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   OLG Frankfurt, 10.11.2021 - 17 W 19/21   

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https://dejure.org/2021,54116
OLG Frankfurt, 10.11.2021 - 17 W 19/21 (https://dejure.org/2021,54116)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2021 - 17 W 19/21 (https://dejure.org/2021,54116)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. November 2021 - 17 W 19/21 (https://dejure.org/2021,54116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 114 ZPO, § 116 ZPO, § 9 InsO, § 21 InsO, § 23 InsO
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Unzumutbarkeit einer Vorschussleistung durch Insolvenzgläubiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 912
  • NZI 2022, 267
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2021 - 17 W 19/21
    Ein Vorschuss ist den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern zuzumuten, die die hierfür erforderlichen Mittel unschwer aufzubringen in der Lage sind und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 -, Rn. 7, BeckRS 2018, 9372 mwN), wobei die Festlegung auf eine regelhafte bestimmte Mindesterfolgsquote ausscheidet.

    Indessen wird die Zumutbarkeit nur dann anzunehmen sein, wenn der zu erwartende Ertrag deutlich mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - IX ZB 17/20 -, Rn. 16, BeckRS 2021; BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 -, Rn. 12, BeckRS 2018, 9372, jew. mwN).

    Kleingläubigern ist eine Prozessführung regelmäßig dann nicht zuzumuten, wenn und soweit sie auch bei erfolgreicher Prozessführung nur mit verhältnismäßig geringfügigen Erlösen rechnen können, wobei sich wegen unterschiedlicher Gläubigerstrukturen und des einzelfallbezogenen Koordinierungsaufwands die Festlegung auf eine bestimmte Quote verbietet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 - Rn. 10, BeckRS 2018, 9372 mwN).

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 62/09

    Insolvenzrecht: Berufung eines Unternehmens auf die Unkenntnis von der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2021 - 17 W 19/21
    Geht man demgegenüber - freilich findet sich hierzu eine gegenteilige Positionierung in Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 62/09 -, Rn. 10, juris; beispielgebend ferner Riewe/Kaubisch, aaO, Rn. 9, 14 ff. {16}) - bereits davon aus, dass selbst die die Verfügungsbeschränkung nicht enthaltende öffentliche Bekanntmachung geeignet ist, die Kenntnis der Antragsgegnerin von der Beschränkung zu vermuten, obwohl eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht schadet (vgl. Sternal, aaO, Rn. 12), so ist es der Antragsgegnerin jedenfalls gelungen, durch Vorlage des Inhalts der öffentlichen Bekanntmachung die Vermutung der Kenntnis zu entkräften, so dass die Antragstellerin (auch in diesem Falle) gehalten ist, darzulegen und zu beweisen, die Antragsgegnerin habe auf anderem Wege Kenntnis von der Beschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erhalten.
  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2021 - 17 W 19/21
    Allerdings läuft es für den Fall, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird, dem Gebot der Rechtschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, Rn. 11, juris mwN).
  • BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20

    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2021 - 17 W 19/21
    Indessen wird die Zumutbarkeit nur dann anzunehmen sein, wenn der zu erwartende Ertrag deutlich mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - IX ZB 17/20 -, Rn. 16, BeckRS 2021; BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 -, Rn. 12, BeckRS 2018, 9372, jew. mwN).
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 227/04

    Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2021 - 17 W 19/21
    Hatte die Antragsgegnerin von den Verfügungsbeschränkungen keine Kenntnis, war sie berechtigt, mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen Guthaben zu leisten und dies in das Kontokorrent zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 -, Rn. 8, 11, BeckRS 2006, 636).
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