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   OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12   

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https://dejure.org/2013,11482
OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12 (https://dejure.org/2013,11482)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.2013 - 15 W 2/12 (https://dejure.org/2013,11482)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. April 2013 - 15 W 2/12 (https://dejure.org/2013,11482)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    PKH für Klage auf Schadenersatz wegen "Freiheitsberaubung" aufgrund nachträglicher Verlängerung der Sicherungsverwahrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für Schadensersatzansprüche wegen Vollzuges rechtswidrig angeordneter nachträglicher Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für Schadensersatzansprüche wegen Vollzuges rechtswidrig angeordneter nachträglicher Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 295
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    Die Vorschrift begründet für Betroffene auch nach innerstaatlichem Recht unmittelbar Ansprüche (vgl. BGHZ 45, 30 [Rn. 34 ff. in juris]; BGHZ 45, 46 [Rn. 14 ff. in juris]; BVerfG NJW 2005, 1567 [Rn. 11 in juris]) und wird als Ausdruck einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung mit deliktsrechtlichem Einschlag aufgefasst, auf die für das Recht der unerlaubten Handlung geltende deutsche Vorschriften rechtsähnlich anwendbar sind (BGHZ 45, 58, 71 ff.; vgl. auch BVerfG a.a.O. [Rn. 14 ff. in juris]).

    Konsequent wird daher angenommen, dass diese Bestimmung "echten Schadensersatz" gewährt (BGHZ 45, 58, 68) und als ein Gesetz im Sinne des § 253 BGB auch unmittelbar Ansprüche auf ein sog. Schmerzensgeld zum Ersatz immaterieller Schäden begründet (BGHZ 122, 268 [Rn. 43 ff. in juris]).

    Auf der anderen Seite kann jedoch auch nicht unbeachtet bleiben, dass der BGH in seinem (insoweit im angefochtenen Beschluss nicht behandelten) Urteil vom 31.1.1966 (BGHZ 45, 58 ff., hier: 68 ff.) u.a. aus der unterschiedlichen Terminologie (einerseits "Anspruch auf Schadensersatz", andererseits "gerechte Entschädigung") gefolgert hat, dass mit Art. 50 EMRK (a.F.; jetzt Art. 41) "weniger gewährt" werde als mit Art. 5 Abs. 5 EMRK, der "echten Schadensersatz und nicht nur eine angemessene Entschädigung" gewähre.

    Die Anlehnung an die Bemessungspraxis des EGMR ist im Übrigen auf Widerspruch gestoßen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2012, I-11 W 75/12, 11 W 75/12 [veröffentlicht in juris]), der im Hinblick auf den vom BGH herausgestellten Unterschied zwischen einer "gerechten Entschädigung" und "echtem Schadensersatz" (BGHZ 45, 58, 68 f.) auch durchaus nicht von der Hand zu weisen ist.

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    Soweit demgegenüber der EGMR nach Art. 41 EMRK (früher: Art. 50) unter näher bestimmten Voraussetzungen eine "gerechte Entschädigung" zusprechen kann, wird die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung keine unmittelbare Anspruchsgrundlage darstellt, sondern dass ein Anspruch erst durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des EGMR zur Entstehung gelangt (vgl. BGHZ 189, 65 [Rn. 43 in juris]).

    Zwar soll die "gerechte Entschädigung" nach Art. 41 EMRK einen nach billigem Ermessen gewährten Ausgleich im Hinblick auf immaterielle Schäden wegen der erlittenen Menschenrechtsverletzungen bewirken (vgl. BGHZ 189, 65 [Rn. 43 f. in juris]).

    Auch wird nicht verkannt, dass Art. 41 EMRK seinem Wortlaut nach auf der Tatbestandsseite u. a. verlangt, dass das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung "gestattet", dass aber die Spruchpraxis des EGMR dahin geht, im Einzelfall auch dann eine Entschädigung zuzusprechen, wenn eine vollkommene Wiedergutmachung nach nationalem Recht zwar möglich wäre, aber bis zur Entscheidung des EGMR noch nicht erfolgt ist (vgl. BGHZ 189, 65 [Rn. 43 in juris]; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Auflage, Art. 41 Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.10.2004 - 1 BvR 414/04

    Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aus MRK Art 5 Abs 5 gem BGB § 852

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    Denn aus dem Grundrecht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz folgt, dass nicht bereits im Rahmen der im PKH-Bewilligungsverfahren vorzunehmenden Prüfung der "hinreichenden" Erfolgsaussicht der von einer unbemittelten Partei beabsichtigten Rechtsverfolgung abschließend über ungeklärte und schwierig zu beantwortende Rechtsfragen entschieden werden darf (st. Rspr., vgl. z.B. BVerfG NJW 2005, 1567 [Rn. 13 in juris]; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 21 m.w.N.).

