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   OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09   

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OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09 (https://dejure.org/2009,5197)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 23 W 3/09 (https://dejure.org/2009,5197)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juni 2009 - 23 W 3/09 (https://dejure.org/2009,5197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53a AktG, § 131 Abs 2 S 2 AktG, § 135 AktG, § 186 Abs 4 S 2 AktG, § 193 Abs 2 Nr 3 AktG
    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

  • Judicialis

    FMStG § 3; ; FMStG § 16; ; AktG § 53 a; ; AktG § 131 Abs. 2 Satz 2; ; AktG § 135; ; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 3; ; AktG § 246 a; ; AktG § 202 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 135; AktG § 246a
    Freigabe von Beschlüssen der Hauptversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Freigabe von Beschlüssen der Hauptversammlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2009, 1066
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09
    Weil es aber zulässig ist, dem Vorstand ein solches Blankett zu erteilen, bleibt nichts anderes übrig, als es auch hinzunehmen, dass die Berichtspflicht nach §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 in einer solchen Konstellation zunächst ins Leere läuft (BGH NJW 1997, 2815 ff).
  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09
    Die in dem Rechtsstreit Az.: 3 - 5 O 115/08 Landgericht Frankfurt am Main zusammengefassten Anfechtungsklagen sind, auch soweit mit ihnen Fehler bei der Durchführung der Hauptversammlung geltend gemacht werden, ebenfalls offensichtlich unbegründet.
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Aktiengesellschaft: Notwendiger Inhalt eines Hauptversammlungsbeschlusses über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09
    Die hinsichtlich der Protokollierung erhobenen Rügen dürften mit der Entscheidung des BGH vom 16.02.2009 (II ZR 185/07) ihre Erledigung gefunden haben.
  • KG, 03.08.2007 - 14 U 72/06

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09
    "Sind die in der Satzung in ihrer aktuellen Fassung in § 4 angegebenen bedingten Kapitalia unter Beachtung der im Urteil des Kammergerichts vom 03.08.2007, Az.: 14 U 72/06, vertretenen Rechtsauffassungen wirksam und wenn nein, warum nicht? Seit wann ist das durch das vorerwähnte sowie verschiedene andere vorangegangene und nachfolgende Urteile aufgeworfene Problem Vorstand und Aufsichtsrat bekannt? Wer - externe Berater oder interne Mitarbeiter - trägt dafür Verantwortung? Ist von der Ermächtigung Gebrauch gemacht worden? Wenn ja, in welchem Umfang? Drohen Schadensersatzansprüche? In welcher Höhe?".
  • LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09
    Die beiden Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 78/08 vom 04.04.2008; 3-05 O 339/07 vom 26.08.2008 - Leica Hauptversammlung 2007 - , 3-05 O 113/08 -Triplan AG Hauptversammlung 2008 -), die die Antragsgegner zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung zitiern, können dies nicht leisten, da der dort zu beurteilenden Einladungstext hinsichtlich der Stimmrechtsausübung durch Dritte inhaltlich völlig anders gestaltet war.
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09
    Die beiden Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 78/08 vom 04.04.2008; 3-05 O 339/07 vom 26.08.2008 - Leica Hauptversammlung 2007 - , 3-05 O 113/08 -Triplan AG Hauptversammlung 2008 -), die die Antragsgegner zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung zitiern, können dies nicht leisten, da der dort zu beurteilenden Einladungstext hinsichtlich der Stimmrechtsausübung durch Dritte inhaltlich völlig anders gestaltet war.
  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07

    Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09
    Die beiden Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 78/08 vom 04.04.2008; 3-05 O 339/07 vom 26.08.2008 - Leica Hauptversammlung 2007 - , 3-05 O 113/08 -Triplan AG Hauptversammlung 2008 -), die die Antragsgegner zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung zitiern, können dies nicht leisten, da der dort zu beurteilenden Einladungstext hinsichtlich der Stimmrechtsausübung durch Dritte inhaltlich völlig anders gestaltet war.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Der Senat hat mit Beschluss vom 8.6.2009 (23 W 3/09 - bei juris) hinsichtlich der nahezu wortidentischen Einladung der Beklagten zur Hauptversammlung vom 29.5.2008 eine Fehlerhaftigkeit im Sinne der Kläger verneint und dazu ausgeführt, dass zwar Formulierung und Gestaltung der Einladung nicht optimal ist, ihr jedoch nicht entnommen werden kann, dass entgegen der Regelung in § 135 AktG jede Vollmachtserteilung der Schriftform bedarf.

    Der Senat setzt sich mit der Verneinung eines Einladungsmangels schließlich auch nicht in Widerspruch zur von den Klägern im Übrigen herangezogenen früheren Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008), denn die sog. ...-Entscheidungen sind wegen gravierend anderer Fassung der Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. übertragbar (so bereits Senat mit Beschluss vom 8.6.2009 a.a.O.).

    Im Übrigen verweist der Senat auch auf seinen Beschluss vom 8.6.2009 (23 W 3/09), dem zufolge Herr Dr. C die Hauptversammlung 2008 der Beklagten leiten durfte, da er bis zur Feststellung, dass seine Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden unwirksam ist, dieses Amt bekleidet und die mit ihm verbundenen Aufgaben wahrzunehmen hat.

