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   OLG Frankfurt, 09.01.1998 - 20 W 595/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4073
OLG Frankfurt, 09.01.1998 - 20 W 595/95 (https://dejure.org/1998,4073)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.01.1998 - 20 W 595/95 (https://dejure.org/1998,4073)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Januar 1998 - 20 W 595/95 (https://dejure.org/1998,4073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrang der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 772
  • Rpfleger 1998, 291
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Daran sieht es sich jedoch durch den ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Januar 1998 gehindert (FamRZ 1998, 772), das - im Anschluß an eine frühere Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1995, 251, 253 f.) - § 2270 Abs. 2 BGB auch auf Ersatzerben angewandt hat, die allein nach § 2069 BGB berufen waren.

    Trotz dieser Kritik hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluß vom 9. Januar 1998 an der früheren Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts festgehalten (FamRZ 1998, 772, 774).

  • BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

    Vorlage an den Bundesgerichtshof, ob die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB auch für allein gemäß § 2069 BGB berufene Ersatzschlusserben gilt (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.1.1998 = FamRZ 1998, 772).

    An der Zurückweisung des Rechtsmittels sieht er sich jedoch durch die Entscheidung des OLG Frankurt vom 9.1.1998 (NJWE-FER 1998, 87 = FamRZ 1998, 772) gehindert.

    Diese Rechtsprechung ist auf Zustimmung (OLG Frankfurt FamRZ 1998, 772/774; Staudinger/Otte BGB § 2069 Rn. 19; vgl. auch MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2271 Rn. 20 Fn. 55), aber auch auf Kritik gestoßen (Staudinger/Kanzleiter § 2270 Rn. 31; J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2270 Rn. 36; Lange/Kuchinke Erbrecht 4. Aufl. 1995 § 24 V 2; Baumann ZEV 1994, 351).

    An einer Entscheidung gemäß der vorstehend präzisierten Rechtsauffassung sieht sich der Senat durch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 9.1.1998 (FamRZ 1998, 772) gehindert.

  • OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12

    Auslegung eines Ehegattentestaments

    Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1983, 277) aufgegeben, der auch der Senat bis dahin gefolgt war (Beschluss vom 09.01.1998; Az. 20 W 595/95, zitiert nach juris).
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