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   OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 3 UF 123/18   

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https://dejure.org/2018,91153
OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 3 UF 123/18 (https://dejure.org/2018,91153)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2018 - 3 UF 123/18 (https://dejure.org/2018,91153)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. November 2018 - 3 UF 123/18 (https://dejure.org/2018,91153)
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  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 3 UF 123/18
    Der Versorgungsträger gerät bereits dann in Verzug, wenn er auf eine außergerichtliche Aufforderung hin deutlich macht, ohne Titulierung keine Zahlung vorzunehmen (Wick, a.a.O., Rn. 745; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 33 ff, Rn. 24 - zitiert nach juris).

    So kann dem Ausgleichsberechtigten gerade keine Bestimmung entgegengehalten werden, wonach - wie hier - der Teilhabeanspruch erst mit der Rechtskraft einer Leistungsentscheidung des Familiengerichts entstehen soll (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4.A., Rn. 744, OLG Frankfurt FamRZ 2017, 33 ff, Rn. 25 ff - zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2011 - 3 UF 24/11

    Versorgungsausgleich: Fälligkeit einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 3 UF 123/18
    Wenn dies nur durch gerichtliche Feststellung möglich sein soll, so ist - ungeachtet der Frage, ob diese Regelung der Antragstellerin überhaupt entgegengehalten werden kann - nicht einzusehen, warum die Berechtigte, die nur auf diesem Weg die Leistung von Versorgung durch die Antragsgegnerin erlangen kann, die Verfahrenskosten allein tragen soll (OLG Frankfurt, 3 UF 24/11, vom 21.07.2011 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1303 Rn. 7 - zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2013 - 6 UF 154/12

    Versorgungsausgleich - Kostenentscheidung bei gerichtlicher Regelung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 3 UF 123/18
    Wenn dies nur durch gerichtliche Feststellung möglich sein soll, so ist - ungeachtet der Frage, ob diese Regelung der Antragstellerin überhaupt entgegengehalten werden kann - nicht einzusehen, warum die Berechtigte, die nur auf diesem Weg die Leistung von Versorgung durch die Antragsgegnerin erlangen kann, die Verfahrenskosten allein tragen soll (OLG Frankfurt, 3 UF 24/11, vom 21.07.2011 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1303 Rn. 7 - zitiert nach juris).
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