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   OLG Frankfurt, 10.11.1981 - 3 UF 6/81   

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OLG Frankfurt, 10.11.1981 - 3 UF 6/81 (https://dejure.org/1981,9781)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.1981 - 3 UF 6/81 (https://dejure.org/1981,9781)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. November 1981 - 3 UF 6/81 (https://dejure.org/1981,9781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Scheidungsantrag; Falsches Datum der letzten mündlichen Verhandlung in Urteil und Berichtigungsbeschluss; Feststellung des Scheiterns der Ehe; Beweiskraft der Sitzungsniederschrift; Verpflichtung zur Vorauszahlung von Gerichtskosten; Anwaltszwang ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1565, 1566; ZPO §§ 165, 253, 261, 269, 295, 297, 306, 314, 319, 608, 622, 623, 630
    Ehescheidung; Anforderungen an einen Scheidungsantrag; Verpflichtung zur Vorauszahlung von Gerichtskosten; Anwaltszwang im Scheidungsverfahren; in mündlicher Verhandlung erhobener Scheidungsantrag; Feststellung des Scheiterns der Ehe; Beweiskraft der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 809
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 513/80

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen kurzer Ehedauer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.1981 - 3 UF 6/81
    Darüber hinaus ist eine Heilung auch dadurch bewirkt worden, daß der Antragsgegner schriftsätzlich die Zurückweisung der Berufung sowie - mit der in dem Senatstermin überreichten, als Anschlußberufung bezeichneten Schrift - nochmals ausdrücklich die Scheidung der Ehe beantragt, und auf diese Anträge in dem Senatstermin Bezug genommen hat, denn damit liegt jedenfalls jetzt ein den Anforderungen des § 297 ZPO genügender Scheidungsantrag vor (vgl. BGH FamRZ 1981, 944 = BGHF 2, 695).
  • OLG Hamburg, 02.06.1979 - 15 WF 38/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.1981 - 3 UF 6/81
    Bei dieser Sachlage stand das Fehlen der Voraussetzungen des § 630 ZPO nur einer einverständlichen Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB entgegen; dagegen hätte ohne weiteres aufgrund des gleichen Antrages eine Scheidung nach § 1565 BGB ausgesprochen werden können, sofern sich in dem Verfahren das Scheitern der Ehe feststellen ließ (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1979, 702; Senatsbeschluß vom 18. September 1978 - 3 WF 232/78 - n.v.).
  • OLG Frankfurt, 08.01.1980 - 3 UF 325/78
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.1981 - 3 UF 6/81
    Demgegenüber hat der Senat bereits in einer anderen Sache (FamRZ 1980, 710) die Auffassung vertreten, daß die Scheidungsbegehren der Ehegatten jedenfalls dann selbständige prozessuale Bedeutung haben, wenn sie sich nach verschiedenen Rechtsordnungen richten; deshalb sei in diesen Fällen ein Anschlußantrag (Gegenantrag) analog einer Widerklage - für die nach allgemeiner Meinung § 261 Abs. 2 ZPO anwendbar ist - möglich.
  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 54/85

    Lösung des Scheidungsverbundes

    Ein etwaiger Verstoß des Amtsgerichts gegen § 308 ZPO wäre jedenfalls dadurch geheilt, daß der Ehemann in zweiter Instanz die Zurückweisung der Berufung der Ehefrau beantragt und sich dadurch das Verbundurteil des Amtsgerichts in allen Punkten zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944 f m.w.N.; s.a. OLG Frankfurt FamRZ 1982, 809, 812).
  • OLG München, 11.10.2023 - 25 U 2494/22

    Verfrühte Signatur des Verkündungsprotokolls

    Soweit das Protokoll offensichtliche Lücken aufweist, fehlt ihm ebenfalls die Beweiskraft des § 165 ZPO; in diesem Fall ist der fragliche Vorgang unter Heranziehung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Wege der freien Beweiswürdigung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1958 - V ZR 12/57, BGHZ 26, 340 = NJW 1958, 711, 712; vom 19. Dezember 1985 - X ZB 5/85, VersR 1986, 487 unter 2.c; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 809 = BeckRS 2010, 14304).
  • OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96

    Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit;

    Eine Kürzung des Versorgungsausgleiches kommt zwar im Rahmen des Auffangtatbestandes der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nummer 1 BGB wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1982, 809, 810).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.03.2002 - 4 Ta 180/01

    sofortige Beschwerde, Urteil, Berichtigung, Passivrubrum, Berichtigungsbeschluß,

    Das Gericht findet sich insoweit auch in Übereinstimmung mit der OLG Frankfurt, das zutreffend darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn der Antragsgegner in mündlicher Verhandlung sich sachlich auf den Antrag eingelassen hat, darin ein Verhandeln zur Hauptsache i. S. v. § 269 Abs. 1 ZPO liege - selbst wenn der Antragsgegner keinen Antrag gestellt habe - die Rücknahme des Antrags bedürfe danach der Zustimmung des Antragsgegners (OLG Frankfurt, Urt. v. 10. November 1981 - 3 UF 6/81 - in FamRZ 1982, 809 - 813; ebenso LAG Schl.-Holst., Urt. v. 10. Januar 2002 - 4 Sa 609/00 -).
  • OLG Brandenburg, 04.12.1997 - 10 UF 83/96

    Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen die Durchführung

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  • OLG Köln, 20.06.1985 - 21 WF 88/85
    Auch die Vernehmung des Beklagten nach § 613 ZPO stellt keine mündlichen Verhandlung des Beklagten iSd § 269 Abs. 1 ZPO dar (herrschende Meinung, vgl. KG FamRZ 1974, 447 ff; OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 130 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 63; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 809 ff; a.A. OLG Stuttgart, ZZP 1967, 381).
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