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   OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21   

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OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21 (https://dejure.org/2022,3187)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 (https://dejure.org/2022,3187)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 17 U 52/21 (https://dejure.org/2022,3187)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 355 BGB, § 495 BGB, § 356b BGB, § 357a BGB, § 3 EGBGB
    Zum Widerruf eines noch nicht beendeten Darlehensvertrages im Verbund zur Fahrzeugfinanzierung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Widerruf eines laufenden Darlehensvertrages zur Fahrzeugfinanzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines Fahrzeugfinanzierungsvertrags; Fehlende Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung; Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Verwirkung des Widerrufsrechts bei noch laufendem Darlehensvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 889
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Nachdem der Senat auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, hingewiesen hatte, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass die Pflichtangaben zum Verzugszinssatz und zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß gemacht worden seien, weshalb auch insoweit die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. l RL 2008/48/EU ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben sind (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 95, juris).

    Insoweit bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob vorliegend auch die Pflichtangabe hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß gemacht wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 100 ff., juris) und falls nein, welche Sanktion hieran zu knüpfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 25 ff., juris).

    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EU dahin auszulegen ist, dass es dem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 118, juris; dies steht beim laufenden Vertrag auch im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 15.07.2021, C-33/20, Celex-Nr. 62020CC0033, Rn. 106 ff.).

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof für die Frage der Anwendbarkeit der nationalen Regeln zum Rechtsmissbrauch, die das Gebot der praktischen Wirksamkeit der verbraucherschützenden Vorschriften berührt (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, Rn. 44, juris) entschieden, dass die Richtlinie 2008/48/EU dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EU durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 127, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, Rn. 124 f., juris; Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 -, Rn. 52 f. juris; Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 122, juris).

    Deshalb soll bei einer Verletzung der Informationspflichten der Unternehmer dem Verbraucher keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen können, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 124, 126, juris).

    Soweit der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt mit Hinweisbeschluss vom 04. März 2021 - 24 U 247/20 - n.v. einen Rechtsmissbrauch mit der Begründung bejaht hat, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach dem von ihm erklärten Widerruf weiter genutzt habe und dabei die Rechtsauffassung vertrete, nicht zum Wertersatz verpflichtet zu sein, ist die Entscheidung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - überholt, zumal den Beschlussgründen nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger, wie dies hier der Fall ist, ursprünglich zur Rückgabe des Fahrzeugs bereit gewesen wäre.

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Der Beklagten steht daher nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 23; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris)).

    Dies schließt einen Annahmeverzug der Beklagten aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 24, juris; s. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 85, juris; Urteil vom 02. Februar 2021 - VI ZR 449/20 -, Rn. 9, juris).

    Dies war hier nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 25, juris m.w.N.; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 25).

    Daher genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher wie hier über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 25, juris; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 31 ff.).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Gleichermaßen kann offenbleiben, ob die erteilte Widerrufsinformation, die bei der Darstellung des Fristbeginns einen sog. Kaskadenhinweis (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, Rn. 49, juris) enthält, im Hinblick auf die im Rahmen der Widerrufsinformation erfolgten Angabe von nicht abgeschlossenen Verträgen als verbundene Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 18 f., juris; Urteil vom 11. Mai 2021 - XI ZR 36/20 -, Rn. 12, juris; s. auch Senatsurteil vom 19. Mai 2021 - 17 U 101/20 -, Rn. 99 f., juris zur Ausgestaltung des X und X1) in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion gelangt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - XI ZR 231/19 -, juris m.w.N.) und ob der Berufung auf einen fehlenden Musterschutz insoweit die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 28, juris).

    Der Beklagten steht daher nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 23; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris)).

    Dies schließt einen Annahmeverzug der Beklagten aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 24, juris; s. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 85, juris; Urteil vom 02. Februar 2021 - VI ZR 449/20 -, Rn. 9, juris).

    Dies war hier nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 25, juris m.w.N.; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 25).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Soweit auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes die missbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 1996 - C-206/94 -, juris, Rn. 24), weshalb ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, Rn. 98, juris), führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, Rn. 124 f., juris; Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 -, Rn. 52 f. juris; Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 122, juris).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Soweit auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes die missbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 1996 - C-206/94 -, juris, Rn. 24), weshalb ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, Rn. 98, juris), führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Die nationalen Gerichte können das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dann auf der Grundlage objektiver Kriterien zwar in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 1996 - C-206/94 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011 - C-186/10 -, Rn. 25 juris).