    Die Vorschrift begründet für Betroffene auch nach innerstaatlichem Recht unmittelbar Ansprüche (vgl. BGHZ 45, 30 [Rn. 34 ff. in juris]; BGHZ 45, 46 [Rn. 14 ff. in juris]; BVerfG NJW 2005, 1567 [Rn. 11 in juris]) und wird als Ausdruck einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung mit deliktsrechtlichem Einschlag aufgefasst, auf die für das Recht der unerlaubten Handlung geltende deutsche Vorschriften rechtsähnlich anwendbar sind (BGHZ 45, 58, 71 ff.; vgl. auch BVerfG a.a.O. [Rn. 14 ff. in juris]).

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    Konsequent wird daher angenommen, dass diese Bestimmung "echten Schadensersatz" gewährt (BGHZ 45, 58, 68) und als ein Gesetz im Sinne des § 253 BGB auch unmittelbar Ansprüche auf ein sog. Schmerzensgeld zum Ersatz immaterieller Schäden begründet (BGHZ 122, 268 [Rn. 43 ff. in juris]).

    Das gilt umso mehr, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen hat, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des einen Aufopferungsanspruch regelnden StrEG beschränkt sei (BGHZ 122, 268 [Rn. 48 in juris]).

  • BGH, 10.01.1966 - III ZR 70/64

    Menschenrechtskonvention ("Zonenhaft")

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    Die Vorschrift begründet für Betroffene auch nach innerstaatlichem Recht unmittelbar Ansprüche (vgl. BGHZ 45, 30 [Rn. 34 ff. in juris]; BGHZ 45, 46 [Rn. 14 ff. in juris]; BVerfG NJW 2005, 1567 [Rn. 11 in juris]) und wird als Ausdruck einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung mit deliktsrechtlichem Einschlag aufgefasst, auf die für das Recht der unerlaubten Handlung geltende deutsche Vorschriften rechtsähnlich anwendbar sind (BGHZ 45, 58, 71 ff.; vgl. auch BVerfG a.a.O. [Rn. 14 ff. in juris]).
  • OLG Bamberg, 25.02.1997 - 5 U 59/96

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    Dementsprechend wurde ausgesprochen, dass die Entscheidungskompetenz über eine gerechte Entschädigung nach Art. 50 EMRK (a.F.; jetzt: Art. 41) ausschließlich dem EGMR zukommt (BGH NJW 1998, 2228 [Rn. 10 in juris]).
  • OLG Hamm, 28.11.2012 - 11 W 75/12

    Fälle der Sicherungsverwahrung - Anordnung und Vollzug sind weitgehend rechtmäßig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    Die Anlehnung an die Bemessungspraxis des EGMR ist im Übrigen auf Widerspruch gestoßen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2012, I-11 W 75/12, 11 W 75/12 [veröffentlicht in juris]), der im Hinblick auf den vom BGH herausgestellten Unterschied zwischen einer "gerechten Entschädigung" und "echtem Schadensersatz" (BGHZ 45, 58, 68 f.) auch durchaus nicht von der Hand zu weisen ist.
  • OLG Naumburg, 27.12.2011 - 10 W 14/11

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Schmerzensgeldklage wegen zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    Soweit der Antragsteller geltend macht, der durch die konventionswidrige Freiheitsentziehung entstandene immaterielle Schaden sei in Anlehnung an die nach § 7 Abs. 3 StrEG zu gewährende Entschädigung jedenfalls mindestens mit 25 EUR pro Tag zu bemessen, lässt sich diesem Standpunkt hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht absprechen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Beschluss des OLG Sachsen-Anhalt vom 27.12.2011, 10 W 14/11, NVwZ-RR 2012, 366 [hier zitiert nach Juris]).
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    Auf eine Individualbeschwerde des Antragstellers hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 17.12.2009 (Az. 19359/04) festgestellt, dass die Inhaftierung des Antragstellers seit 8.9.2001 gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) verstoßen hat.
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2012 - 12 U 60/12

