Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 10.03.2011 - 6 W 17/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ Art. 6; 85 GGV
Die Glaubhaftmachung bei Eilanträgen aus nicht eingetragenem EU-Geschmacksmuster / Keine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung - openjur.de
- Justiz Hessen
Art 6 EGV 6/2002, Art 11 EGV 6/2002, Art 85 EGV 6/2002
Darlegungslast bei Eilantrag aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche wegen Geschmacksmusterverletzung können bei dargelegter Eigenart i.R. einer besonderen Nahtführung des ein Paintball-Shirt betreffenden Musters bejaht werden; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtsgültigkeit eines nicht eingetragenen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GGV Art. 85 Abs. 2; GGV Art. 6
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtsgültigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Eilverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 28.02.2010 - 3 O 33/11
- OLG Frankfurt, 10.03.2011 - 6 W 17/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 31.05.2010 - 6 W 50/10
Schutzumfang eines Geschmacksmusters; Sequestrationsanspruch
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2011 - 6 W 17/11
Dieses Ziel wird allerdings in der Regel nicht zu erreichen sein, weil angesichts der oft unüberschaubaren Vielfalt des Formenschatzes der Antragsgegner - und sei es auf eine vorprozessuale Abmahnung hin - die Möglichkeit haben muss, sich zur Frage der Schutzfähigkeit und des Schutzumfangs zu äußern (vgl. Senat, Beschl. v. 31.5.2010 - 6 W 50/10). - EuGH, 03.07.2014 - C-92/14
Tudoran u.a.
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2011 - 6 W 17/11
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat Art. 14 (3) GGV Ausnahmecharakter, so dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses eng auszulegen und von einem bloßen Auftragsverhältnis abzugrenzen ist (EuGH, Rs. C-92/14 FEIA/Cul de Sac, Tz 34 ff;… zitiert nach Ruhl a.a.O., Rdz. 25 zu Art. 14).