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   OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22   

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https://dejure.org/2022,18648
OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22 (https://dejure.org/2022,18648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.07.2022 - 4 UF 11/22 (https://dejure.org/2022,18648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juli 2022 - 4 UF 11/22 (https://dejure.org/2022,18648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhutselternteils

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vater-Kind-Kontakt war lange unterbrochen - Begleiteter Umgang soll übergangsweise auch in der Wohnung der Mutter stattfinden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorübergehender begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhutselternteils - Erleichterung der Akzeptanz künftiger Kontakte zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Koblenz, 02.08.2007 - 7 UF 220/05

    Voraussetzungen eines Ausschlusses des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Allerdings muss mit Rücksicht auf die Entfremdung oder gar Fremdheit, wenn dem Kind der Elternteil gänzlich unbekannt ist oder geworden ist, eine vorsichtige und schonende Anbahnung des Umgangs erfolgen (ganz h. M.; vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1124 Rn. 23; OLG Koblenz FamRZ 2008, 714 Rn 16 ff.; OLG Hamm FamRZ 2003, 951; MüKoBGB/ Hennemann , 8. A. 2020, BGB § 1684 Rn. 73; Staudinger/ Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 339).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2021 - 4 WF 55/21

    Ordnungsmittel gegen Kindsmutter wegen Nichtbefolgung von Umgangsvereinbarung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Dabei wird der Kindesvater vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung der ihm obliegenden Umgangspflicht mit Ordnungsmitteln geahndet werden kann (vgl. Senat FamRZ 2022, 551).
  • KG, 08.10.2015 - 13 WF 146/15

    Umgangsrecht: Ort des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Nach Ablauf der die Begleitung durch einen mitwirkungsbereiten Dritten erfordernden Übergangsphase, hier also nach einem halben Jahr, bestimmt der Kindesvater während des Umgangs den Ort des Aufenthalts von A. Geeigneter Ort dafür ist grundsätzlich seine eigene Wohnung (vgl. BGH FamRZ 1969, 148, 149; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133, 134); dies schließt aber nicht aus, dass er in den von §§ 1687 Abs. 1, 1687a BGB, möglichen Kindeswohlgefährdungen und etwaigen Elternvereinbarungen gezogenen Grenzen den Ort des Umgangs auch anderweitig bestimmen kann und wird (vgl. KG FamRZ 2016, 389; Grüneberg/ Götz , BGB. 81. A., § 1684 BGB, Rn. 17).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB, vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 531; 1999, 85 und 1417).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2018 - 4 UF 62/18

    Endenscheidung über Billigung eines Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Soll ein Umgang also erst angebahnt werden, so kann, hier schon von der Zielsetzung her regelmäßig nur für eine Übergangszeit, ein begleiteter Umgang vor allem einem kleinen Kind wie A helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen (vgl. Senat FamRZ 2019, 214; OLG Köln FamRB 2017, 299; Staudinger/ Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 367).
  • OLG Bamberg, 21.06.2017 - 2 UF 98/17

    Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Letztlich ist es Sache des Obhutselternteils, etwaige Überschneidungen zwischen seinen unregelmäßigen Arbeitszeiten und der gerichtlichen Umgangsregelung durch entsprechende Dispositionen im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit oder - vor allem - durch Absprachen mit dem anderen Elternteil zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 182).
  • BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 217/07

    Gerichtliche Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB, vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 531; 1999, 85 und 1417).
  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15

    Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Die Androhung von Ordnungsmitteln auch für die abgeänderte Regelung folgt aus § 89 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2016, 1763).
  • OLG Hamm, 06.01.2003 - 8 WF 288/02

    Ausübung eines Umgangsrechts bei Inhaftierung des Kindesvaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Allerdings muss mit Rücksicht auf die Entfremdung oder gar Fremdheit, wenn dem Kind der Elternteil gänzlich unbekannt ist oder geworden ist, eine vorsichtige und schonende Anbahnung des Umgangs erfolgen (ganz h. M.; vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1124 Rn. 23; OLG Koblenz FamRZ 2008, 714 Rn 16 ff.; OLG Hamm FamRZ 2003, 951; MüKoBGB/ Hennemann , 8. A. 2020, BGB § 1684 Rn. 73; Staudinger/ Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 339).
  • OLG Koblenz, 17.07.2008 - 7 UF 208/08

    Elterliche Sorge: Einschränkung des Umgangsrechts wegen der abstrakten Gefahr,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 4 UF 11/22
    Nach Ablauf der die Begleitung durch einen mitwirkungsbereiten Dritten erfordernden Übergangsphase, hier also nach einem halben Jahr, bestimmt der Kindesvater während des Umgangs den Ort des Aufenthalts von A. Geeigneter Ort dafür ist grundsätzlich seine eigene Wohnung (vgl. BGH FamRZ 1969, 148, 149; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133, 134); dies schließt aber nicht aus, dass er in den von §§ 1687 Abs. 1, 1687a BGB, möglichen Kindeswohlgefährdungen und etwaigen Elternvereinbarungen gezogenen Grenzen den Ort des Umgangs auch anderweitig bestimmen kann und wird (vgl. KG FamRZ 2016, 389; Grüneberg/ Götz , BGB. 81. A., § 1684 BGB, Rn. 17).
  • OLG Köln, 08.12.2016 - 25 UF 109/16

    Zulässigkeit der Anordnung begleiteten Umgangs in Polen

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