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   OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18   

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OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18 (https://dejure.org/2020,8514)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.01.2020 - 20 VA 18/18 (https://dejure.org/2020,8514)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - 20 VA 18/18 (https://dejure.org/2020,8514)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1581
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 107/19

    Keine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Rechtsbehelfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Die das Einsichtnahmegesuch eines nicht verfahrensbeteiligten privaten Dritten zurückweisende Entscheidung nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG betreffend die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens stellt nach der vorzunehmenden funktionellen Betrachtung einen Justizverwaltungsakt dar, gegen den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft ist (entgegen BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris).

    Zwar sieht eine wohl überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Entscheidung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden eines Spruchkörpers (§ 13 Abs. 7 FamFG), mit der das Akteneinsichtsgesuch eines - jedenfalls privaten - nicht verfahrensbeteiligten Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG zurückgewiesen wird, eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen welche die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. zuletzt: BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris; vgl. u. a. auch: OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268 sowie OLG Frankfurt am Main, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 5 UF 35/19 , Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2012, Az. I-15 VA 15/12, Rn. 3 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 10 UF 283/11, Rn. 9 f.; jeweils zitiert nach juris).

    In der Zuständigkeitsnorm des § 13 Abs. 7 FamFG liegt nach Auffassung des Senats daher auch nicht - wie aber das Bayerische Oberste Landesgericht meint (Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris Rn. 10) - eine vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung, welche bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen könnte.

    Dass der Gesetzgeber in der genannten Begründung in dem fraglichen mit "soweit" eingeleiteten Satz von der Anfechtbarkeit ausschließlich von Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche öffentlicher Stellen, nicht aber über solche privater Dritter, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ausgegangen wäre (so aber: BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris Rn. 11 und Borth / Grandel in Musielak / Borth, FamFG, 6. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 7), findet nach Auffassung des Senats weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung einen tragfähigen Anhalt.

  • OLG Hamm, 26.07.2011 - 2 WF 131/11

    Einsichtsrecht der Schwester der Anzunehmenden in die Adoptionsakten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB gilt auch für die Volljährigenadoption (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris und OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268).

    Die Gegenauffassung (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.; Bahrenfuss in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 13 FamFG, Rn, 53), welcher der Senat bereits gefolgt ist (Beschluss vom 19.01.2018, Az. 20 VA 15/17, n. v.), geht hingegen davon aus, dass jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den § 23 ff. EGGVG stattfindet.

    Teile der Literatur und die - wenigen - einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen gehen hingegen jedenfalls im Grundsatz davon aus, dass das Ausforschungs- und Offenbarungsverbot des § 1758 BGB, wie dies über die Verweisnorm des § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB vorgegeben ist, auch im Bereich der Erwachsenenadoption zur Anwendung kommt (so: OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris Rn. 13 f.; OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268, 269; Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1758 BGB, Rn. 6 und § 1767 BGB, Rn. 74; Löhning in BeckOGK BGB, Stand 01.05.2019, § 1758 BGB, Rn. 5).

  • OLG Koblenz, 12.08.2019 - 13 UF 439/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB gilt auch für die Volljährigenadoption (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris und OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268).

    Zwar sieht eine wohl überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Entscheidung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden eines Spruchkörpers (§ 13 Abs. 7 FamFG), mit der das Akteneinsichtsgesuch eines - jedenfalls privaten - nicht verfahrensbeteiligten Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG zurückgewiesen wird, eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen welche die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. zuletzt: BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris; vgl. u. a. auch: OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268 sowie OLG Frankfurt am Main, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 5 UF 35/19 , Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2012, Az. I-15 VA 15/12, Rn. 3 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 10 UF 283/11, Rn. 9 f.; jeweils zitiert nach juris).

    Teile der Literatur und die - wenigen - einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen gehen hingegen jedenfalls im Grundsatz davon aus, dass das Ausforschungs- und Offenbarungsverbot des § 1758 BGB, wie dies über die Verweisnorm des § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB vorgegeben ist, auch im Bereich der Erwachsenenadoption zur Anwendung kommt (so: OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris Rn. 13 f.; OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268, 269; Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1758 BGB, Rn. 6 und § 1767 BGB, Rn. 74; Löhning in BeckOGK BGB, Stand 01.05.2019, § 1758 BGB, Rn. 5).

