Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 280 Abs 1 BGB, § 340 Abs 2 BGB
Schadenersatzanspruch eines großen Unternehmens wegen Verstoßes gegen einen Unterwerfungsvertrag nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Anforderung der Vertragsstrafe und deren Tilgung durch das Vertragsstrafeverlangen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Einschaltung eines Rechtsanwalts durch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zur Anforderung von Vertragsstrafen; Hinzuziehung eines Anwalts als erforderliche Aufwendung; Voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers als Prognosehorizont; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungserklärungen bzw. die Geltendmachung von Vertragsstrafen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 25.05.2005 - 8 O 180/04
- OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05
- BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 6 U 85/07
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von …
Denn wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 02.02.2006 - 6 U 98/05 - OLGR Frankfurt 2006, 783) zutreffend festgestellt hat, ist ein Unternehmen, welches über eine eigene Rechtsabteilung mit Kompetenz im Wettbewerbsrecht verfügt, grundsätzlich nicht gehalten, dieser anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen. - AG Bielefeld, 03.05.2017 - 411 C 37/17
Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts als Schadensersatzanspruch i.R.e. …
Selbst wenn die Klägerin über eine Rechtsabteilung verfügen würde, was aber schon die Beklagte gar nicht behauptet und auch nicht feststellbar ist wäre sie nicht gehindert gewesen, zur Abwicklung des Unfallschadens einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist es doch der Disposition der Klägerin vorbehalten, eine etwaig vorhandene Rechtsabteilung nur mit Aufgaben die aus ihrem Kerntätigkeitsfeld, bspw. der Abwicklung von KFZ-Mietverträgen zu beschäftigen (vergleiche auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2006, 6 U 98/05; LG Kassel, AaO; LG Itzehoe AaO; AG Dortmund, Urteil vom 24.09.2008, 420 C 7772/08; AG Hamburg St. Georg,AaO).