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   OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15   

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https://dejure.org/2016,71076
OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15 (https://dejure.org/2016,71076)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 UF 184/15 (https://dejure.org/2016,71076)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 1 UF 184/15 (https://dejure.org/2016,71076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 184 FamFG, § 172 FamFG, § 59 FamFG
    Keine Beschwerdebefugnis der Nachlasspflegerin im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Beschwerdebefugnis der Nachlasspflegerin im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 184; FamFG § 172; FamFG § 59
    Vaterschaft; Abstammung; Erbberechtigte; Muss-Beteiligte

  • rechtsportal.de

    FamFG § 184 ; FamFG § 172 ; FamFG § 59
    Zulässigkeit der Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen die Feststellung einer Vaterschaft des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.04.2005 - XII ZB 184/02

    Beschwerdebefugnis im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15
    Im Übrigen diente die auch nach früherem Recht gebotene Anhörung anderer Personen vor allem der Sachaufklärung und führte nicht zu einer Beschwerdebefugnis (vgl. BGH FamRZ 2005, 1067).

    Dabei handelt es sich jedoch um eine mit der Feststellung der Vaterschaft einhergehende unvermeidliche Reflexwirkung der verwandtschaftlichen Beziehung des Kindes zum Verstorbenen (vgl. BGH FamRZ 2005, 1067 und 1787) und damit lediglich um eine Betroffenheit der gesetzlichen Erben in ihren wirtschaftlichen Interessen.

    Ebenso ließ er offen, ob an der unter Geltung früheren Rechts mit Blick auf die Regelung in § 55 b Abs. 1 und 3 FGG (i.d.F. bis 31.08.2009) in der Entscheidung vom 27.04.2005 (Az. XII ZB 184/02; FamRZ 2005, 1067) getroffenen Aussage festzuhalten ist, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein.

    Zu diesem Personenkreis ist auch die Ehefrau eines verstorbenen Kindesvaters zu rechnen, da sich auch für sie - wie für Verwandte des Kindesvaters - sämtliche rechtlichen Beziehungen zum Kind nur als Reflex ihres durch die Eheschließung begründeten Verhältnisses zum Kindesvater darstellen, nicht aber als unmittelbares Recht (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787; 2005, 1067).

    Denn in gleicher Weise wie Verwandte des verstorbenen Kindesvaters wird auch seine Ehefrau - etwa im Fall ihrer Stellung als Erbin - nur mittelbar im Sinne der mit der Feststellung der Vaterschaft einhergehenden unvermeidliche Reflexwirkung der verwandtschaftlichen Beziehung des Kindes zum Verstorbenen (vgl. BGH FamRZ 2005, 1067 und 1787) und damit lediglich in ihren wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Interessen betroffen.

    Denn mit der letztgenannten Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die bereits vorher bestehende Rechtslage (vgl. BGH FamRZ 2005, 1067) normiert, wonach die mit einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung einhergehenden Auswirkungen nur dazu Veranlassung geben können, den davon betroffenen Personenkreis zum Zwecke der Sachaufklärung anzuhören, verlangt jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht, diesem Personenkreis gegen eine gerichtliche Entscheidung auch ein Rechtsmittel zu eröffnen.

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15
    Vielmehr sind über den Personenkreis des § 172 FamFG hinaus auch weitere Personen als sogenannte Muss-Beteiligte zum Verfahren hinzuziehen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorliegen, also ihr Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787; BT-Drucks. 16/6308 S. 345).

    Dabei scheidet zunächst eine Beschwerdebefugnis aufgrund des § 59 Abs. 2 FamFG, die für nur auf Antrag zu erlassene Entscheidungen Geltung beansprucht und ohnehin lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers beinhaltet (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787), hier erkennbar aus.

    Nächste Verwandte des Kindesvaters sind daher nicht nur zu dessen Lebzeiten (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787), sondern nach Auffassung des Senats auch nach seinem Versterben keine Muss-Beteiligten des (postmortalen) Vaterschaftsfeststellungsverfahrens.

    Unabhängig hiervon hat auch der Bundesgerichtshof bereits Zweifel geäußert, ob nach geltendem Recht allein das Versterben des Kindesvaters eine andere Beurteilung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015, Az. XII ZB 671/14, Rn. 26, zit. nach juris [=FamRZ 2015, 1787 [BGH 28.07.2015 - XII ZB 671/14] ]).

    Zu diesem Personenkreis ist auch die Ehefrau eines verstorbenen Kindesvaters zu rechnen, da sich auch für sie - wie für Verwandte des Kindesvaters - sämtliche rechtlichen Beziehungen zum Kind nur als Reflex ihres durch die Eheschließung begründeten Verhältnisses zum Kindesvater darstellen, nicht aber als unmittelbares Recht (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787; 2005, 1067).

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15
    Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen einer Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruht (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051; BGH FamRZ 2015, 642 und 1787).

    Da jedoch selbst das Grundgesetz keinen Schutz vor solchen Folgen einer Verwandtschaft einräumt (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051; BGH FamRZ 2015, 642 und 1787), besteht auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beschwerdebefugnis.

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15
    Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen einer Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruht (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051; BGH FamRZ 2015, 642 und 1787).

    Da jedoch selbst das Grundgesetz keinen Schutz vor solchen Folgen einer Verwandtschaft einräumt (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051; BGH FamRZ 2015, 642 und 1787), besteht auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beschwerdebefugnis.

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 531/11

    Betreuungsverfahren: Fortbestehen der durch Hinzuziehung in erster Instanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15
    Es kann hier dahinstehen, ob diese Beteiligung mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 172 FamFG einerseits und § 7 FamFG andererseits zu Recht erfolgte, denn jedenfalls besteht die durch Hinzuziehung im erstinstanzlichen Verfahren begründete Beteiligtenstellung im Beschwerdeverfahren weiter, ohne dass der der Senat darüber zu befinden hätte, ob die Hinzuziehung weiterhin geboten oder (nunmehr) abzulehnen ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 1049 zu § 303 FamFG).
  • BGH, 06.10.1982 - IVa ZR 166/81

    Stellung und Aufgaben eines Nachlasspflegers - Sicherung und Verwaltung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15
    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, hat sie als Nachlasspflegerin (§ 1960 BGB) auch nicht die Aufgabe, zu klären, wer von mehreren Erbanwärtern der wirkliche Erbe ist, selbst wenn ihr die Ermittlung der Erben ausdrücklich übertragen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1982, Az. IVa ZR 166/81, Rn. 11, zit. nach juris [= FamRZ 1983, 56]).
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07

    Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15
    Nur diesem Personenkreis wird ein eigenständiges Beschwerderecht unabhängig davon eingeräumt, ob die in der Abstammungssache ergangene Entscheidung sie unmittelbar in ihren Rechten verletzt (vgl. BGH FamRZ 2009, 861 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/9733 S. 295 zu § 184).
  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13

    Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie: Beteiligung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15
    Es genügt hingegen nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang eines Verfahrens tangiert werden oder rein mittelbare Auswirkungen eintreten (vgl. BGH FamRZ 2014, 1357).
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