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   OLG Frankfurt, 10.06.2008 - 5 U 134/07   

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https://dejure.org/2008,12042
OLG Frankfurt, 10.06.2008 - 5 U 134/07 (https://dejure.org/2008,12042)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.06.2008 - 5 U 134/07 (https://dejure.org/2008,12042)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - 5 U 134/07 (https://dejure.org/2008,12042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 121 Abs 3 AktG, § 123 Abs 3 AktG, § 241 Nr 1 AktG, § 16 S 3 AktGEG
    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Einberufungsmangel wegen falscher Angabe der Möglichkeit zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme

  • Judicialis

    AktG § 123 Abs. 4; ; AktG § 175 Abs. 2; ; AktG § 241 Nr. 1; ; AktG § 245 Nr. 2; ; ZPO § 167; ; EGAktG § 16 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Teilnahmeberechtigung zur Hauptversammlung bei fehlender Satzungsänderung zur Neuregelung des AktG zum 1.11.2005

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit von Gesellschafterbeschlüssen i.F.d. Insolvenz eines Unternehmens; Möglichkeit einer Hinterlegung nach dem Record-date-Modell zur Einhaltung des Hinterlegungszeitraums; Berechnung der Einberufung einer Aktionärshauptversammlung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 17.01.2008 - 7 U 2358/07

    Aktiengesellschaft: Geltung der Record Date-Regelung neben der Satzungsregelung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2008 - 5 U 134/07
    Hat wie hier eine börsennotierte Aktiengesellschaft für die Übergangszeit von altem zu neuem Recht keinen Vorratsbeschluss (vgl. § 16 Satz 3 EGAktG) gefasst, der der neuen Rechtslage entspricht, oder die Satzung nach Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht an diese angepasst, tritt das bisherige statuarische Hinterlegungserfordernis als zusätzliche Möglichkeit neben den ab 1.11.2005 zwingend eröffneten Nachweis des Depot führenden Instituts (OLG Stuttgart Beschluss vom 12.10.2007 - 20 U 13/07, ZIP 2008, 182, zitiert nach Juris Rz 6; ebenso OLG München, Beschluss vom 17.01.2008 - 7 U 2358/07, zitiert nach Juris Rz 6, 8 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2007 - 20 U 13/07

    Aktiengesellschaft: Hinweis auf die alternativen Möglichkeiten des Nachweises der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2008 - 5 U 134/07
    Hat wie hier eine börsennotierte Aktiengesellschaft für die Übergangszeit von altem zu neuem Recht keinen Vorratsbeschluss (vgl. § 16 Satz 3 EGAktG) gefasst, der der neuen Rechtslage entspricht, oder die Satzung nach Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht an diese angepasst, tritt das bisherige statuarische Hinterlegungserfordernis als zusätzliche Möglichkeit neben den ab 1.11.2005 zwingend eröffneten Nachweis des Depot führenden Instituts (OLG Stuttgart Beschluss vom 12.10.2007 - 20 U 13/07, ZIP 2008, 182, zitiert nach Juris Rz 6; ebenso OLG München, Beschluss vom 17.01.2008 - 7 U 2358/07, zitiert nach Juris Rz 6, 8 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 03.07.2009 - 4 U 203/08

    Gültigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Auslegung der

    Soweit sich die Käger für ihren Rechtsstandpunkt auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2007 ( 3-5 O 196/07, veröffentlicht in NZG 2008, 112 und in juris) berufen, ist darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich auch das OLG Frankfurt dahin entschieden hat, dass es sich bei dem Record Date im Sinne von § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht um eine Frist, sondern um einen Zeitpunkt handelt (Urteil vom 10. Juni 2008, 5 U 134/07, veröffentlicht in AG 2008, 896 und in juris).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 U 89/09

    Zur Frage der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG

    Soweit nämlich der Kläger zu 6) geltend machen will, die Einberufung habe gegen die seinerzeit geltende Satzung der Beklagten verstoßen, weil die Einladung/Einberufung zur Hauptversammlung vom 28.06.2006 (Seite 5 der Berufungsbegründung) im Hinblick auf das Inkrafttreten des UMAG am 01.11.2005 - vermeintlich satzungswidrig - nebeneinander zwei Möglichkeiten für die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung bezeichnete, nämlich die Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung und die Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes (Depotbanknachweis), greift dies nicht durch; denn nach verbreiteter Rechtsansicht und der Rechtsprechung des Senats stehen seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zur Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung die Altsatzung mit einem etwaigen statuarischen Hinterlegungserfordernis und die Nachweismöglichkeit gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG n.F. nebeneinander (z. B. Senat, Urt. v. 10.6.2008, 5 U 134/07, Juris Orientierungssatz und Rn 26; Urt. v. 13.1.2009, 5 U 13/08 - Juris Orientierungssatz und Rn 17 f; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.10.2008, 20 U 19/07 - Juris Rn 76; OLG München, AG 2008, 508 - Juris Rn 8; Kiefner/Zetsche, ZIP 2006, 551 - Bl. 1213).
  • LG München I, 17.12.2009 - 5 HKO 13344/09
    In einem Fall, in dem die Gesellschaft in der letzten Hauptversammlung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.9.2005, BGBl. I S. 2802 keinen Vorratsbeschluss gefasst hat, treten die alte statutarische Hinterlegungs- und die zwingende Regelung des Record Date gem. § 123 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG nebeneinander (vgl. OLG München AG 2008, 508; OLG Stuttgart 2008, 299 f.; OLG Frankfurt AG 2008, 896, 897; ZIP 2009, 1763, 1764; LG München I WM 2007, 975, 976; Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 36 zu § 123; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 18 zu § 123).
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