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   OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12   

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https://dejure.org/2012,45802
OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12 (https://dejure.org/2012,45802)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.10.2012 - 5 WF 230/12 (https://dejure.org/2012,45802)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Oktober 2012 - 5 WF 230/12 (https://dejure.org/2012,45802)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 149 FamFG, § 48 Abs 3 RVG, § 114 ZPO
    Vergütung des Rechtsanwalts bei Scheidungsfolgenvergleich im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs unter Einbeziehung nicht anhängiger Folgesachen

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    ZPO 114, 118; RVG 48 Abs. 3; FamFG 149
    Einigungsgebühr; Terminsgebühr; Verfahrensdifferenzgebühr; Scheidungsfolgenvergleich; Verfahrenskostenhilfe; nicht anhängige Folgesachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 149; RVG § 48 Abs. 3; ZPO § 114
    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs unter Einbeziehung nicht anhängiger Folgesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 905
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Zu der Frage, auf welche Gebührentatbestände sich Verfahrenskostenhilfe erstrecken kann, wenn ein Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen wird, ist in der Rechtsprechung für den Fall, dass es im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe vor Rechtshängigkeit zum Abschluss eines Vergleichs kommt (vgl. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO), anerkannt, dass eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nur für den Abschluss eines Vergleichs erfolgen kann (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708-1710).

    Aspekte der Prozessökonomie und der Billigkeit sind nicht geeignet, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die weiteren Gebührentatbestände zu erstrecken (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708-1710; OLG Bamberg JurBüro 2009, 1693; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1693; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 1776).

    Das von dem Bevollmächtigten des Antragstellers vertretene Argument, die vom Senat geteilte Ansicht würde dazu führen, dass es nicht ratsam sei, nicht anhängige Folgesachen zu vergleichen, sondern zunächst sämtliche Folgesachen anhängig zu machen, hat der BGH bereits für den Fall eines Vergleichsabschlusses im Verfahrenskostenhilfeverfahren mit eingehender Begründung (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708, Rn. 11) als nicht überzeugend zurückgewiesen.

  • OLG Oldenburg, 25.05.2009 - 13 WF 87/09

    Erfallen der Verfahrens und der Terminsgebühr bei Bewilligung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Aspekte der Prozessökonomie und der Billigkeit sind nicht geeignet, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die weiteren Gebührentatbestände zu erstrecken (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708-1710; OLG Bamberg JurBüro 2009, 1693; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1693; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 1776).
  • BGH, 09.10.2008 - VII ZB 43/08

    Berücksichtigung nicht rechtshängiger Gegenstände bei der Kostenfestsetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Eine Ausnahme hiervon ist denkbar, wenn in einem Prozessvergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit zu nicht rechtshängigen Ansprüchen erstattet werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2008, 2276 m.w.N.; BB 2005, 516 zum alten Recht; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2011 - 4 WF 275/11

    Verfahrenskostenhilfe für im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Eine Prüfung der Erfolgsaussicht für die auf den Vergleichsabschluss begrenzte Bewilligung findet ausnahmsweise nicht statt, diese ergibt sich vielmehr aus dem Vergleich in seinem Umfang (vgl. auch OLG Ffm 4 WF 275/11, Beschluss vom 14.12.2011; MDR 12, 869 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2008 - 6 WF 19/08

    Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Der teilweise vertretenen Ansicht, es sei durch eine weite Auslegung des Begriffs "Abschlusses eines Vertrages" in der Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 3 RVG eine Ausdehnung dessen Geltungsbereichs auf die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr geboten (so OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 143; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1976), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Hamm, 14.02.2012 - 25 W 23/12

    Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Soweit § 48 Abs. 3 RVG als Sonderregelung ausnahmsweise anordnet, dass auch ohne eine vorhergehende Möglichkeit der Prüfung der Erfolgsaussicht eine Erstreckung der Beiordnung bzw. nach dem Wortlaut des Beschlusses eine Erstreckung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss vor Gericht erfolgt, entsteht gegen die Staatskasse nur ein Anspruch auf Erstattung der Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG (so auch u.a. OLG Hamm, 25 W 23/12 Beschl. vom 14.2.2012, OLG Celle 10 WF 6/11, Beschl. vom 21.1.2011; OLG Bamberg 2 WF 54/07 Beschl. vom 7.11.2007 und 7 WF 41/09 Beschl. vom 8.5.2009; alle zitiert nach Juris).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 7 WF 1773/10

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalts in Ehesachen: Gebührentatbestände bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Der teilweise vertretenen Ansicht, es sei durch eine weite Auslegung des Begriffs "Abschlusses eines Vertrages" in der Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 3 RVG eine Ausdehnung dessen Geltungsbereichs auf die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr geboten (so OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 143; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1976), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Bamberg, 07.11.2007 - 2 WF 54/07

    Regelung des Umgangsrechts mit Kindern sowie Freistellung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Soweit § 48 Abs. 3 RVG als Sonderregelung ausnahmsweise anordnet, dass auch ohne eine vorhergehende Möglichkeit der Prüfung der Erfolgsaussicht eine Erstreckung der Beiordnung bzw. nach dem Wortlaut des Beschlusses eine Erstreckung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss vor Gericht erfolgt, entsteht gegen die Staatskasse nur ein Anspruch auf Erstattung der Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG (so auch u.a. OLG Hamm, 25 W 23/12 Beschl. vom 14.2.2012, OLG Celle 10 WF 6/11, Beschl. vom 21.1.2011; OLG Bamberg 2 WF 54/07 Beschl. vom 7.11.2007 und 7 WF 41/09 Beschl. vom 8.5.2009; alle zitiert nach Juris).
  • OLG Bamberg, 08.05.2009 - 7 WF 41/09

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Soweit § 48 Abs. 3 RVG als Sonderregelung ausnahmsweise anordnet, dass auch ohne eine vorhergehende Möglichkeit der Prüfung der Erfolgsaussicht eine Erstreckung der Beiordnung bzw. nach dem Wortlaut des Beschlusses eine Erstreckung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss vor Gericht erfolgt, entsteht gegen die Staatskasse nur ein Anspruch auf Erstattung der Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG (so auch u.a. OLG Hamm, 25 W 23/12 Beschl. vom 14.2.2012, OLG Celle 10 WF 6/11, Beschl. vom 21.1.2011; OLG Bamberg 2 WF 54/07 Beschl. vom 7.11.2007 und 7 WF 41/09 Beschl. vom 8.5.2009; alle zitiert nach Juris).
  • BGH, 22.12.2004 - XII ZB 94/04

    Festsetzung der Anwaltsgebühren für die Einbeziehung einer bislang nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 5 WF 230/12
    Eine Ausnahme hiervon ist denkbar, wenn in einem Prozessvergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit zu nicht rechtshängigen Ansprüchen erstattet werden sollen (vgl. BGH FamRZ 2008, 2276 m.w.N.; BB 2005, 516 zum alten Recht; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn. 21).
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