  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09 sowie auch Beschluss vom 13.03.2017, Az. 1 BvR 563/12, beide zitiert nach juris) kann es sich bei einer Entscheidung über ein Auskunfts- oder Akteneinsichtsgesuch betreffend ein Gerichtsverfahren, auch wenn diese von einem Richter getroffen wird, um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG handeln, gegen den der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG stattfindet.

    Das Bundesverfassungsgericht verweist insoweit ausdrücklich u. a. beispielhaft auf die Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO, die vorsieht, dass der Vorstand eines Gerichts, der als solcher stets verwaltend und nicht rechtsprechend tätig wird, privaten Dritten Einsicht in die Akten eines Zivilprozesses gestatten kann (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09, zitiert nach juris Rn. 20).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Eine Ziff. I. 2 lit. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (vgl. dazu auch: BGH, Beschluss vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 1/15, zitiert nach juris, Rn. 9) vergleichbare Regelung, wonach die Vertretung unmittelbar durch die Dienststelle erfolgt, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrundeliegende Angelegenheit gehört und die daher als solche an dem Verfahren zu beteiligen ist, gibt es in Hessen hingegen nicht.
  • LG Fulda, 02.11.2011 - 5 T 201/11

    Akteneinsicht: Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Auch § 13 Abs. 2 und Abs. 7 FamFG selbst differenzieren nicht zwischen Privatpersonen und Behörden (so auch: LG Fulda, Beschluss, Beschluss vom 02.11.2011, Az. 5 T 201/11 , zitiert nach juris, Rn. 12 ).
  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16

    Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Anknüpfungspunkt ist insoweit der Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14.09.2016, Az. 3 U 37/16, zitiert nach juris Rn. 40).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 20 W 24/11

    Zuständigkeit für Akteneinsicht in Adoptionsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Für diese Annahme sprechen sowohl die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch die Gesetzesbegründung, so dass der Senat anders als von ihm noch unter Geltung des FGG angenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 20 W 24/11 , zitiert nach juris Rn. 17 ) derzeit weiterhin davon ausgeht, dass jedenfalls nach Beendigung des Verfahrens der Hauptsache die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG einen Justizverwaltungsakt darstellt.
  • OLG Hamm, 05.12.2012 - 15 VA 15/12

    Zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Zwar sieht eine wohl überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Entscheidung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden eines Spruchkörpers (§ 13 Abs. 7 FamFG), mit der das Akteneinsichtsgesuch eines - jedenfalls privaten - nicht verfahrensbeteiligten Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG zurückgewiesen wird, eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen welche die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. zuletzt: BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris; vgl. u. a. auch: OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268 sowie OLG Frankfurt am Main, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 5 UF 35/19 , Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2012, Az. I-15 VA 15/12, Rn. 3 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 10 UF 283/11, Rn. 9 f.; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2019 - 5 UF 35/19

    Akteneinsichtsgesuch nach § 58 Abs. 1 FamFG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 20 VA 18/18
    Zwar sieht eine wohl überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Entscheidung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden eines Spruchkörpers (§ 13 Abs. 7 FamFG), mit der das Akteneinsichtsgesuch eines - jedenfalls privaten - nicht verfahrensbeteiligten Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG zurückgewiesen wird, eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen welche die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. zuletzt: BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris; vgl. u. a. auch: OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268 sowie OLG Frankfurt am Main, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 5 UF 35/19 , Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2012, Az. I-15 VA 15/12, Rn. 3 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 10 UF 283/11, Rn. 9 f.; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 6/15

    Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter für die

  • BVerfG, 13.03.2017 - 1 BvR 563/12

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einem Rechtsstreit über die

  • OLG Celle, 08.12.2011 - 10 UF 283/11

    Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines nicht an dem Verfahren

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BGH, 19.12.2007 - IV AR (VZ) 6/07

    Aufnahme von Bewerbern in die beim Insolvenzgericht zu führende Liste von

  • BGH, 15.11.2023 - IV ZB 6/23

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts

    Teilweise wird dies jedenfalls dann angenommen, wenn das Verfahren beendet ist (OLG Frankfurt, NZFam 2020, 394 [juris Rn. 48 ff. m.w.N.]; OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 7 VA 11/18, juris Rn. 8; Bahrenfuss, FamFG 3. Aufl. § 13 Rn. 52 ff. m.w.N.; Musielak/Borth/Frank, FamFG 7. Aufl. § 13 Rn. 1; Sternal/Göbel, FamFG 21. Aufl. § 58 Rn. 35; Haußleiter/Gomille, FamFG 2. Aufl. § 13 Rn. 13; weiter differenzierend OLG Schleswig, ZEV 2019, 218 Rn. 10 ff.).

