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   OLG Frankfurt, 10.01.2008 - 26 Sch 21/07   

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OLG Frankfurt, 10.01.2008 - 26 Sch 21/07 (https://dejure.org/2008,8332)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2008 - 26 Sch 21/07 (https://dejure.org/2008,8332)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Januar 2008 - 26 Sch 21/07 (https://dejure.org/2008,8332)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 1036; ; ZPO § 1037

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1036; ZPO § 1037
    Verletzung der Pflicht des Schiedsrichters zur Offenbarung von Gründen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten - Beginn der Antragsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts; Beginn der Frist für den Ablehnungsantrag mit Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung des Antrags durch den abgelehnten Richter; Vorliegen eines Ablehnugsgrundes bei Verletzung der Pflicht zur ...

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1325
  • SchiedsVZ 2008, 199
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - U (Kart) 9/17

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage

    Nach diesen Maßgaben haben Richter wie Schiedsrichter geschäftliche und engere gesellschaftliche oder persönliche Beziehungen zu einer Partei, aber auch zu deren Verfahrensbevollmächtigten, zu offenbaren, weil sich hieraus die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, juris, und vorgehend KG, Beschluss vom 9. März 2006 - 21 U 4/05, juris; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92, juris - Oxygenol II ; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12, juris; KG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 20 SchH 2/10, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 26 Sch 21/07, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 5 AR 1/04, juris; BayOblG, Beschluss vom 2. Oktober 1986 - Breg …

    Denn die verspätete Erfüllung der Anzeigepflicht begründet jedenfalls die Besorgnis der Befangenheit, weil der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige für sich bereits Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters weckt, so dass das Verfahren deshalb fehlerhaft und der Ausschluss-Beschluss aufzuheben ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 26 Sch 21/07, juris).

  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 46/18

    Verletzung der Offenbarungspflicht eines Schiedsrichters oder eines

    Dabei darf ein Umstand, der für sich genommen die Ablehnung des Schiedsrichters oder Sachverständigen wegen Befangenheit eindeutig nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstands zur Ablehnung des Schiedsrichters oder des Sachverständigen führen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 2008, 1325, 1326 [juris Rn. 6]; KG Berlin, SchiedsVZ 2010, 225, 227 [juris Rn. 20]; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - I-8 SchH 1/11, juris Rn. 21 f.; OLG München, NJOZ 2014, 1779, 1781 [juris Rn. 69 f.]; im Ergebnis ebenso OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 138 [juris Rn. 39 f.]; vgl. auch BGH, SchiedsVZ 2017, 317 Rn. 46 f. und 49; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1036 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1036 Rn. 25; Lachmann aaO Rn. 1043; Froitzmann aaO S. 164; einen Ablehnungsgrund bei Verletzung der Offenbarungspflicht im Regelfall bejahend: OLG Karlsruhe Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 Sch 1/06, juris Rn. 5; Matusche-Beckmann/Spohnheimer in Festschrift von Hoffmann, 2011, S. 1029, 1032).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach §

    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, ["bei gewisser tatsächlicher Relevanz"]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325, 1326 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann).

  • OLG Frankfurt, 13.02.2012 - 26 SchH 15/11

    Gründe für die Ablehnung des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts

    Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Bremen, SchiedVZ 2007, 53 ff; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2008, 199; NJW-RR 2008, 801).

    Grundsätzlich sind aber nur enge persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen (vgl. BGH, BGHReport 2005, 1350; OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2008, 199).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom 10.01.2008 (SchiedsVZ 2008, 199) geboten, da dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.

  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können, und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Gleichwohl kann aus dem Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes nicht ohne Weiteres eine Befangenheit und damit ein (kausaler) Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO abgeleitet werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1036 ZPO; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1036 ZPO; MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1036 ZPO, ["bei gewisser tatsächlicher Relevanz"]; OLG München, NJOZ 2014, 1179, 1781; OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325, 1326 [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris; strenger: [Regelfolge] OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. auch Rojhan/ Jerger, NJW 2014, 1147, 1148, wonach allein die Verletzung der Offenbarungspflicht berechtigte Zweifel wecken kann).

  • OLG München, 10.07.2013 - 34 SchH 8/12

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auch wenn man dies bejaht, sind persönliche Beziehungen zu den Verfahrensvertretern der Parteien nicht ohne weiteres anzugeben (vgl. KG SchiedsVZ 2010, 225; Musielak/Voit aaO.; a. A. wohl OLG Frankfurt NJW 2008, 1325 bei Mietverhältnis und besonderer Nähe).
  • OLG Hamm, 05.10.2011 - 8 SchH 1/11

    Wie weit reicht die schiedsrichterliche Offenbarungspflicht?

    Die Schiedsbeklagte meint, bezüglich des Schiedsrichters Dr. H bestehe die Besorgnis der Befangenheit, die auch im Schiedsverfahren einen Ablehnungsgrund darstelle, wie sich beispielsweise aus der Entscheidung OLG Frankfurt (NJW 2008, S. 1325) ergebe.

    Wenngleich dem OLG Frankfurt (NJW 2008, S. 1325) darin zu folgen ist, dass die Offenbarungspflicht gem. § 1036 Abs. 1 ZPO auch solche Umstände umfasst, die (bereits) Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, mithin nicht von Bedeutung ist, ob diese Zweifel "berechtigt" sind, wie § 1036 Abs. 2 ZPO dies für einen Ablehnungsgrund voraussetzt (Münchener Komm. ZPO/Münch, 3. Aufl., § 1036 Rdnr. 10; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1036 Rdnr. 2), führt dies nicht zu einer uferlosen Offenbarungspflicht.

  • KG, 07.07.2010 - 20 SchH 2/10

    Befangenheit des Schiedsrichters: Beachtung der für Richter geltenden Gebote und

    Eine Freundschaft oder sonstige nahe Beziehung zu einem Bevollmächtigten einer Partei ist kein Ablehnungsgrund (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1036 Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.1.2008 - 26 SCH 21/07-NJW 2008, 1325; a. A. Lachmann, Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 11 Rn. 1003).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2016 - 10 WF 61/16

    Selbstablehnung eines Richters in einer Kindschaftssache: Besorgnis der

    Dabei kann offenbleiben, ob schon der Umstand, dass zwischen dem Richter und dem Antragsgegner ein Mietverhältnis besteht, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann (vgl. dazu OLG Frankfurt, NJW 2008, 1325; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 12).
  • OVG Bremen, 12.05.2015 - 2 B 40/15

    Verpflichtung eines Rechtsmittelrichters zur Anzeige der nichtehelichen

    Ob und gegebenenfalls wann ein materieller Grund für die Annahme der Befangenheit eines Richters gegeben ist und ob eine Befangenheit tatsächlich besteht, ist für die Verpflichtung eines Richters, objektive Umstände anzuzeigen, welche die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Parteien nahelegen können, grundsätzlich ohne Belang (BGH, Urteil vom 07. Mai 2009 - RiZ (R) 1/08 -, BGHZ 181, 29 -39, Rn. 38 [...]; vgl. zu § 1036 Abs. 1 ZPO : OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 26 Sch 21/07 -, [...], OLG Hamm, Beschluss vom 05. Oktober 2011 - I-8 SchH 1/11, 8 SchH 1/11 -, Rn. 22, [...], OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 10 Sch 1/06 -, Rn. 6, [...]).
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