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   OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14   

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https://dejure.org/2014,34707
OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14 (https://dejure.org/2014,34707)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.09.2014 - 20 W 148/14 (https://dejure.org/2014,34707)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. September 2014 - 20 W 148/14 (https://dejure.org/2014,34707)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 100 Abs 5 AktG, § 104 AktG, § 278 Abs 3 AktG, § 283 AktG, § 59 FamFG
    Befugnis des persönlich haftenden KGaA-Gesellschafters zur Antragstellung nach § 104 I 2 AktG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA hinsichtlich der gerichtlichen Ergänzung des Aufsichtsrats; Kriterien für die gerichtliche Bestimmung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Antrag auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats durch persönlich haftenden KGaA-Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis des persönlich haftenden KGaA-Gesellschafters zur Antragstellung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 AktG

  • rechtsportal.de

    Antragsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA hinsichtlich der gerichtlichen Ergänzung des Aufsichtsrats

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 170
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 28.05.2013 - 27 W 35/13

    Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zur Ergänzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
    Bei der Überprüfung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG) und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 (Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-Online).

    Dieser Ansicht kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Gericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG bei der Auswahl der zu bestellenden Personen nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (allgemeine Meinung, vgl. u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.; OLG Schleswig, AG 2004, 453 ff; OLG München, AG 2009, 745, 747; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11, zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-online; LG Hannover, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 21 T 2/09, zitiert nach Beck-online; BayObLG in BayObLGZ 1997, 262 und Beschluss vom 13.12.2004, Az. 3Z BR134/04, zitiert nach Beck-Online, dort aber jeweils als "freies Ermessen" bezeichnet; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 7; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 104, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 104, Rn. 31; Spindler, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 28.05.2013 (Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-Online) und ein Zitat von Habersack im Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O., Rn. 31, die Auffassung vertreten, die erstinstanzliche Entscheidung sei in der Beschwerdeinstanz durch das Oberlandesgericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar, ist dem nicht zu folgen.

  • OLG Köln, 23.02.2011 - 2 Wx 41/11

    Zulässigkeit der aufschiebend bedingten Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
    Dieser Ansicht kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Gericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG bei der Auswahl der zu bestellenden Personen nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (allgemeine Meinung, vgl. u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.; OLG Schleswig, AG 2004, 453 ff; OLG München, AG 2009, 745, 747; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11, zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-online; LG Hannover, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 21 T 2/09, zitiert nach Beck-online; BayObLG in BayObLGZ 1997, 262 und Beschluss vom 13.12.2004, Az. 3Z BR134/04, zitiert nach Beck-Online, dort aber jeweils als "freies Ermessen" bezeichnet; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 7; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 104, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 104, Rn. 31; Spindler, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Weiterhin hat sich die Entscheidung vor allem an den Interessen der Gesellschaft zu orientieren (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11; zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, a.a.O.; Habersack, a.a.O., Rn. 31), bzw. dürfen der Bestellung keine überwiegenden Belange der Gesellschaft entgegenstehen (OLG Hamm, AG 2011, 384, 387; Spindler a.a.O., Rn. 21), jedenfalls soweit solche Interessen und Belange für das Gericht überhaupt ausreichend erkennbar sind.

  • OLG München, 02.07.2009 - 31 Wx 24/09

    Aktiengesellschaft: Einlagenrückgewähr durch Zahlung von Gerichtskosten als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
    Dieser Ansicht kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Gericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG bei der Auswahl der zu bestellenden Personen nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (allgemeine Meinung, vgl. u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.; OLG Schleswig, AG 2004, 453 ff; OLG München, AG 2009, 745, 747; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11, zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-online; LG Hannover, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 21 T 2/09, zitiert nach Beck-online; BayObLG in BayObLGZ 1997, 262 und Beschluss vom 13.12.2004, Az. 3Z BR134/04, zitiert nach Beck-Online, dort aber jeweils als "freies Ermessen" bezeichnet; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 7; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 104, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 104, Rn. 31; Spindler, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Bei der Überprüfung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung ist der Senat als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG) und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (so u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f., BayObLG, Beschluss vom 14.12.2004. a.a.O. und OLG München, AG 2009, 745 ff., jeweils zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Landgerichts, das damals noch Beschwerdegericht in dem diesbezüglichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit war; Hopt/Roth, a.a.O., § 104, Rn. 84; Spindler, a.a.O., § 104, Rn. 26; Habersack, a.a.O., Rn. 40; Simons in Hölters, AktG, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 41).

  • OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 W 538/10

    Ersatzbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
    Die ausdrücklich in deren Namen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist demgegenüber, obwohl deren Bestellungsantrag durch das Amtsgericht zwar grundsätzlich entsprochen wurde, zulässig, weil andere als die von ihr vorgeschlagenen Personen von dem Amtsgericht zu Aufsichtsräten bestellt worden sind (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 14.12.2010, Az. 15 W 538/10, m.w.N. in ZIP 2011, 372, 374; Simons in Hölters, AktG, 2.Aufl., 2014, § 104, Rn. 41).

    Weiterhin hat sich die Entscheidung vor allem an den Interessen der Gesellschaft zu orientieren (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11; zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, a.a.O.; Habersack, a.a.O., Rn. 31), bzw. dürfen der Bestellung keine überwiegenden Belange der Gesellschaft entgegenstehen (OLG Hamm, AG 2011, 384, 387; Spindler a.a.O., Rn. 21), jedenfalls soweit solche Interessen und Belange für das Gericht überhaupt ausreichend erkennbar sind.

  • OLG Dresden, 30.09.1997 - 15 W 1236/97

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren der gerichtlichen Bestellung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
    Dieser Ansicht kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Gericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG bei der Auswahl der zu bestellenden Personen nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (allgemeine Meinung, vgl. u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.; OLG Schleswig, AG 2004, 453 ff; OLG München, AG 2009, 745, 747; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11, zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-online; LG Hannover, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 21 T 2/09, zitiert nach Beck-online; BayObLG in BayObLGZ 1997, 262 und Beschluss vom 13.12.2004, Az. 3Z BR134/04, zitiert nach Beck-Online, dort aber jeweils als "freies Ermessen" bezeichnet; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 7; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 104, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 104, Rn. 31; Spindler, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Bei der Überprüfung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung ist der Senat als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG) und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (so u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f., BayObLG, Beschluss vom 14.12.2004. a.a.O. und OLG München, AG 2009, 745 ff., jeweils zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Landgerichts, das damals noch Beschwerdegericht in dem diesbezüglichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit war; Hopt/Roth, a.a.O., § 104, Rn. 84; Spindler, a.a.O., § 104, Rn. 26; Habersack, a.a.O., Rn. 40; Simons in Hölters, AktG, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 41).

  • OLG Schleswig, 26.04.2004 - 2 W 46/04

    Gerichtliche Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
    Dieser Ansicht kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Gericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG bei der Auswahl der zu bestellenden Personen nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (allgemeine Meinung, vgl. u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.; OLG Schleswig, AG 2004, 453 ff; OLG München, AG 2009, 745, 747; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11, zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-online; LG Hannover, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 21 T 2/09, zitiert nach Beck-online; BayObLG in BayObLGZ 1997, 262 und Beschluss vom 13.12.2004, Az. 3Z BR134/04, zitiert nach Beck-Online, dort aber jeweils als "freies Ermessen" bezeichnet; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 7; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 104, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 104, Rn. 31; Spindler, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • LG Hannover, 12.03.2009 - 21 T 2/09

    Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes der C. AG wirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
    Dieser Ansicht kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Gericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG bei der Auswahl der zu bestellenden Personen nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (allgemeine Meinung, vgl. u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.; OLG Schleswig, AG 2004, 453 ff; OLG München, AG 2009, 745, 747; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11, zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-online; LG Hannover, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 21 T 2/09, zitiert nach Beck-online; BayObLG in BayObLGZ 1997, 262 und Beschluss vom 13.12.2004, Az. 3Z BR134/04, zitiert nach Beck-Online, dort aber jeweils als "freies Ermessen" bezeichnet; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 7; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 104, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 104, Rn. 31; Spindler, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96

    Rechtsform der GmbH & Co. KGaA ist zulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
    Zwar wird mehrheitlich unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.02.1997 (BGHZ 134, 392 ff., 394) die Auffassung vertreten, durch § 283 AktG seien zugleich die anderen den Vorstand betreffenden Vorschriften des Aktienrechts, jedenfalls soweit das Aktiengesetz keine sonstigen ausdrücklichen Regelungen für den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien vorsieht, unanwendbar.
  • BayObLG, 20.08.1997 - 3Z BR 193/97

    Freies Ermessen bei gerichtlicher Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
    Dieser Ansicht kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Gericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG bei der Auswahl der zu bestellenden Personen nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (allgemeine Meinung, vgl. u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.; OLG Schleswig, AG 2004, 453 ff; OLG München, AG 2009, 745, 747; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11, zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-online; LG Hannover, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 21 T 2/09, zitiert nach Beck-online; BayObLG in BayObLGZ 1997, 262 und Beschluss vom 13.12.2004, Az. 3Z BR134/04, zitiert nach Beck-Online, dort aber jeweils als "freies Ermessen" bezeichnet; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 7; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 104, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 104, Rn. 31; Spindler, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16

    Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft

    Die Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds obliegt dem Registergericht nach § 104 Abs. 2 S. 1 AktG grundsätzlich ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 19.02.2014 - 8 W 2/14 - juris Tz. 10; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 26 m. w. N., 40; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 31; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 5, 12).