    Bei ihren Beanstandungen zu der Beschränkung der Rede- und Fragezeit übersehen die Kläger auch eine Reihe von Aspekten, die für eine erfolgreiche und informative Diskussion entscheidend sind (siehe Senat, Beschluss vom 8.6.2009, 23 W 3/09).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung

    Auch wird durch kurze, prägnante Beiträge die Diskussion lebhafter und ertragreicher (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.6.2009, 23 W 3/09, NZG 2009, S. 1066 ff, zit. nach Juris, Rdnr. 19).
  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

    Bis zur Rechtskraft eines kassatorischen Urteils ist die Versammlungsleitung durch den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden jedoch rechtmäßig (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 8.6.2009, 23 W 3/09, AG 2009, S. 549, zit. nach juris Rn. 18).

    119 "Da der Versammlungsleiter auch eine übermäßige, unangemessene Begrenzung der Redezeit der zunächst aufgerufenen Redner vermeiden muss, ist ihm bei der Entscheidung darüber, ob er zunächst eine großzügigere Redezeit vergeben wollte, die dann ggf. im Laufe der Versammlung zu kürzen sein würde, oder ob er sogleich eine kürzere Zeit (5 min.) vorgeben wollte, ein Ermessen einzuräumen (i.E. ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 8.6.2009, 23 W 3/09, AG 2009, S. 549, zit. nach juris Rn. 19; MünchKomm-Kubis, AktG, 2. Aufl., § 119, Rn. 154 hält den Versammlungsleiter sogar für verpflichtet, den die Redezeit zunächst großzügiger zu bemessen und dann bei sichtbar werdender Zeitknappheit zu verkürzen.).

  • OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen

    Mit Beschluss vom 08.06.2009 hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (23 W 3/09) die Beschlussfassungen zu TOP 10 und 11 "freigegeben".
  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

    Eine Bezugnahme auf den ersten Satz, die eine inhaltlich unzutreffende Mitteilung darstellen würde, erfolgt nicht und erscheint von der sprachlichen Gestaltung her bei unbefangener Betrachtung auch alles andere als naheliegend (ausführlich die Entscheidung des Senats vom 8.6.2009, Az.: 23 W 3/09).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Bis zur Rechtskraft eines kassatorischen Urteils ist die Versammlungsleitung durch den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden jedoch rechtmäßig (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 8.6.2009, 23 W 3/09, AG 2009, S. 549, zit. nach juris Rn. 18).

    Da der Versammlungsleiter auch eine übermäßige, unangemessene Begrenzung der Redezeit der zunächst aufgerufenen Redner vermeiden muss, ist ihm bei der Entscheidung darüber, ob er zunächst eine großzügigere Redezeit vergeben wollte, die dann ggf. im Laufe der Versammlung zu kürzen sein würde, oder ob er sogleich eine kürzere Zeit (5 Min.) vorgeben wollte, ein Ermessen einzuräumen (i.E. ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 8.6.2009, 23 W 3/09, AG 2009, S. 549, zit. nach juris Rn. 19; MünchKomm-Kubis, AktG, 2. Aufl., § 119, Rn. 154 hält den Versammlungsleiter sogar für verpflichtet, die Redezeit zunächst großzügiger zu bemessen und dann bei sichtbar werdender Zeitknappheit zu verkürzen.).

  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08

    Leo Kirch

    Die Kammer vermag der im Freigabeverfahren zu den streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüssen zu TOP 10 und 11 vom Beschwerdegericht, dem 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in seinem Beschluss vom 8.6.2009 - 23 W 3/09 - (AG 2009, 549) vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach hier eine fehlerhafte Einladung nicht vorliege: Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt:.

    Abgesehen davon, dass entgegen dem Verständnis des OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss im Freigabeverfahren vom 8.6.2009 - 23 W 3/09 - dieses Anmeldeerfordernis sich nicht nur auf die in im vorhergehenden Satz als Bevollmächtigte beispielhaft genannten Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen sondern auf alle in diesem Satz angesprochenen Bevollmächtigten bezieht, ist der Hinweis auf das rechtzeitige Anmeldeerfordernis von Bevollmächtigten nicht mit Gesetz, § 134 Abs. 3 AktG , oder Satzung vereinbar.

  • OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 5 U 24/14

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG

    Auch wird durch kurze, prägnante Beiträge die Diskussion lebhafter und ertragreicher (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.6.2009, 23 W 3/09, NZG 2009, S. 1066 ff, zit. nach Juris, Rdnr. 19).
  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, die vom Senat im Verfahren 5 U 144/09 beanstandete Textstelle der Einladung sei jahrelang unbeanstandet verwendet worden und die Frage, ob der behauptete Einladungsmangel zur Nichtigkeit auf der jeweiligen Hauptversammlung der Beklagten gefasster Beschlüsse führt, zunächst in - frühere Hauptversammlungen betreffenden - vorangegangenen Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichend beurteilt worden (vgl. Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 176/07, Juris-Rz. 115; Urteil vom 24.06.2009 - 23 U 90/07, AG 2009, 542, Juris-Rz. 68; Beschluss vom 08.06.2009 - 23 W 3/09, AG 2009, 549, Juris-Rz. 13).
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung

    Es nimmt auch seine organschaftlichen Rechte und Pflichten wie ein ordnungsgemäß bestelltes Aufsichtsratsmitglied wahr, so dass, soweit er vom Aufsichtsrat zu dessen Vorsitzenden gewählt wurde, entsprechend der Satzung der Beklagten auch befugt ist, die Hauptversammlung zu leiten (so auch OLG Frankfurt Urt. v. 5.10.2010 - 5 U 14/10; Beschl. v. 8.6.2009 - 23 W 3/09, AG 2009, 549; Beschl. v. 23.02.2010 - 5 Sch 2/09).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10

    Ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung und Beschlussfassung einer AG

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