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   OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16   

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https://dejure.org/2017,55134
OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16 (https://dejure.org/2017,55134)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2017 - 1 UF 283/16 (https://dejure.org/2017,55134)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 1 UF 283/16 (https://dejure.org/2017,55134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
    Alleinige Ausübung der Sorge im Falle gemeinsamen Sorgerechts getrennt lebender Eltern nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alleinige Ausübung der Sorge im Falle gemeinsamen Sorgerechts getrennt lebender Eltern nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge auf die das Kind betreuende Kindesmutter allein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16
    Der BGH hat mit Beschluss vom 01.02.2017 (FamRZ 2017, 532) entgegen einer verbreiteten und vom Senat im Vorverfahren .../14 vertretenen Meinung in Rechtsprechung und Lehre angenommen, dass das Gefüge der umgangsrechtlichen Vorschriften des BGB nicht vom Residenzmodell als vorausgesetztem Bezugspunkt ausgeht und die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells zum einen im Wege einer Umgangsregelung und zum anderen prinzipiell gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Elternteils erfolgen kann.

    Der Senat teilt die Auffassung des BGH, der zu Folge ein paritätisches Wechselmodell zwar prinzipiell auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden kann, dieses Betreuungsmodell aber wegen das damit einhergehenden erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs und der wegen der häufigeren Kontakte steigenden Gefahr eines Koalitionsdrucks nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn zwischen den Eltern eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit besteht (BGH FamRZ 2017, 532).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16
    Bezugspunkt für die auf der zweiten Stufe der Prüfung eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu beantwortende Frage, welcher Elternteil besser in der Lage ist, den betreffenden Teilbereich der elterlichen Sorge auszuüben, ist ebenfalls das Kindeswohl als "vorrangiger Maßstab für die gerichtliche Entscheidung" (BGH ZKJ 2016, 414 [BGH 15.06.2016 - XII ZB 419/15] ).
  • OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 UF 213/15

    Fiktives Arbeitseinkommen bei ungelerntem Unterhaltsschuldner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16
    Die Kostenaufhebung soll den Regelfall darstellen, von dem nur bei Vorliegen besonderer Gründe abzuweichen ist (OLG Jena FuR 2016, 361).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2013 - 5 UF 55/12

    Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf beide Eltern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16
    Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge mag bei einer Ausgangslage wie der vorliegenden dann dem Kindeswohl am besten entsprechen, wenn die Auseinandersetzung um das Grundsätzliche mit einer unkomplizierten Kompromissfähigkeit in Alltagsentscheidungen einhergeht, Betreuungszeiten nach Absprache flexibel getauscht werden können und das Kind ohnehin in der Praxis flexibel von einem Haushalt in den anderen wechselt (vgl. OLG Frankfurt FamFR 2013, 500).
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16
    Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe wird darauf abgestellt, ob zwischen den Kindeseltern eine tragfähige soziale Beziehung im Sinne eines Mindestmaßes an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge besteht, die sie dazu befähigt, im Interesse des gemeinsamen Kindes miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und auf diese Weise gemeinsam am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; BGH FamRZ 2011, 796).
  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16
    Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe wird darauf abgestellt, ob zwischen den Kindeseltern eine tragfähige soziale Beziehung im Sinne eines Mindestmaßes an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge besteht, die sie dazu befähigt, im Interesse des gemeinsamen Kindes miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und auf diese Weise gemeinsam am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; BGH FamRZ 2011, 796).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16
    Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe wird darauf abgestellt, ob zwischen den Kindeseltern eine tragfähige soziale Beziehung im Sinne eines Mindestmaßes an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge besteht, die sie dazu befähigt, im Interesse des gemeinsamen Kindes miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und auf diese Weise gemeinsam am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; BGH FamRZ 2011, 796).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 10 UF 244/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16
    Es kommt vielmehr darauf an, welche Auswirkungen ein fehlender Konsens in der Gesamtbetrachtung auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes hat (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1714).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

    Offen bleiben konnte in diesem Zusammenhang die im Schrifttum nach wie vor umstrittene Frage, ob nach der gegenwärtigen Gesetzeslage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gerichtliche Umgangsregelung in einem Umgangsverfahren, die im Ergebnis zu einem paritätischen Wechselmodell führt, überhaupt möglich oder ob eine solche Regelung in einem Sorgerechtsverfahren zu treffen ist (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15; KG Berlin v. 18.5.2018 - 3 UF 4/18 = NZFam 2018, 637 = juris Rn. 36 f.; OLG Frankfurt am Main vom 10.10.2017 - 1 UF 283/16; AG Konstanz v. 10.12.2015 - 6 F 126/14 = FamRZ 2016, 476; AG Heidelberg v. 19.8.2014 - 31 F 15/14, juris Rn. 52 ff.; Überblick bei Viefhues, jM 2018, 178: Die neue Rechtsprechung zum Wechselmodell und ihre Auswirkungen; Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags Leipzig 2018 - Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung B. 5.b); Schumann, Gutachten B zum 72. Deutschen Juristentag Leipzig 2018, B 59 ff.; Keuter, Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht? FamRZ 2018, 1125; Hammer, Überlegungen zu einer grundlegenden Reform des Sorge- und Umgangsrechts, in: Das Wechselmodell - Reformbedarf im Kindschaftsrecht? Göttinger Juristische Schriften 2018, S. 97 ff.; Scheiwe, Reformbedarfe bei der Regelung der gemeinsamen Elternverantwortung, NZFam 2018, 830; Klein, Das Wechselmodell - Reformbedarf im Kindschaftsrecht, FF 2018, 134, 135; kritisch: Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags e.V. vom 9.3.2017, FamRZ 2017, 584; Gottschalk/Heilmann, Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils? ZKJ 2017, S. 181 ff.; Hammer, Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells, FamRZ 2015, 1433 m.w.N.; Heilmann/Keuter, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1671 Rn. 24; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1684 Rn. 11; Marchlewski, Das Wechselmodell zwischen § 1671 und § 1684 BGB, FF 2015, 98, 106; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT, FamRZ 2014, 1157, 1161).
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