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   OLG Frankfurt, 10.02.2012 - 18 W 25/12   

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https://dejure.org/2012,2697
OLG Frankfurt, 10.02.2012 - 18 W 25/12 (https://dejure.org/2012,2697)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.02.2012 - 18 W 25/12 (https://dejure.org/2012,2697)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Februar 2012 - 18 W 25/12 (https://dejure.org/2012,2697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr 3403 RVG-VV, § 91 ZPO
    Vor Bevollmächtigung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten angefallene Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG ist gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Prüfung der Erfolgsaussichen einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3403; ZPO § 91
    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 28.11.1994 - 14 W 663/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.02.2012 - 18 W 25/12
    In einem solchen Fall ist jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf ein Urteil gesetzt wird, der von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu erstattende Betrag im Kostenfestsetzungsbeschluss gesondert auszuweisen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1994, Az.: 14 W 663/94, Rechtspfleger 1995, 381, 382 - zitiert nach juris).

    Wird nämlich gegen nach Kopfteilen haftende Streitgenossen nur ein Gesamtbetrag festgesetzt, ist nicht ohne Weiteres klar, ob ein Fall anteiliger oder gesamtschuldnerischer Haftung für die Kosten vorliegt, so dass der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Erfordernis, als Vollstreckungstitel aus sich heraus verständlich zu sein, nicht gerecht wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1994, Az.: 14 W 663/94, Rechtspfleger 1995, 381, 382 - zitiert nach juris).

    Diese Rechtsunsicherheit ist dadurch leicht zu vermeiden, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht nur durch den Zusatz "als Gesamtschuldner" eine entsprechende Haftung der Streitgenossen deutlich gemacht, sondern auch im Falle anteiliger Haftung gemäß § 100 Abs. 1 ZPO der von jedem der Streitgenossen zu zahlenden Betrag gesondert bestimmt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1994, Az.: 14 W 663/94, Rechtspfleger 1995, 381, 382 - zitiert nach juris).

  • OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 4 W 1854/10

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren: Überprüfung der Schriftsätze des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.02.2012 - 18 W 25/12
    Insofern liegt der hier gegebene Fall anders als der vom Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 22.09.2010 entschiedene (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010, Az. 4 W 1854/10, MDR 2011, 264-265 - zitiert nach juris), in dem der Nichtzulassungsbeschwerdegegner zusätzlich zu seinem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt seinen erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Weiterleitung der Korrespondenz und eigenständigen Überprüfung der Schriftsätze des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts beauftragt hatte, was das Oberlandesgericht Nürnberg zu Recht für nicht im Sinne von § 91 ZPO notwendig erachtet hat, weil die Interessen des Nichtzulassungsbeschwerdegegners durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hinreichend gewahrt werden.
  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.02.2012 - 18 W 25/12
    Sie fällt auch dann an, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2006, Az.: III ZB 120/05, NJW 2006, 2266-2269, und BGH, Beschluss vom 01.02.2007, Az.: V ZB 110/06, NJW 2007, 1461-1464 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.02.2012 - 18 W 25/12
    Sie fällt auch dann an, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2006, Az.: III ZB 120/05, NJW 2006, 2266-2269, und BGH, Beschluss vom 01.02.2007, Az.: V ZB 110/06, NJW 2007, 1461-1464 - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 05.11.2015 - 6 W 88/15

    Kostenfestsetzung: Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung von

    Vielmehr ist der von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu erstattende Betrag im Kostenfestsetzungsbeschluss gesondert auszuweisen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.2.2012, 18 W 25/12, Rn. 11 - juris).
  • OLG Dresden, 11.01.2023 - 12 W 638/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten eines auswärtigen

    Dabei erscheint es - auch für die Vollstreckung - übersichtlicher, den von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Betrag gesondert auszuweisen, um eine Unklarheit zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2012, 18 W 25/12, Rn. 11 bei juris).
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