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   OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20   

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OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20 (https://dejure.org/2022,30761)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.05.2022 - 20 W 292/20 (https://dejure.org/2022,30761)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - 20 W 292/20 (https://dejure.org/2022,30761)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Grds. keine gemeinschaftlichen Anlagen (hier: Heizung) im Sondereigentum zulässig; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 WEG; 16 GBO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 5 WEG
    Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, in denen sich eine Heizungsanlage befindet.

  • rechtsportal.de

    § 5 WEG
    Zulässigkeit der Bildung von Sondereigentum hinsichtlich am Heizungsraum einer Wohnungseigentumsanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heizungsanlage und Heizungsraum sind Gemeinschaftseigentum

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    In diesem Fall dient aber grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den "Anlagen und Einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (vgl. etwa BGHZ 73, 302; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG München FGPrax 2020, 193, je zitiert nach juris; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 29; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 11 Rz. 28).

    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Festzuhalten ist dabei aber zunächst, dass nicht jeder denkbare Sondervorteil eines derartigen Raums bereits die Begründung von Sondereigentum ermöglichen würde (BGH NJW 1991, 2909).

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Rechtsprechung weitgehend einheitlich davon ausgeht, dass der gemeinschaftliche Gebrauch der Heizungsanlage, Heizungskeller und Zentraleinrichtungen der Hausversorgung grundsätzlich einen ständigen Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsaufwand erfordert und § 5 Abs. 2 WEG gerade die Störung des gemeinschaftlichen Gebrauchs durch eigenmächtige Verfügungen des Sondereigentümers im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 WEG verhindern will (so BGH NJW 1991, 2909; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361, und ZMR 1999, 431; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 136, zitiert nach juris; vgl. auch Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28, 29).

    Allerdings ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich auch die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH NJW 1991, 2909; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Vorrangig und zwingend ist aber nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit § 5 Abs. 2 WEG gesetzte Grenze dafür, was überhaupt Gegenstand des Sondereigentums sein kann (BGH NJW 1991, 2909).

    Diesem Zweck würde ein Zusammentreffen von Sondereigentum und Gemeinnutzungsrecht widersprechen (so bereits BGH NJW 1991, 2909 m. w. N.; ablehnend wohl auch Hügel/Elzer, a.a.O., § 5 Rz. 35 m. w. N.; Staudinger/Rapp, a.a.O., § 5 WEG Rz. 27b).

  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    Ausgangspunkt ist dabei der Umstand, dass hier die Heizungsanlage selbst dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Sondereigentumseinheiten dient (vgl. auch Ziffer III. -Gemeinschaftsordnung- § 5) und nur diesem Gebrauch, nicht etwa auch der Versorgung anderer Häuser oder Wohnungen mit Wärme; sie muss damit gemäß § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum sein (vgl. etwa BGHZ 73, 302; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214, je zitiert nach juris; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 2826, 2828; Keller in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3 Einl Rz. 40, 41; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 29; Staudinger/Rapp, BGB, Neub.

    In diesem Fall dient aber grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den "Anlagen und Einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (vgl. etwa BGHZ 73, 302; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG München FGPrax 2020, 193, je zitiert nach juris; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 29; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 11 Rz. 28).

    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Dies zeigen auch die den zitierten Entscheidungen des BGH in BGHZ 73, 302 und des Schleswig-Holsteinischen OLG zugrundeliegenden Sachverhalte, die nicht im Grundbuchverfahren ergingen und derartige Abgrenzungsstreitigkeiten betrafen.

    Diese aus dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WEG hergeleiteten Erwägungen schließen es auch aus, in diesem Zusammenhang nur schwer abgrenzbare Kriterien allgemeiner Art zur Unterscheidung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum zugrunde zu legen, wie etwa die grundsätzlich geringere Bedienungs- und Wartungsbedürftigkeit moderner Heizungsanlagen oder die Anzahl der Sondereigentumseinheiten (vgl. zu derartigen Kriterien in anderem Zusammenhang auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2828; jurisPK-BGB/Spang, Stand: 20.10.2021, § 5 WEG Rz. 28; BGHZ 73, 302; vgl. auch Staudinger/Rapp, BGB, Neub. 2018, § 5 WEG Rz. 27b), wie es die Beschwerde vorbringt und in der Literatur auch teilweise vertreten wird (vgl. etwa Röll Rpfleger 1992, 94; wohl auch Weigl MittBayNot 2008, 48; vgl. dazu auch DNotI-Report 1997, 17).

  • OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15

    Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten; gemeinschaftliche Heizungsanlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, nicht schon wegen der Beherbergung der Anlage im Gemeinschaftseigentum stehen müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28, 30).

    Untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten bleiben dabei ebenso außer Betracht wie der subjektive Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; vgl. auch BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Eine subjektive, allein am Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers orientierte Sichtweise würde diesem gestatten, die in der Teilungserklärung erfolgte fälschliche Zuordnung des Raums zum Sondereigentum durch eine wie auch immer geartete sekundäre Nutzung zu manifestieren, was nicht angängig ist (Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716).