    Schadensersatzanspruch wegen Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 15 W 2/12
    In einer - soweit ersichtlich bisher vereinzelt gebliebenen - obergerichtlichen Entscheidung wird zwar die Auffassung vertreten, der nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu ersetzende immaterielle Schaden lasse sich in Anlehnung an die Spruchpraxis des EGMR bei Entschädigungen nach Art. 41 EMRK - u.a. in dem vom Antragsteller erwirkten Urteil vom 17.12.2009 - mit einem Pauschalbetrag von 500 EUR monatlich angemessen beziffern (OLG Karlsruhe VersR 2013, 316 [Rn. 37 ff. in juris]).
  • BGH, 10.01.1966 - III ZR 212/63

    Menschenrechtskonvention ("Auslieferungshaft")

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07

    Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die

  • EGMR, 26.06.2018 - 486/14

    Psychiatrie-Opfer scheitert mit erneuter Beschwerde

    Es gibt keine gefestigte innerstaatliche Rechtsprechung dazu, ob es Raum für eine zusätzliche Entschädigung auf der Grundlage von Artikel 5 Abs. 5 der Konvention gibt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Artikel 5 der Konvention festgestellt und eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention gewährt hat und die deutschen Behörden der betroffenen Person diese Summe ausgezahlt haben (siehe Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15 W 2/12, Beschluss vom 9. April 2013).
  • LG Marburg, 08.07.2014 - 2 O 63/14

    Schadensersatz bei konventionswidriger nachträglicher sicherungsverwahrung

    5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff.; Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12, NJW 2013, 3176, 3179, Rdnr. 28), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 31.01.1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff.; Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12, NJW 2013, 3176, 3179, Rdnr. 28) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff., Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12, NJW 2013, 3176, 3179, Rdnr. 28; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.04.2013 - 15 W 2/12, NStZ-RR 2013, 295, 296).

    Für die Bemessung eines immateriellen Schadenersatzes nach festgestellten Konventionsverletzungen kann auf die Wertungen des § 7 StrEG zurückgegriffen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 22.08.2013 - 1 U 1488/13, juris; Meyer, StrEG, 8. Auflage 2011, Art. 5 EMRK, Rdnr. 5; vorsichtig in diese Richtung auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.04.2013 - 15 W 2/12, NStZ-RR 2013, 295, 296), wobei die Kammer nicht verkennt, dass eine unmittelbare Anwendung des StrEG hier ausscheidet.

  • LG Marburg, 08.07.2014 - 2 O 63/13

    Schadensersatz bei konventionswidriger nachträglicher sicherungsverwahrung

    5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff.; Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12, NJW 2013, 3176, 3179, Rdnr. 28), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 31.01.1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff.; Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12, NJW 2013, 3176, 3179, Rdnr. 28) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff., Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12, NJW 2013, 3176, 3179, Rdnr. 28; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.04.2013 - 15 W 2/12, NStZ-RR 2013, 295, 296).

    Für die Bemessung eines immateriellen Schadenersatzes nach festgestellten Konventionsverletzungen kann auf die Wertungen des § 7 StrEG zurückgegriffen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 22.08.2013 - 1 U 1488/13, juris; Meyer, StrEG, 8. Auflage 2011, Art. 5 EMRK, Rdnr. 5; vorsichtig in diese Richtung auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.04.2013 - 15 W 2/12, NStZ-RR 2013, 295, 296), wobei die Kammer nicht verkennt, dass eine unmittelbare Anwendung des StrEG hier ausscheidet.

  • EGMR, 11.12.2018 - 47156/16

    KLINKEL v. GERMANY

    Die Regelungen hinsichtlich der Verjährung deliktischer Ansprüche gelten analog für Ansprüche nach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention (siehe Bundesgerichtshof, III ZR 118/64, a. a. O.; Oberlandesgericht, 15 W 2/12, Beschluss vom 9. April 2013; Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 414/04, Beschluss vom 6. Oktober 2004).
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