    Um Rechtsprechung in funktioneller Hinsicht handelt es sich nur dann, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können (vgl. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2020, 1581 [juris Rn. 53 f.]; BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001, BVerfGE 103, 111 [juris Rn. 97 m.w.N.]).

    Dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung nur Akteneinsichtsgesuche von öffentlichen Stellen erfassen wollte, liegt fern, denn in der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 FamFG ist ausgeführt, dass diese Norm andere gesetzliche Vorschriften, nach denen am Verfahren nicht beteiligte Behörden Akteneinsicht verlangen können, unberührt lässt (BT-Drucks. 16/6308, S. 181 re. Sp.; vgl. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2020, 1581 [juris Rn. 57]).

    Zwar wird die Sachnähe, die durch die mit § 13 Abs. 7 FamFG erfolgte Zuweisung der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter an den erstinstanzlich mit der Sache befassten Richter erreicht wird, im Rechtsbehelfsverfahren über §§ 23 ff. EGGVG - nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist immer ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig - anders als im Verfahren nach §§ 58 ff. FamFG, wo das jeweils zuständige Beschwerdegericht entscheidet, wieder aufgehoben (vgl. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2020, 1581 [juris Rn. 59]).

  • OLG Brandenburg, 14.12.2021 - 13 UF 145/21

    Versagung einer nach Beendigung eines Adoptionsverfahrens beantragten

    Ist die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, ist das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG (so zuletzt OLG Düsseldorf, NJOZ 2021, 1100; Frankfurt, NZFam 2020, 394; OLG Hamm, BeckRS 2011, 23546; Ahn-Rot in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 13 Rn. 47; MüKoFamFG/Fischer, 3. Aufl. 2018. § 58 Rn. 95; MüKo-FamFG/Pabst, a. a. O. § 13 FamFG Rn. 32) zu werten, dessen Zulässigkeitsanforderungen (§§ 24, 26 Abs. 1 EGGVG) vorliegend gegeben sind.

    Justizverwaltungshandeln ist von der Rechtsprechungstätigkeit nach funktionellen Gesichtspunkten abzugrenzen (OLG Frankfurt, BeckRS 2020, 5082).

    Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG, die Festsetzung des Geschäftswerts folgt § 36 Abs. 3 GNotKG (OLG Frankfurt, BeckRS 2020, 5082).

  • OLG Brandenburg, 10.01.2023 - 13 WF 190/22

    Recht eines Dritten auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte nach Beendigung eines

    Die Versagung der Akteneinsicht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten - zu denen der Gesuchsteller nach §§ 188, 193 FamFG zählt - stellt einen Akt der Justizverwaltung dar (vgl. OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2020, 1581; OLG Hamm FamRZ 2012, 51; Musielak/Borth/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 13 Rn. 1, 2, 7).

    Wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, im konkreten Fall verletzt würde, wenn die Offenbarung der Annahme unterbliebe, überwiegt das öffentliche Interesse an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes das Geheimhaltungsinteresse (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 5082; BayObLG BeckRS 2010, 27257).

    Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG, die Festsetzung des Geschäftswerts folgt § 36 Abs. 3 GNotKG (OLG Frankfurt, BeckRS 2020, 5082).

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2022 - 20 WF 68/22

    Familienrecht: Akteneinsichtsgesuch eines nicht am Verfahren Beteiligten

    Die Gegenansicht, wonach jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den § 23 ff. EGGVG stattfindet (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 394; OLG Düsseldorf NJOZ 2021, 1100; Schulte-Bunert/Weinreich Rn. 23), vermag angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 13 Abs. 7 FamFG nicht zu überzeugen (siehe auch Keidel/Sternal, 20. Aufl. 2020, FamFG § 13 Rn. 64).
  • BayObLG, 10.01.2023 - 102 VA 127/22

