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   OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15   

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https://dejure.org/2015,28462
OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15 (https://dejure.org/2015,28462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.10.2015 - 5 WF 231/15 (https://dejure.org/2015,28462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - 5 WF 231/15 (https://dejure.org/2015,28462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 BerHG, § 44 RVG, § 22 RVG
    "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilferechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilferechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerHG § 2; RVG § 44; RVG § 22
    Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 383
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15
    Dem Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin steht zunächst allerdings nicht entgegen, dass ihre Bestellung als berufsmäßige Mitpflegerin neben dem Jugendamt nach heute ganz h. M. unzulässig war, wie dies insbesondere der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2013, 1206; ZKJ 2014, 249) und auch nahezu aller Familiensenate des OLG Frankfurt am Main (FamRZ 2015, 1119; 2015, 680; JAmt 2014, 165; FF 2014, 465; a. A. nur der in Darmstadt ansässige 6. Senat für Familiensachen, zuletzt FamRZ 2015, 1412; vgl. dazu Dürbeck ZKJ 2014, 266) entspricht.

    Dass die Ergänzungspflegschaft fehlerhaft angeordnet wurde, steht der Wirksamkeit der Bestellung jedoch nicht entgegen, so dass die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren hieran gebunden sind (BGH ZKJ 2014, 249).

    Das Amtsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings im Rahmen der Abrechnung nach dem RVG (§§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB) auf die Gebührensätze der Beratungshilfe, wie sie in Nr. 2501 ff. VV RVG vorgesehen sind, beschränkt ist (BGH ZKJ 2014, 249), weil auch ein nicht anwaltlicher Pfleger gehalten wäre, Beratungshilfe für einen mittellosen Pflegling in Anspruch zu nehmen.

  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch Verweigerung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15
    Er ist aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der vergleichsweise niedrigen Gebühren nicht zu eng zu fassen (BVerfG FuR 2002, 187).

    Er ist aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der vergleichsweise niedrigen Gebühren nicht zu eng zu fassen (BVerfG FuR 2002, 187).

  • OLG Koblenz, 28.08.2002 - 9 UF 745/01

    Passive Vererblichkeit einer den gesetzlichen Unterhaltsanspruch lediglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15
    Eine eigenständige Angelegenheit im Sinne des BerHG liegt trotz mehrerer Gegenstände insbesondere dann vor, wenn ein gleichzeitiger Auftrag vorliegt, die Verfahrensgegenstände ein gleichartiges Verfahren mit gleichem Rahmen betreffen und ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang in der Bearbeitung besteht (BVerfG NJW 2002, 439; OLG Hamm FamRZ 2005, 532).
  • LG Koblenz, 02.10.1995 - 2 T 551/95

    Anspruch auf drei Gebühren für den Erhalt von drei Berechtigungsschreiben, wenn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15
    Entgegen der Ansicht der Beschwerde begründen dabei mehrere anwaltliche Schreiben an verschiedene Adressaten nicht allein verschiedene Angelegenheiten im Sinne des BerHG, insbesondere nicht, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. LG Koblenz Rpfleger 1996, 116; 1999, 30).
  • AG Koblenz, 23.09.1998 - 40 UR IIa 74/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15
    Entgegen der Ansicht der Beschwerde begründen dabei mehrere anwaltliche Schreiben an verschiedene Adressaten nicht allein verschiedene Angelegenheiten im Sinne des BerHG, insbesondere nicht, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. LG Koblenz Rpfleger 1996, 116; 1999, 30).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11

    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15
    Dem Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin steht zunächst allerdings nicht entgegen, dass ihre Bestellung als berufsmäßige Mitpflegerin neben dem Jugendamt nach heute ganz h. M. unzulässig war, wie dies insbesondere der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2013, 1206; ZKJ 2014, 249) und auch nahezu aller Familiensenate des OLG Frankfurt am Main (FamRZ 2015, 1119; 2015, 680; JAmt 2014, 165; FF 2014, 465; a. A. nur der in Darmstadt ansässige 6. Senat für Familiensachen, zuletzt FamRZ 2015, 1412; vgl. dazu Dürbeck ZKJ 2014, 266) entspricht.
  • OLG Frankfurt, 08.01.2015 - 6 UF 292/14

    Bestellung eines Mitvormunds für Betreuung eines Jugendlichen in asyl- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15
    Dem Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin steht zunächst allerdings nicht entgegen, dass ihre Bestellung als berufsmäßige Mitpflegerin neben dem Jugendamt nach heute ganz h. M. unzulässig war, wie dies insbesondere der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2013, 1206; ZKJ 2014, 249) und auch nahezu aller Familiensenate des OLG Frankfurt am Main (FamRZ 2015, 1119; 2015, 680; JAmt 2014, 165; FF 2014, 465; a. A. nur der in Darmstadt ansässige 6. Senat für Familiensachen, zuletzt FamRZ 2015, 1412; vgl. dazu Dürbeck ZKJ 2014, 266) entspricht.
  • OLG Frankfurt, 10.09.2014 - 1 UF 211/14

    Absehen von Bestellung eines Mitvormundes zur Vertretung eines Jugendlichen in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2015 - 5 WF 231/15
    Dem Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin steht zunächst allerdings nicht entgegen, dass ihre Bestellung als berufsmäßige Mitpflegerin neben dem Jugendamt nach heute ganz h. M. unzulässig war, wie dies insbesondere der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2013, 1206; ZKJ 2014, 249) und auch nahezu aller Familiensenate des OLG Frankfurt am Main (FamRZ 2015, 1119; 2015, 680; JAmt 2014, 165; FF 2014, 465; a. A. nur der in Darmstadt ansässige 6. Senat für Familiensachen, zuletzt FamRZ 2015, 1412; vgl. dazu Dürbeck ZKJ 2014, 266) entspricht.
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