    Im Übrigen hat das Gericht seine Entscheidung vor allem an den Interessen der Gesellschaft auszurichten (s. etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 43; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 31).

    Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die Betriebsräte ein Vorschlagsrecht hätten, so soll das Gericht nach § 104 Abs. 4 Satz 4 AktG Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das Gericht kann etwa nur eine fachlich und persönlich qualifizierte Person auswählen, zudem soll ein möglicher Interessenkonflikt bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, eine Bestellung jedenfalls bei einer schweren, unlösbaren Pflichtenkollision ausgeschlossen sein (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 43 m. w. N.; s. näher zu diesen Einschränkungen auch Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 36 m. w. N.).

    Nach verbreiteter Auffassung (a. A. indes OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 44 ff.; ablehnend etwa auch BayObLG, Beschl. v. 14.12.2004 - 3Z BR 134/04 - juris Tz. 42 und Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 47; zurückhaltend Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. § 104 Rn. 14; s. auch Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 78, wonach praktisch die Wahl einer bestimmten Person kaum sicher vorauszusagen sei, so dass eine tatsächliche Bindung des Gerichts häufig zu verneinen sein werde) soll oder gar muss das Gericht in einem solchen Fall die Person bestellen, die von dem zuständigen Gremium voraussichtlich bestellt worden wäre (vgl. u.a. LG Wuppertal, BB 1978, 1380; Drygala, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 24; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 35 m. w. N.; im Ausgangspunkt auch Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 78).

    Der Senat hat unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben im vorliegenden Verfahren eine eigene Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, er ist bei der Überprüfung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG) und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern er kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle desjenigen des Ausgangsgerichts setzen und ist wie dieses an den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebunden (vgl. hierzu nur etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 41 f. m. w. N.; ebenso etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 40, missverständlich hierzu aber in Rn. 31).

    Anders soll es allenfalls liegen bei einer Konkurrenzsituation, welche d auerhaft die gesamte Tätigkeit und den wesentlichen Kern bereich der Unternehmen betrifft (so jedenfalls OLG Schleswig, NZG 2004, 669, 670; ebenso Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 100 Rn. 83, § 104 Rn. 33, jeweils m. w. N.; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 43; dagegen aber etwa Hoffmann-Becking, NZG 2014, 801, 804), und bei sonstigen schwer wiegenden Dauerkonflikten (s. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 33 m. w. N.).

  • OLG Braunschweig, 24.05.2016 - 1 W 92/15

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Aktionärs gegen die Bestellung eines

    Die Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds hat das Gericht nach § 104 Abs. 2 S. 1 AktG grundsätzlich ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 W 148/14, Rn. 26, zit. n. juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; MünchKomm- Habersack, AktG, a.a.O., § 104, Rn. 27; Hölters- Simons , AktG, Komm., 2011, § 104, Rn. 27).

    Das Gericht hat hierbei seine Entscheidung an den Interessen der Gesellschaft auszurichten und nicht etwa einseitig einem Antragsteller eine Möglichkeit zur Durchsetzung von eigenen, möglicherweise nicht am Wohl der Gesellschaft orientierten Bestellungsinteressen zu bieten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 W 148/14, Rn. 26, zit. n. juris).

    Bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern setzt sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle des Ausgangsgerichts (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 W 148/14, Rn. 41 m. w. Nw.; Keidel- Sternal, a.a.O., § 68 Rn. 47).

    Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass ein Kandidat Vorstand einer Gesellschaft ist, die mit der Gesellschaft, bei der die Bestellung erfolgen soll, im wesentlichen Kernbereich der Geschäftsfelder in Konkurrenz steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 W 148/14, Rn. 43; OLG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2004, Az. 2 W 46/04 Rn. 6 f., zit. nach juris; Hölters- Simons, a.a.O., § 104 Rn. 28).

  • OLG Frankfurt, 13.01.2022 - 20 W 5/22

    Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nach Vakanz und

    Darüber hinaus wird vertreten, dass auch der mutmaßliche Wille des Bestellungsorgans bei der gerichtlichen Auswahl des Aufsichtsratsmitglieds berücksichtigt werden solle, jedenfalls sofern dieser erkennbar sei (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 W 148/14 , zitiert nach Beck-online mit einer Vielzahl weiterer Nachweise).
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