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   OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11   

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https://dejure.org/2012,31304
OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11 (https://dejure.org/2012,31304)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.10.2012 - 23 U 93/11 (https://dejure.org/2012,31304)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Oktober 2012 - 23 U 93/11 (https://dejure.org/2012,31304)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 171 BGB, § 172 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 123 BGB, § 276 BGB
    Bankenhaftung bei finanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank im Rahmen von steuersparenden Bauherrenmodellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank im Rahmen von steuersparenden Bauherrenmodellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank bei sittenwidriger Überteuerung der erworbenen Wohnung möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    37 Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung: BGH WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH, WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH WM 1992, 977; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objekts führt für sich genommen - selbst wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objekts festzustellen wäre - nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises zumindest aufdrängen musste und vor denen er die Augen nicht verschließen durfte, sind vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen (BGH WM 2010, 1448; WM 2008, 1121).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    37 Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung: BGH WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH, WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH WM 1992, 977; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objekts führt für sich genommen - selbst wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objekts festzustellen wäre - nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles - objektiv betrachtet - evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, WM 2010, 2069; BGH, NJW 2008, 644; BGH, NJW 2007, 361).

    Die Kläger stützen sich insoweit vielmehr auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 05.07.2011 - XI ZR 306/10; WM 2011, 2088), wonach im Hinblick auf die Angaben im Verkaufsprospekt zu den erzielbaren Mieterträgen durch den Vertrieb arglistig getäuscht wird, wenn die überhöht angesetzten Werte entgegen der Darstellung im Verkaufsprospekt nicht auf Erfahrungswerten und Betriebsvergleichen beruhen, sondern allein im Interesse der besseren Veräußerbarkeit ohne betriebswirtschaftliche Fundierung "ins Blaue hinein" gemacht worden sind (auch BGH NJW 2008, 644).

    Gerade wenn einerseits die Rentabilität mangels ausreichender Vorerfahrungen nur schwer einzuschätzen und ungesichert ist und andererseits der Erfolg der Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum an einem Boarding-House von einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig ist, ist allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages nicht ausreichend; vielmehr ist die Initiatorin - so der BGH - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klären (zumal wenn dies im Verkaufsprospekt sogar vorgesehen ist, BGH NJW 2008, 644; vgl. auch BGH WM 2004, 928).

    Die in diesem Zusammenhang vom BGH entschiedenen Fälle betrafen zwar auch Hotelappartements, hatten jedoch Prospekte zum Gegenstand, die wegen der kalkulierten Pachterträge auf tatsächlich nicht vorhandene "Erfahrung und Betriebsvergleiche" (WM 2011, 2088; vgl. auch BGH WM 2010, 1310: "Erfahrungswerte der Vergangenheit") oder eine tatsächlich nicht stattgefundene betriebswirtschaftliche Untersuchung (NJW 2008, 644) verwiesen.

    In diesen Fällen schützt auch ein tatsächlich zu den angegebenen Konditionen bereits abgeschlossener Pachtvertrag nicht vor dem Vorwurf, die Pachtertragsprognose arglistig "ins Blaue hinein" gestellt zu haben (BGH NJW 2008, 644).

  • BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10

    Haftung der finanzierenden Bank wegen vorvertraglicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    Hierfür spreche auch die Formulierung auf S.43 des Prospekts, wonach nach Auskunft des Anmieters der Pachtzins "im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erzielbar" gewesen sei; die Formulierung entspreche derjenigen die Gegenstand des Urteils des BGH vom 05.07.2011 - XI ZR 306/10 - gewesen sei.

    Der Sachverhalt sei auch nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem Urteil des BGH vom 05.07.2011 - XI ZR 306/10 - zugrunde gelegen habe.

    Die Kläger stützen sich insoweit vielmehr auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 05.07.2011 - XI ZR 306/10; WM 2011, 2088), wonach im Hinblick auf die Angaben im Verkaufsprospekt zu den erzielbaren Mieterträgen durch den Vertrieb arglistig getäuscht wird, wenn die überhöht angesetzten Werte entgegen der Darstellung im Verkaufsprospekt nicht auf Erfahrungswerten und Betriebsvergleichen beruhen, sondern allein im Interesse der besseren Veräußerbarkeit ohne betriebswirtschaftliche Fundierung "ins Blaue hinein" gemacht worden sind (auch BGH NJW 2008, 644).