    Entscheidung über Akteneinsicht in Nachlassakte als Akt der Rechtsprechung

    Dies folgt aus der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 7 FamFG vorgenommenen Qualifizierung als rechtsprechende Tätigkeit und gilt auch dann, wenn die Entscheidung das Gesuch um Einsicht in die Akte eines bereits abgeschlossenen Verfahrens betrifft (grundlegend: BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 107/19, FamRZ 2020, 621; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Juli 2022, 20 WF 68/22, NJW-RR 2022, 1446; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. August 2019, 13 UF 439/19, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 3 Va 7/13, NZFam 2014, 142; OLG Celle, Beschluss vom 15. Dezember 2012, 10 UF 283/11, FamRZ 2012, 727; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2012, 15 VA 15/12, FamRZ 2013, 1152; Beschluss vom 20. Juni 2012, 27 W 41/12, ZUM-RD 2013, 455; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. November 2011, 5 W 224/11, FGPrax 2012, 75; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juni 2011, 8 W 212/11, NJW-RR 2011, 1451; KG, Beschluss vom 17. März 2011, 1 W 457/10, NJW-RR 2011, 1025; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2011, 20 W 24/11, FGPrax 2011, 260; vgl. OLG München, Beschluss vom 10. September 2018, 11 W 899/18, FamRZ 2019, 734 Rn. 8 a. E.; OLG Köln, Beschluss vom 8. Januar 2018, 2 Wx 277/17, NJW-RR 2018, 767 Rn. 18; von einem Justizverwaltungsakt gehen hingegen aus Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. Dezember 2021, 13 UF 145/21, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021, I-3 Va 10/19, FamRZ 2021, 1748 juris Rn. 12 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Januar 2020, 20 VA 18/18, NZFam 2020, 394 [juris Rn. 48 ff.]; ebenso für den Fall eines Akteneinsichtsgesuchs in eine Testamentsverwahrungsakte gemäß § 357 Abs. 1 FamFG, im Übrigen aber offenlassend OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2019, 3 Wx 66/18, juris).
  • OLG Köln, 29.01.2024 - 7 VA 8/23
    In der Rechtsprechung und Literatur wird diese Einschätzung vielfach geteilt - jedenfalls für den Fall, dass die Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Verfahren begehrt wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 51; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1581; OLG Schleswig ZEV 2019, 219; Klaus Schreiber Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage 2015; § 13 Rn 20; Gomille Haußleiter, FamFG, 2. Auflage 2017, § 13 Rn 13; Borth Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022 § 13 Rn 7; Pabst Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018; § 13 Rn 32).
  • OLG Hamm, 14.02.2023 - 15 VA 12/22

    Antrag nach § 23 EGGVG als statthafter Rechtsbehelf gegen den die Akteneinsicht

    Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung nunmehr auf und schließt sich der Gegenmeinung an, die in der Entscheidung des Abteilungsrichters nach § 13 Abs. 7 FamFG einen im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfenden Justizverwaltungsakt sieht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.01.2020 - 20 VA 18/18 - FamRZ 2020, 1581; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021 - 3 VA 10/19 - FamRZ 2021, 1748; OLG Köln, Beschluss vom 4.02.2019 - 7 VA 11/18 - zitiert nach juris; tendenziell auch: OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2021 - 13 UF 145/21 - Rz.15 zitiert nach juris; Münchener Kommentar zum FamFG / Pabst, 3. Auflage, § 13 Rn.33).
  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

    Auch wenn die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in einer Datenbank von der Gewährung von Akteneinsicht zu unterscheiden ist (s. o. b]), zeigen insbesondere die folgenden Regelungen, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit insoweit als die sachnähere angesehen wird: Über Akteneinsichtsgesuche Dritter in Zivilverfahren (§ 299 Abs. 2 ZPO) entscheidet die Justizverwaltung durch Justizverwaltungsakt, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche privater Dritter nach zutreffender Ansicht Akte der Rechtsprechung (§ 13 FamFG), die nach § 58 FamFG anfechtbar sind (vgl. BayObLG FamRZ 2023, 1076 [1077, juris Rn. 23 m. w. N.]), und nach anderer Ansicht Justizverwaltungsakte (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. Dezember 2021, 13 UF 145/21, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2021, I-3 Va 10/19, FamRZ 2021, 1748 [juris Rn. 12 f.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Januar 2020, 20 VA 18/18, NZFam 2020, 394 [juris Rn. 48 ff.]).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2022 - 20 VA 5/22

    Statthafter Rechtsbehelf gegen die einem Dritten Einsichtnahme in die Akten eines

    cc) Der Senat hat u. a. unter Heranziehung der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich auf eine "Beschwerde nach § 23 EGGVG" abstellt, in seiner Rechtsprechung (mit ausführlicher Begründung und Darstellung des Streitstands: Senat, Beschluss vom 09.01.2020, Az. 20 VA 18/18, zitiert nach juris Tz. 49 ff.) bereits eine differenzierte Auffassung vertreten, wonach es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach Abschluss des Verfahrens um einen nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt handelt, über den nach § 25 Abs. 1 EGGVG ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts erkennt.
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