    Allerdings ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich auch die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH NJW 1991, 2909; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; BayObLG DNotZ 1992, 490).

  • OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06

    Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, nicht schon wegen der Beherbergung der Anlage im Gemeinschaftseigentum stehen müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28, 30).

    Untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten bleiben dabei ebenso außer Betracht wie der subjektive Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; vgl. auch BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Eine subjektive, allein am Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers orientierte Sichtweise würde diesem gestatten, die in der Teilungserklärung erfolgte fälschliche Zuordnung des Raums zum Sondereigentum durch eine wie auch immer geartete sekundäre Nutzung zu manifestieren, was nicht angängig ist (Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716).

    Allerdings ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich auch die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH NJW 1991, 2909; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; BayObLG DNotZ 1992, 490).

  • BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    Ausgangspunkt ist dabei der Umstand, dass hier die Heizungsanlage selbst dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Sondereigentumseinheiten dient (vgl. auch Ziffer III. -Gemeinschaftsordnung- § 5) und nur diesem Gebrauch, nicht etwa auch der Versorgung anderer Häuser oder Wohnungen mit Wärme; sie muss damit gemäß § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum sein (vgl. etwa BGHZ 73, 302; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214, je zitiert nach juris; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 2826, 2828; Keller in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3 Einl Rz. 40, 41; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 29; Staudinger/Rapp, BGB, Neub.

    In diesem Fall dient aber grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den "Anlagen und Einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (vgl. etwa BGHZ 73, 302; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG München FGPrax 2020, 193, je zitiert nach juris; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 29; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 11 Rz. 28).

    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten bleiben dabei ebenso außer Betracht wie der subjektive Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; vgl. auch BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Allerdings ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich auch die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH NJW 1991, 2909; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; BayObLG DNotZ 1992, 490).

  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 17 W 233/17

    Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, nicht schon wegen der Beherbergung der Anlage im Gemeinschaftseigentum stehen müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28, 30).

    Untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten bleiben dabei ebenso außer Betracht wie der subjektive Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; vgl. auch BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Allerdings ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich auch die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH NJW 1991, 2909; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Ob dies auch dann zu gelten hätte, wenn der Heizungsraum - anders als oben angenommen - Sondereigentum darstellen würde, wovon das OLG Dresden in FGPrax 2017, 151 ausgeht und was umstritten ist (vgl. etwa Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 5 Rz. 33), bedarf keiner Entscheidung mehr.

  • OLG Frankfurt, 23.07.2019 - 20 W 112/19

    Auswirkungen fehlerhafter Zuordnung eines Raums zum Sondereigentum im Rahmenvon

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    Verstöße dagegen führen ansonsten zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Eintragung, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO (BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 44; vgl. auch die vielfältigen Nachweise bei Senat, Beschluss vom 23.07.2019, 20 W 112/19, zitiert nach juris).

    Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die im Nichtabhilfebeschluss vom Grundbuchamt geschilderten Auswirkungen von im Grundbuch eingetragenen unklaren Rechtsverhältnissen von Wohnungseigentumsgemeinschaften auch seiner Erfahrung entsprechen (vgl. im hier gegebenen Zusammenhang lediglich beispielhaft Senat, Beschluss vom 23.07.2019, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 03.11.2011 - 15 Wx 582/10

    Anforderungen an die Form der Begründung von Sondereigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    Wäre die Aufteilung wie beantragt im Grundbuch eingetragen, würde die Regelung in der Teilungserklärung im Rahmen der Auslegung dieses Widerspruchs Vorrang entfalten, da zur Begründung von Sondereigentum eine entsprechende ausdrückliche Erklärung des Berechtigten erforderlich ist und im Aufteilungsplan mit einer Ziffer gekennzeichnete Räume nur dann Sondereigentum sein können, wenn die Beschreibung des Sondereigentums in der Teilungserklärung diese Räume ebenfalls erfasst (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2012, 592).
  • OLG Frankfurt, 03.04.1997 - 20 W 90/97

    Überführung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    Zu berücksichtigen ist vielmehr der bereits oben erwähnte allgemeine sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, der ein tragendes Prinzip des WEG darstellt, da nur durch aus den Unterlagen ersichtliche klare Abgrenzungen Streitigkeiten vermieden werden können (vgl. dazu auch Bauer/Schaub/Schneider, a.a.O., AT E Rz. 33; vgl. dazu auch Senat FGPrax 1997, 139, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 16.06.2009 - 321 T 24/09

    Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit von Kellerräumen mit Verbrauchszählern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
    Ob anderes für Räume gilt, in denen sich nur Anlagen befinden, die keine sicherheitsrelevanten Funktionen erfüllen, wie etwa bloße Verbrauchszähler oder Leitungen (vgl. Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 30, 31; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361 einerseits und LG Hamburg ZWE 2010, 141 andererseits), kann offenbleiben.
  • OLG München, 25.05.2020 - 34 Wx 263/18

    Kostenrechtliche Behandlung der Erweiterung des Sondereigeentums

  • OLG Hamm, 12.03.1999 - 15 W 17/99

    Unterlassene Beteiligung aller Wohnungseigentümer am Verfahren; Nutzung der

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