    Die in diesem Zusammenhang vom BGH entschiedenen Fälle betrafen zwar auch Hotelappartements, hatten jedoch Prospekte zum Gegenstand, die wegen der kalkulierten Pachterträge auf tatsächlich nicht vorhandene "Erfahrung und Betriebsvergleiche" (WM 2011, 2088; vgl. auch BGH WM 2010, 1310: "Erfahrungswerte der Vergangenheit") oder eine tatsächlich nicht stattgefundene betriebswirtschaftliche Untersuchung (NJW 2008, 644) verwiesen.

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st. Rspr., vgl. BGH, WM 2010, 2069 m.w.N.; BGH, NJW 2007, 361).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles - objektiv betrachtet - evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, WM 2010, 2069; BGH, NJW 2008, 644; BGH, NJW 2007, 361).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (BGH NJW 2007, 361; BGH, WM 2006, 1194; Senat, Urt. v. 02.07.2007 - 23 U 222/06).

  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st. Rspr., vgl. BGH, WM 2010, 2069 m.w.N.; BGH, NJW 2007, 361).

    Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Bank liegt auch dann vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (BGH WM 2010, 2069).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles - objektiv betrachtet - evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, WM 2010, 2069; BGH, NJW 2008, 644; BGH, NJW 2007, 361).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.05.2006 (NJW 2006, 2099) - um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (WM 2005, 2079, 2085) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen - seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, ist hier keine anderes Ergebnis gerechtfertigt.

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (BGH NJW 2007, 361; BGH, WM 2006, 1194; Senat, Urt. v. 02.07.2007 - 23 U 222/06).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    37 Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung: BGH WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH, WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 227/08

    Wirksamkeit einer Treuhändervollmacht; Treuwidrigkeit auf die Berufung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    Die Darlegungs- und Beweislast trifft - auch für die Unwirksamkeit einer Vollmacht und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht - den Bereicherungsgläubiger, hier die Kläger, weil es sich bei dem Umstand, dass der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag mangels wirksamer Vertretung unwirksam ist, um eine anspruchsbegründende Tatsache des bereicherungsrechtlichen Anspruchs handelt (BGH, WM 2008, 2155; BGH, WM 2009, 1271).

    Allerdings trifft den Bereicherungsschuldner auch insoweit die sekundäre Darlegungslast zum behaupteten Leistungsgrund, so dass er gehalten ist, konkret zu den Umständen einer Urkundenvorlage im Sinne von § 171 f. BGB vorzutragen (BGH, WM 2009, 1271), mithin konkret darzulegen, wann und auf welchem Weg, namentlich von wem ihr die Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde (vgl. allg. BGH, WM 2003, 640; BGHZ 154, 5, 9).

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 178/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
    Der BGH hat kürzlich in mehreren Urteilen vom 05.06.2012 - XI ZR 149/11 (juris), XI ZR 173/11 (juris), XI ZR 174/11 (juris), XI ZR 175/11 (juris = MDR 2012, 1030), XI ZR 176/11 (juris), XI ZR 177/11, XI ZR 178/11 (juris), XI ZR 179/11 (juris) - entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, dass im Gesamtaufwand eine Vertriebsprovision enthalten ist.
  • OLG München, 27.07.2010 - 5 U 3796/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Mietprognosen in einem

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 175/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 174/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 173/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 177/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 179/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 149/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 176/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 149/07

    Vorliegen der Vollmachtsurkunde bei wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtigen

  • BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01

    Darlegungs-und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

  • BGH, 17.01.2012 - XI ZR 457/10

    Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

  • OLG Frankfurt, 01.09.2010 - 23 U 164/09

    Unwirksamkeit einer Zwischenfinanzierung

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • LG Frankfurt/Main, 26.04.2013 - 28 O 369/12
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.9.2010, Az. XI ZR 232/09, Rn. 17; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 36 jeweils m.w.N. - zitiert nach juris; s.a OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.10.2012, Az. 1 U 22/11).

    Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises zumindest aufdrängen musste und vor denen er die Augen nicht verschließen durfte, sind vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen (vgl. zum Ganzen nur BGH, Urt. v. 15.6.2010, Az. XI ZR 318/09, Rn. 8 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 37 jeweils m.w.N. - zitiert nach juris; s.a OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.10.2012, Az. 1 U 22/11).

    Das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, hat sich in seiner den Parteien bekannten Entscheidung bereits mit dem nahezu identischen Vortrag der Klägerseite zur sittenwidrigen Überteuerung (dort des Appartements ...) auseinandergesetzt und mit zutreffenden Gründen verneint (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 38 ff. jeweils m.w.N. - zitiert nach juris).

    Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Beklagte bei einer sittenwidrigen Überteuerung die Finanzierung hätte übernehmen sollen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 42).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles - objektiv betrachtet - evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.9.2010, Az. XI ZR 232/09, Rn. 18; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 43, jeweils m.w.N. - zitiert nach juris).

    Unabhängig von der Frage, ob vorliegend von einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin bzw. dem Verkäufer auszugehen ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 44 f.), hat der Kläger mit Blick auf die "Absicherung der Investition" durch die Beklagte, die Angaben zu den Pachteinnahmen und monatlichen Belastungen sowie zur Innenprovision nicht hinreichend dargelegt, dass er beim Abschluss der Verträge hierüber evident getäuscht worden ist.

    Auf eine Rentabilitäts- oder Vermietbarkeitsuntersuchung wurde im Prospekt schon nicht hingewiesen (vgl. zur fehlenden Arglist mit Blick auf die Prospektangaben auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 48 ff. - zitiert nach juris).

    Das Gericht folgt auch den zutreffenden Ausführungen des OLG Frankfurt am Main, dass mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des BGH der Kläger nicht dadurch arglistig getäuscht worden ist, dass im Prospekt angegeben wird, dass im Gesamtaufwand einer Vertriebsprovision enthalten ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.6.2012, Az. XI ZR 175/11, Rn. 24 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 51 ff. - zitiert nach juris; s.a OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.10.2012, Az. 1 U 22/11).

    Zwar war die der A in Ziff. II des Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages vom 11.6.1992, UR-Nr. 1/1992, erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig, denn die A verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (vgl. hierzu eingehend OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 33 m.w.N. - zitiert nach juris).

    Die Bank hat im Rahmen ihrer die sekundäre Darlegungslast konkret zu den Umständen einer Urkundenvorlage im Sinne von §§ 171 f. BGB vorzutragen, also konkret darzulegen, wann und auf welchem Weg, namentlich von wem ihr die Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.10.2012, Az. 23 U 93/11, Rn. 34 m.w.N. - zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 132/13

    Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs eines Hotel-Appartments zu

    Zwar beziehe sich das Landgericht zur Begründung der Klageabweisung auf die im Nichtzulassungsverfahren befindliche Entscheidung des Senats vom 8.10.2012 (23 U 93/11), der jedoch nicht entnommen werden könne, dass der Senat dort von keinem Wissensvorsprung der Beklagten ausgegangen sei.

    Im Weiteren wolle das Landgericht wohl ebenso wie der Senat in seinem Urteil vom 8.10.2012 (23 U 93/11) von einem institutionalisierten Zusammenwirken ausgehen.

    In Parallelverfahren seien mehrere klageabweisende Urteile des OLG Frankfurt am Main ergangen, etwa mit Urteilen vom 6.9.2013 (19 U 317/12) und vom 18.1.2013 (10 U 199/11) sowie des Senats vom 8.10.2012 im Verfahren 23 U 93/11.

    Zunächst ist festzuhalten, dass das Urteil des Senats vom 8.10.2012 im Parallelverfahren 23 U 93/11 (bei juris) zum selben Objekt, mit dem Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche des Erwerbers gegen die finanzierende Bank verneint worden sind, zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, weil der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17.9.2013 (XI ZR 400/12) zurückgewiesen hat.

    In dieser Hinsicht hat jedoch bereits der Senat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 8.10.2012 im Parallelverfahren 23 U 93/11 (bei juris) entschieden, dass Schadensersatzansprüche auch nicht wegen einer der Bank etwa zurechenbaren arglistigen Täuschung durch den Vermittler oder den Prospekt begründet sind und sich dabei ausführlich mit der Frage der Pachtangaben auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, dass hierin weder eine arglistige Täuschung liegt noch eine Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen arglistigen Täuschung angenommen werden kann; auf die Entscheidungsgründe in diesem Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen verwiesen.

