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   OLG Frankfurt, 09.10.2013 - 20 W 258/13   

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https://dejure.org/2013,40986
OLG Frankfurt, 09.10.2013 - 20 W 258/13 (https://dejure.org/2013,40986)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.10.2013 - 20 W 258/13 (https://dejure.org/2013,40986)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - 20 W 258/13 (https://dejure.org/2013,40986)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuch: Auslegung als unbedingte Vorsorgevollmacht

  • der-rechtsberater.de

    Auslegung einer Vorsorgevollmacht als unbedingte Vollmacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer "Vorsorgevollmacht" hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit

  • rechtsportal.de

    Auslegung einer "Vorsorgevollmacht" hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1661
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 10.04.2007 - 2 Wx 20/07

    Nachweis des Bedingungseintritts bei aufschiebend bedingter Bevollmächtigung zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2013 - 20 W 258/13
    Bei einer bedingten Vollmacht hat sich die Prüfung auch auf den Eintritt der Bedingung zu erstrecken (Demharter, a. a. O., § 19 Rdnr. 74; OLG Köln FGPrax 2007, 102).

    Handelt es sich um eine Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis, so muss dem Grundbuchamt der Eintritt der aufschiebenden Bedingung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, nicht hingegen bei einer bloßen Beschränkung im Innenverhältnis (Oberlandesgericht Köln NotBZ 2007, 333; Meikel/Hertel, a. a. O., § 29 Rdnr. 110).

  • OLG München, 14.03.2006 - 32 Wx 29/06

    Umfang rechtsgeschäftlicher Notarvollmacht bei Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2013 - 20 W 258/13
    Es ist also auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (OLG München FGPrax 2006, 101).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 20 W 278/11

    Grundbuch: Klarstellung der Vorsorgevollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2013 - 20 W 258/13
    Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte, oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht erfüllt sind (Senat FamRZ 2011, 114 = FGPrax 2011, 58, 59 und FGPrax 2011, 273 = FamRZ 2012, 61 ; vgl. die Nachweise bei Meikel/Hertel, a.a.O., § 29, Rdnr. 59).
  • OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10

    Zugewinnausgleich: Teilhabe geschiedener Ehegatten an einem gemeinsamen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.10.2013 - 20 W 258/13
    Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte, oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht erfüllt sind (Senat FamRZ 2011, 114 = FGPrax 2011, 58, 59 und FGPrax 2011, 273 = FamRZ 2012, 61 ; vgl. die Nachweise bei Meikel/Hertel, a.a.O., § 29, Rdnr. 59).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 20 W 252/14

    Grundbuch: Auslegung einer Vorsorgevollmacht

    Zu Recht ist das Grundbuchamt zunächst davon ausgegangen, dass es vor dem Vollzug einer Eintragung, die von einem Bevollmächtigten bewilligt wird, die Wirksamkeit und den Umfang seiner Vollmacht selbständig zu prüfen hat, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (vgl. dazu Senat, FamRZ 2014, 1661, zitiert nach juris; Demharter, a.a.O., § 19 Rz. 74 m. w. N.).

    Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist auch dem Bestimmtheitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken; auf eine Auslegung von Erklärungen kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (Senat FamRZ 2014, 1661 m. w. N. zur Vorsorgevollmacht).

    Mit dem Grundbuchamt, das dies nicht beanstandet hat, geht auch der Senat nach der Festlegung auf Seite 1 der Vollmachtsurkunde davon aus, dass es sich bei der hier vorliegenden Vollmacht ihrem gesamten Inhalt nach um eine im Außenverhältnis unbedingt erteilte Vorsorgevollmacht handelt und nicht davon, dass die Vorsorgevollmacht hier unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) dahingehend erteilt worden ist, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, das Rechtsgeschäft abzuschließen (vgl. dazu Senat FamRZ 2014, 1661; OLG Naumburg Rpfleger 2014, 310).

  • OLG Naumburg, 11.08.2016 - 12 Wx 3/16

    Grundbuchsache: Geltung des Schenkungsverbots für eine Auflassung bei

    Das Grundbuchamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vor dem Vollzug einer Eintragung, die von einem Bevollmächtigten bewilligt worden ist, die Wirksamkeit und der Umfang der Vollmacht selbstständig prüfen muss, auch wenn der Urkundsnotar diese für ausreichend angesehen hat (z. B. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1661).

    Die Regelung des § 1804 BGB verfolgt vielmehr den Zweck, das Vermögen des Mündels/Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen (z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 20 W 258/13, zitiert nach juris).

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