  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Der Beklagten steht daher nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 23; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris)).

    Daher genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher wie hier über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 25, juris; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 31 ff.).

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, mithin der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variablen Zinssatz beschrieben wird, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als Prozentsatz beziffert anzugeben, nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 30 f., juris; Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 29, juris).

    Der Einwand der Verwirkung greift bereits nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 39, juris; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 14, juris).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Dies schließt einen Annahmeverzug der Beklagten aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 24, juris; s. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 85, juris; Urteil vom 02. Februar 2021 - VI ZR 449/20 -, Rn. 9, juris).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, Rn. 124 f., juris; Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 -, Rn. 52 f. juris; Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 122, juris).
  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21
    Der Beklagten steht daher nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 23; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris)).
  • BGH, 04.07.2013 - VII ZR 52/12

    Zulässigkeit einer Leistungsklage bei Rechtshängigkeit einer positiven

  • OLG Frankfurt, 13.04.2021 - 24 U 247/20

    Darlehensvertrag: Gesetzlichkeitsfiktion bei Kaskadenverweisung

  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

  • BGH, 02.02.2021 - VI ZR 449/20

    Revision gegen die Feststellung des Annahmeverzugs; Anknüpfen des Angebots auf

  • BGH, 02.11.2021 - XI ZR 297/21

    Zulassung der Revision wegen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

  • BGH, 21.07.2020 - XI ZR 231/19

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 17 U 101/20

    Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages (Finanzierung eines

  • BGH, 11.05.2021 - XI ZR 36/20

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 44/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

    Entsprechendes gilt, wenn er sie in sonstiger Weise an unberechtigte Bedingungen knüpft (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 89; Ernst in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2022, § 295 Rn. 4).

    Das in dieser Weise formulierte wörtliche Angebot genügte wegen der ohne Berücksichtigung eines Abzugs für den Wertverlust des Fahrzeugs überhöhten Forderung den Anforderungen des § 295 BGB nicht (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 89).

    Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 63 ff.).

    Ein Fall des Rechtsmissbrauchs kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug - hier unter zumindest anfänglicher Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin - weiter nutzt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 60/21

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeug: Erforderliche

    Entsprechendes gilt, wenn er sie in sonstiger Weise an unberechtigte Bedingungen knüpft (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 89; Ernst in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2022, § 295 Rn. 4).

    Das in dieser Weise formulierte wörtliche Angebot genügte wegen der ohne Berücksichtigung eines Abzugs für den Wertverlust des Fahrzeugs überhöhten Forderung den Anforderungen des § 295 BGB nicht (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 89).

    Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 63 ff.).

    Ein Fall des Rechtsmissbrauchs kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug - hier unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin - weiter nutzt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 92/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Autokreditvertrags

    Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 63 ff.).

    Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert auch nicht daran, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt (so bereits Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21; in diesem Sinne auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 98/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

    Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 63 ff.).

    Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert auch nicht daran, dass der Kläger das finanzierte Fahrzeug unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt (so bereits Senat, Urteil vom 14.07.2022 - 4 U 113/21; in diesem Sinne auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 84 ff., zur Weiternutzung siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 18; zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Darlehensnehmer nach Widerruf von einem ihm vom Fahrzeugverkäufer eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch macht, OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).

  • OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage;

    Im Falle der Rückabwicklung kann der Kläger zwar gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB a.F. gegenüber der Beklagten zum Ersatz des Wertverlustes an dem finanzierten Fahrzeug verpflichtet sein (vgl. dazu insgesamt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 30 ff., juris, so auch BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 142/20 -, Rn. 18, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2022 - 17 U 52/21 -, Rn. 95, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 50, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 4/21 -, Rn. 48, juris).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der

    Hieraus lassen sich weder der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltende Verzugszins als Prozentsatz (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 26, juris; Urteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 11 f., juris; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - 17 U 52/21 -, Rn. 79 f., juris) noch die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes entnehmen.
  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21

    Weiternutzung und Verkauf eines Fahrzeugs nach Widerruf

    Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs am 09.07.2020 noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 - 17 U 52/21 -, juris Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 - 6 U 268/18 -, juris Rn. 63 ff.).
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