    Ein solcher Vortrag genügt ersichtlich den Schlüssigkeitsanforderungen für den bezahlten Kaufpreis nicht (ebenso im Parallelverfahren OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.1.2013 (10 U 199/11 sowie Senat mit mit rechtskräftigen Urteil vom 8.10.2012 im Parallelverfahren 23 U 93/11), ganz besonders vor dem Hintergrund der ausführlichen diesbezüglichen Beanstandung durch das Landgericht im angefochtenen Urteil.

  • OLG Frankfurt, 10.04.2013 - 4 U 258/12

    Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung der Bank bei Finanzierung

    Vielmehr muss der Darlehensnehmer die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises zumindest aufdrängen musste und vor denen er die Augen nicht verschließen durfte, auch im Falle eines etwaigen institutionalisierten Zusammenwirkens darlegen und beweisen (BGH, Urt. v. 15.06.2010, XI ZR 318/09, Rn. 11; OLG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2012, 23 U 93/11, Rn. 37, zitiert nach juris).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestehen (BGH, Urt. v. 16.05.2006, XI ZR 6/04, Rn. 53; OLG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2012, 23 U 93/11, Rn. 44, zitiert nach juris), oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen (BGH, Urt. v. 16.05.2006, XI ZR 6/04, Rn. 53; OLG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2012, 23 U 93/11, Rn. 44, zitiert nach juris), oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare der Bank benutzt wurden (BGH, Urt. v. 16.05.2006, XI ZR 6/04, Rn. 53; OLG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2012, 23 U 93/11, Rn. 44, zitiert nach juris), oder der Verkäufer oder die Vermittler der Bank wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (BGH, Urt. v. 16.05.2006, XI ZR 6/04, Rn. 53; OLG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2012, 23 U 93/11, Rn. 44, zitiert nach juris), oder die Bank planmäßig die Finanzierung einer Vielzahl von Darlehensnehmern übernommen hat, die nicht von sich aus mit einem Kreditwunsch an die Bank herangetreten sind, sondern denen vom Vertrieb neben den Objektunterlagen auch die Finanzierungsunterlagen vorgelegt wurden (BGH, Urt. v. 24.03.2009, XI ZR 456/07, Rn. 37, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 10.07.2013 - 23 U 66/12

    Zur Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. BGH, WM 2010, 2069 m.w.N.; BGH, NJW 2007, 361; Senat , Urt. v. 08.10.2012, 23 U 93/11, juris, Rn. 36).

    Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Einzelfalles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises zumindest aufdrängen musste und vor denen er die Augen nicht verschließen durfte, sind vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 15.06.2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448; BGH, Urt. v. 29.04.2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121; Senat , Urt. v. 08.10.2012, 23 U 93/11, juris, Rn. 37).

  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 11 U 23/15

    Haftung der Bank bei kreditfinanziertem Erwerb einer Eigentumswohnung

    Die Kläger haben die Voraussetzungen der von ihnen angeführten Fallgruppe einer Aufklärungspflichtverletzung, wonach die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens - insbesondere einer sittenwidrigen Überteuerung - einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hatte und dies auch erkennen konnte (vgl. BGH NJW 2006, 357, 358; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.10.2012, 23 U 93/11) auch in der Berufungsbegründung nicht darlegen und nachweisen können:.
  • OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13

    "Schrottimmobilie"; Genehmigung bzw. Bestätigung des Darlehensvertrags durch

    Zunächst ist festzuhalten, dass das Urteil des Senats vom 8.10.2012 im Parallelverfahren 23 U 93/11 (bei juris) zum selben Objekt, mit dem Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche des Erwerbers gegen die finanzierende Bank verneint worden sind (wie auch von weiteren Zivilsenaten des OLG Frankfurt am Main, etwa mit Urteilen vom 6.9.2013 (19 U 317/12) und vom 18.1.2013 (10 U 199/11)), zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, weil der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17.9.2013 (XI ZR 400/12) zurückgewiesen hat.
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