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   OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18   

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https://dejure.org/2020,81379
OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18 (https://dejure.org/2020,81379)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.03.2020 - 5 U 7/18 (https://dejure.org/2020,81379)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. März 2020 - 5 U 7/18 (https://dejure.org/2020,81379)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.02.2005 - I R 9/04

    Aufhebung von Schuldverhältnissen mit bestimmter Laufzeit gegen Entschädigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Im Hinblick auf die für eine Rechnungsabgrenzung erforderliche zeitliche Zuordenbarkeit des Entgelts ("bestimmte Zeit") muss die noch ausstehende Gegenleistung des Kaufmanns aber zeitbezogen oder periodisch aufteilbar sein (BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - I R 9/04 -, BFHE 209, 248, BStBl II 2005, 481 und juris Rz. 11).

    Da das bezogene Entgelt am jeweiligen Bilanzstichtag nur insoweit abzugrenzen ist, als es Ertrag für eine bestimmte Zeit "nach diesem Zeitpunkt" darstellt, muss darüber hinaus seitens des Kaufmanns eine Verpflichtung zu einer nach diesem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen (BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - I R 9/04 -, BFHE 209, 248, BStBl II 2005, 481 und juris Rz. 13).

    Die vor dem Bilanzstichtag erfolgte vertragliche Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung berechtigt nicht zur Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung, wenn die Entschädigung kein Entgelt für eine vom Empfänger noch zu erbringende Gegenleistung, sondern für eine einmalige vor dem jeweiligen Stichtag durch Aufhebungsvertrag (Verzicht) bereits vollzogene Leistung darstellt (BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - I R 9/04 -, BFHE 209, 248, BStBl II 2005, 481 und juris Rz. 14 m. w. N.).

    Der "wirtschaftliche Grund" für die Einnahmeerzielung liegt in einer solchen Fallgestaltung nämlich vor dem Bilanzstichtag (BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - I R 9/04 -, BFHE 209, 248, BStBl II 2005, 481 und juris Rz. 14 m. w. N.).

  • BFH, 07.03.2007 - I R 18/06

    Vorfälligkeitsentschädigung als passiver Rechnungsabgrenzungsposten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Grundsätzlich kommt damit ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht bei einem einmaligen Verzicht oder Schadensausgleich in Betracht (BFH-Urteil vom 7. März 2007 I R 18/06, BStBl II 2007, 697).

    So ist z. B. für Vorfälligkeitsentschädigungen für vorzeitige Kreditablösungen kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (BFH, Urteil vom 07. März 2007 - I R 18/06 -, BFHE 216, 572, BStBl II 2007, 697 und juris Rz. 14f), da es an dem für eine passive Abgrenzung erforderlichen Zusammenhang zwischen den Zahlungen der Kreditnehmer und nach dem Bilanzstichtag von der Bank noch zu erbringenden Leistungen fehlt.

    Derartige Entschädigungen sind kein Entgelt für eine vom Empfänger noch zu erbringende Gegenleistung, sondern für eine einmalige, vor dem jeweiligen Stichtag durch Aufhebungsvertrag (Verzicht) bereits vollzogene Leistung (BFH, Urteil vom 07. März 2007 - I R 18/06 -, BFHE 216, 572, BStBl II 2007, 697 und juris Rz. 15 m. w. N.).

  • BFH, 24.07.1996 - I R 94/95

    Die Forfaitierung von Leasingraten führt zu einem passiven RAP, der grundsätzlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Anders liegt es nach BFH, Urteil vom 24. Juli 1996 - I R 94/95 -, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122, bei der Forfaitierung noch nicht fälliger Leasingraten, bei der der Leasinggeber einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden hat, wobei die bilanzsteuerliche Beurteilung der Forfaitierung zu beachten sei, dass insoweit zwei verschiedene schuldrechtliche Vereinbarungen zugrunde liegen, die dem Gebot der Einzelbewertung entsprechend (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) auseinanderzuhalten seien.

