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   OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18   

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https://dejure.org/2018,26227
OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18 (https://dejure.org/2018,26227)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.07.2018 - 19 U 49/18 (https://dejure.org/2018,26227)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Juli 2018 - 19 U 49/18 (https://dejure.org/2018,26227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO, § 9 Satz 2 ZPO, § 346 BGB, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB
    Streitwertbestimmung bei negativem Feststellungsantrag auf Entfallen künftiger Zins- und Tilgungspflichten nach widerrufenem Verbraucherdarlehensvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertbestimmung bei negativem Feststellungsantrag auf Entfallen künftiger Zins- und Tilgungspflichten nach widerrufenem Verbraucherdarlehensvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertsetzung; Verbraucherdarlehensrecht; Widerruf; Rückabwicklung

  • rechtsportal.de

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage mit dem Ziel der Abwehr fortlaufend wiederkehrender Zahlungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1528
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    Dieses Begehren lässt sich mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden, stellt somit einen eigenständigen Streitgegenstand dar und ist daher grundsätzlich auch unter Streitwertgesichtspunkten von einer Leistungsklage ebenso zu unterscheiden wie von einer (unzulässigen) Klage auf positive Feststellung der widerrufsbedingten Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 16 - hier wie im Folgenden zitiert nach juris).

    Raum für eine Bemessung des Streitwerts anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bleibt daher lediglich in Fällen, in denen der auf das Entfallen künftiger Zins- und Tilgungszahlungen gerichtete negative Feststellungsantrag nur als Hilfsantrag verfolgt wird - wie etwa im Verfahren, das dem Beschluss des BGH vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, und seiner nachfolgenden Streitwertfestsetzung vom selben Tag (mitgeteilt durch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2018, 6 W 12/18, Rn. 3) zugrunde lag - oder aber als weiterer Hauptantrag (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2018, 6 U 62/17, Rn. 27; OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2018, 13 U 242/16, Rn. 75).

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    Denn eine auf die Zukunft gerichtete negative Feststellungsklage erfasst zwar auch sämtliche künftigen Einzelleistungen, stellt gerade wegen ihres umfassenden Abwehrinteresses notwendig aber bereits das Stammrecht selbst in Frage und fällt damit auch in den Anwendungsbereich von § 9 ZPO (a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rn. 4, das die monatlich zu beanspruchenden Ratenzahlungen als aus dem Stammrecht fließende Nebenleistungen behandelt und deshalb den vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta ansetzt - dessen Fälligkeit sich die Bank in Fällen der vorliegenden Art indes, wie ausgeführt, gar nicht berühmt; wie hier OLG Köln, Beschlüsse vom 08.05.2018, 4 W 16/18, Rn. 12, und vom 05.12.2017, 4 U 56/17, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2017, 31 W 40/17, Rn. 3).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 549/14, Rn. 21 ff.).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden; die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 23 - hier wie im Folgenden zitiert nach juris), gibt der vorliegenden Fall keine Veranlassung.
  • OLG Köln, 05.12.2017 - 4 U 56/17

    Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    Denn eine auf die Zukunft gerichtete negative Feststellungsklage erfasst zwar auch sämtliche künftigen Einzelleistungen, stellt gerade wegen ihres umfassenden Abwehrinteresses notwendig aber bereits das Stammrecht selbst in Frage und fällt damit auch in den Anwendungsbereich von § 9 ZPO (a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rn. 4, das die monatlich zu beanspruchenden Ratenzahlungen als aus dem Stammrecht fließende Nebenleistungen behandelt und deshalb den vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta ansetzt - dessen Fälligkeit sich die Bank in Fällen der vorliegenden Art indes, wie ausgeführt, gar nicht berühmt; wie hier OLG Köln, Beschlüsse vom 08.05.2018, 4 W 16/18, Rn. 12, und vom 05.12.2017, 4 U 56/17, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2017, 31 W 40/17, Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16

    Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit der Klageänderung nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    Im Rahmen von § 9 S. 1 ZPO demgegenüber statt voller Einzelraten nur die darin enthaltenen Zinsanteile zugrunde zu legen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2018, 6 U 238/16, Rn. 79), scheidet hingegen aus, da diese Betrachtung nicht berücksichtigt, dass sich die Bank auf der Grundlage der von ihr nicht in Frage gestellten Fälligkeitsabrede ungeachtet variabler Zins- und Tilgungsanteile der Innehabung von Ratenzahlungsansprüchen in vertraglich vereinbarter gleich bleibender Höhe berühmt.
  • OLG Hamburg, 24.01.2018 - 13 U 242/16

    Rückabwicklung von Altverträgen über Immobiliarkredite nach Widerruf: Verwendung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    Raum für eine Bemessung des Streitwerts anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bleibt daher lediglich in Fällen, in denen der auf das Entfallen künftiger Zins- und Tilgungszahlungen gerichtete negative Feststellungsantrag nur als Hilfsantrag verfolgt wird - wie etwa im Verfahren, das dem Beschluss des BGH vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, und seiner nachfolgenden Streitwertfestsetzung vom selben Tag (mitgeteilt durch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2018, 6 W 12/18, Rn. 3) zugrunde lag - oder aber als weiterer Hauptantrag (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2018, 6 U 62/17, Rn. 27; OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2018, 13 U 242/16, Rn. 75).
  • OLG Hamm, 13.12.2017 - 31 W 40/17

    Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    Denn eine auf die Zukunft gerichtete negative Feststellungsklage erfasst zwar auch sämtliche künftigen Einzelleistungen, stellt gerade wegen ihres umfassenden Abwehrinteresses notwendig aber bereits das Stammrecht selbst in Frage und fällt damit auch in den Anwendungsbereich von § 9 ZPO (a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rn. 4, das die monatlich zu beanspruchenden Ratenzahlungen als aus dem Stammrecht fließende Nebenleistungen behandelt und deshalb den vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta ansetzt - dessen Fälligkeit sich die Bank in Fällen der vorliegenden Art indes, wie ausgeführt, gar nicht berühmt; wie hier OLG Köln, Beschlüsse vom 08.05.2018, 4 W 16/18, Rn. 12, und vom 05.12.2017, 4 U 56/17, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2017, 31 W 40/17, Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2018 - 6 W 12/18

    Streitwertbemessung: Negative Feststellungsklage hinsichtlich der Pflicht des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    Raum für eine Bemessung des Streitwerts anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bleibt daher lediglich in Fällen, in denen der auf das Entfallen künftiger Zins- und Tilgungszahlungen gerichtete negative Feststellungsantrag nur als Hilfsantrag verfolgt wird - wie etwa im Verfahren, das dem Beschluss des BGH vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, und seiner nachfolgenden Streitwertfestsetzung vom selben Tag (mitgeteilt durch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2018, 6 W 12/18, Rn. 3) zugrunde lag - oder aber als weiterer Hauptantrag (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2018, 6 U 62/17, Rn. 27; OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2018, 13 U 242/16, Rn. 75).
  • OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Zulässigkeit einer negativen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18
    c) Den Streitwert auch nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO zu bestimmen, sondern das Hauptinteresse auch im Fall einer ausschließlich auf die Abwehr zukünftiger Ratenzahlung gerichteten Klage in einer Forderung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu erblicken und den Streitwert deshalb auch hier gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anhand der Summe aller bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festzusetzen (so OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018, 4 U 75/17, Rn. 115), greift zu kurz.
  • OLG Köln, 08.05.2018 - 4 W 16/18

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

  • OLG Stuttgart, 13.03.2018 - 6 U 62/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsmissbrauch bei vorbehaltloser Weiterzahlung

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