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   OLG Frankfurt, 10.12.1999 - 20 W 224/97   

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https://dejure.org/1999,8747
OLG Frankfurt, 10.12.1999 - 20 W 224/97 (https://dejure.org/1999,8747)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.12.1999 - 20 W 224/97 (https://dejure.org/1999,8747)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Dezember 1999 - 20 W 224/97 (https://dejure.org/1999,8747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung der Erben über die Geltung der gesetzlichen Erbfolge wegen Unwirksamkeit eines Testamentes; Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, wonach ein Dritter bestimmen soll, wer Nacherbe wird; Vergleichbarkeit der unwirksamen Nacherbenbestimmung mit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2001, 143
  • FamRZ 2000, 1607
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 21.02.2019 - 15 W 24/19

    Wirksamkeit der Bestimmung der gewillkürten Rechtsnachfolger des eingesetzten

    Der vom Oberlandesgericht Frankfurt ohne nähere Begründung vertretenen und vereinzelt gebliebenen Gegenauffassung, eine solche Bestimmung verstoße gegen § 2065 Abs. 2 BGB (DNotZ 2001, 143), kann nicht gefolgt werden.
  • OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 66/06

    Unwirksamkeit eines Testamentes bei Bestimmung des Erben durch Dritte

    Auch durch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.12.1999 (ZEV 2001, 316 = FamRZ 2000, 1607) sieht sich der Senat nicht gehindert, an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
  • KG, 25.08.2022 - 1 W 262/22

    Berichtigung des Grundbuchs; Erbfolge bei Verwendung der sogenannten

    Nach anderer Ansicht seien solche Regelungen wegen Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2 BGB nichtig (OLG Frankfurt am Main, DNotZ 2001, 143, 144; Hölscher, in: BeckOGK BGB, § 2151, Stand Mai 2022, Rdn. 65ff; Lamberz, Rpfleger 2019, 457f).
  • KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde im Erbscheinsverfahren: Erstreckung eines

    Denn der Erbschein beansprucht (mit der Wirkung des § 2366 BGB) Geltung über die Verfahrensbeteiligten hinaus und erwächst auch nicht in materielle Rechtskraft, sondern ist bei Unrichtigkeit einzuziehen (wohl h.M., vgl. zu Vorstehendem BayObLGZ 1991, 1/6; OLG Frankfurt/Main FamRZ 2000, 1607/1610; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 34 IV, S. 792ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 62.Aufl,.§ 2359 Rdn. 1; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2353 Rdn. 58 und § 2358 Rdn. 11; Soergel/Loritz a.a.O. § 2084 Rdn. 32; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Aufl., Neubearb.2002, § 779 Rdn. 9; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Aufl., Rdn. 3.33; Weiß in: Gedächtnisschrift für Günther Küchenhoff 1987, S. 389/405).
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