    Zum einen liege ein dem Mietverhältnis vergleichbares Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vor, in dessen Rahmen kein Vertragspartner in einer die passive Rechnungsabgrenzung rechtfertigenden Weise vorgeleistet habe, sondern Rechte und Pflichten aus einem noch schwebenden Rechtsgeschäft vorliegen würden, die, solange hieraus kein Verlust drohe, nicht bilanzierungsfähig seien (BFH, Urteil vom 24. Juli 1996 - I R 94/95 -, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122 und juris Rz. 13 m. w. N.).

    Die Zahlung des Forfaitierungserlöses stellt sich daher aus der Sicht des Realisationsprinzips ähnlich einer Vorauszahlung des Leasingnehmers und damit einer Mietvorauszahlung dar (BFH, Urteil vom 24. Juli 1996 - I R 94/95 -, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122 und juris Rz. 13 m. w. N.).

  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 90/17

    Zurückweisung des Verteidigungsmittels durch den Tatrichter in offenkundig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Von einem nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht ist nämlich grundsätzlich nur solches Vorbringen gedeckt, das sich als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 90/17 -, juris Rz. 22 m. w. N.).

    § 283 ZPO soll es einer Partei, die auf ein Vorbringen des Gegners nicht mehr rechtzeitig reagieren kann, nur ermöglichen, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu erklären, es also - gegebenenfalls auch durch substantiierte Gegenbehauptungen - zu bestreiten, zuzugestehen oder ihm schließlich durch ein selbständiges - gegebenenfalls auf neue tatsächliche Behauptungen gestütztes - Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegenzutreten (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 90/17 -, juris Rz. 24 m. w. N.).

    Unzulässig ist es dagegen, in dem nachzureichenden Schriftsatz auch solche neuen Behauptungen aufzustellen, die durch den verspätet eingereichten Schriftsatz des Gegners nicht veranlasst sind (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 90/17 -, juris Rz. 24 m. w. N.).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Dabei sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (BFH, Urteil vom 03. August 2005 - I R 94/03 -, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 und juris Rz. 12 m. w. N.).

    Ohne Bedeutung für die Gewinnrealisierung ist, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt worden ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH, Urteil vom 03. August 2005 - I R 94/03 -, a. a. O., Rz. 12 m. w. N.).

  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Eine Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (BFH, Urteil vom 09. Januar 2013 - I R 33/11 -, BFHE 240, 226 und juris Rz. 29 m. w. N.).

    Dies ist der Fall, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (BFH, Urteil vom 09. Januar 2013 - I R 33/11 -, BFHE 240, 226 und juris Rz. 29 m. w. N.).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 -, Rz. 19, juris).
  • BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13

    Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen witterungsbedingten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ergibt, dass diese eine Regelungslücke aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13 -, BGHZ 214, 340-350, Rz. 25), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Leistungen, die - wie vorliegend - ihrer Zweckbestimmung nach ergebniswirksam zu vereinnahmen sind, namentlich Zahlungen, die als ertragswirksamer Zuschuss ausgestaltet sind, indem als Zwecksetzung die Deckung oder Vermeidung eines Jahresfehlbetrags oder Bilanzverlusts vereinbart ist, werden von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB nicht erfasst (BFH, Urteil vom 08. August 2001 - I R 25/00 -, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923 und juris Rz. 18; MüKoHGB/Reiner, 3. Aufl. 2013, HGB § 272 Rz. 104 m. w. N.).
  • BFH, 13.06.1986 - III R 178/82

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten - Grundstückserwerb - Verzicht auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2020 - 5 U 7/18
    Das gilt nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch für Entschädigungen (BFH-Urteil vom 11. Juli 1973 I R 140/71, BStBl II 1973, 840; BFH-Urteil vom 13. Juni 1986 III R 178/82, BStBl II 1986, 841; Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2009 5 K 2907/07, EFG 2009, 1369).
  • BFH, 11.07.1973 - I R 140/71

    Keine Rücklage nach § 6b EStG für Gewinne aus einer Entschädigung für künftige

  • FG Köln, 20.05.2009 - 5 K 2907/07

    Kein passiver RAP bei Entschädigungszahlung vor dem Bilanzstichtag ohne danach

  • BGH, 16.06.2015 - II ZR 384/13

    Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbH

  • BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

    Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im

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