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   OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09   

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OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09 (https://dejure.org/2009,31963)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.12.2009 - 20 W 150/09 (https://dejure.org/2009,31963)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 20 W 150/09 (https://dejure.org/2009,31963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 Abs 2 S 2 HGB
    Handelsregistereintragung: Satzungsregelung über die Verhinderungsvertretung eines alleinigen kommunalen Eigenbetriebsleiters durch eine vom Gemeindevorstand besonders hierfür bestimmte Person

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Handelsregistereintragung: Satzungsregelung über die Verhinderungsvertretung eines alleinigen kommunalen Eigenbetriebsleiters durch eine vom Gemeindevorstand besonders hierfür bestimmte Person)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 174/01

    Eintragung des Eigenbetriebes einer bayerischen Gemeinde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09
    Dabei ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 33 HGB hinaus auch Unternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften außerhalb der allgemeinen Verwaltung, jedoch ohne eigene Rechtspersönlichkeit betrieben werden, insbesondere die rechtlich unselbständigen wirtschaftlichen Eigenbetriebe der Gemeinden, soweit sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreiben, der Eintragungspflicht gemäß § 33 HGB unterfallen (vgl. BT-Drucks 13/8444 S. 34, 57 f; BayObLG Rpfleger 2002, 316; OLG Frankfurt Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 - 20 W 362/01 = DB 2002, 369 = NVwZ 2002, 895 = Rpfleger 2002, 270; Burgard, Großkomm HGB, 5. Aufl., § 33 Rn. 39).

    Vorstand in diesem Sinne ist das zur Vertretung der juristischen Person berechtigte Organ, dem die organschaftliche Vertretungsmacht zu kommt; dementsprechend ist zwischenzeitlich anerkannt, dass im Falle eines kommunalen Eigenbetriebes nicht der Gemeindevorstand als allgemeiner Vertreter der Gemeinde gemäß § 71 HGO, sondern der oder die Betriebsleiter gemäß § 2 HessEigBG einzutragen sind, dem oder denen die organschaftliche Vertretung des Eigenbetriebes für die laufenden Geschäfte obliegt (vgl. HK-HGB/Ruß, 5. Aufl., § 33 Rn. 2; Münch Komm-HGB/Lieb, § 33 Rn. 8; Boos DB 2000, 1061 ff.; Burgard, Großkomm HGB, a.a.0., Rn. 43; Röhricht/von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 36 Rn. 14; BayObLG Rpfleger 2002, 316; OLG Frankfurt DB 2002, 369).

    Die Regelung der Vertretungsmacht von Organen derartiger Unternehmen unterliegt deshalb der Kompetenz des Landesgesetzgebers, weil es sich insoweit um öffentliches Recht handelt (vgl. BGH NJW 1980, 117/118; BayObLG Rpfleger 2002, 316).

    Das gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 HGB in das Handelsregister einzutragende Vertretungsorgan der Betriebsleitung besteht somit im vorliegenden Falle nur aus einer Person, nämlich dem zum alleinigen Betriebsleiter bestellten und auch als solchen zum Handelsregister angemeldeten A. Nur dieser ist somit in Spalte 3 des Handelsregisters Abt. A einzutragen, wobei es sachgerecht ist, in Spalte 5 des Handelsregisters gemäß § 40 Nr. 5 Abs. 4 HRV zu vermerken, dass die Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung sich auf die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes beschränkt und es im Übrigen bei der Vertretung der Gemeinde nach der allgemeinen Regelung des § 71 HGO verbleibt (vgl. hierzu im Einzelnen BayObLG Rpfleger 2002, 316 sowie Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001, a.a.O., der entgegen der Kritik von Bennemann, Das Eigenbetriebsrecht in Hessen, 3. Aufl., § 1 Anm. 4.1 gerade nicht die insoweit bestehende gesetzliche Einschränkung der Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung übersieht).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2001 - 20 W 184/01

    Handelsregister: Eintragung des Eigenbetriebes einer hessischen Gemeinde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09
    Vorstand in diesem Sinne ist das zur Vertretung der juristischen Person berechtigte Organ, dem die organschaftliche Vertretungsmacht zu kommt; dementsprechend ist zwischenzeitlich anerkannt, dass im Falle eines kommunalen Eigenbetriebes nicht der Gemeindevorstand als allgemeiner Vertreter der Gemeinde gemäß § 71 HGO, sondern der oder die Betriebsleiter gemäß § 2 HessEigBG einzutragen sind, dem oder denen die organschaftliche Vertretung des Eigenbetriebes für die laufenden Geschäfte obliegt (vgl. HK-HGB/Ruß, 5. Aufl., § 33 Rn. 2; Münch Komm-HGB/Lieb, § 33 Rn. 8; Boos DB 2000, 1061 ff.; Burgard, Großkomm HGB, a.a.0., Rn. 43; Röhricht/von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 36 Rn. 14; BayObLG Rpfleger 2002, 316; OLG Frankfurt DB 2002, 369).

    Die Führungs- und Leitungsfunktion der Eigenbetriebe sind nach der HGO und dem HessEigBG auf die vier Organe Betriebsleitung, Magistrat, Betriebskommission und Stadtverordnetenversammlung verteilt (vgl. hierzu Boos, a.a.0., S. 1061/1064 m.w.N. und OLG Frankfurt DB 2002, 369).

  • BayObLG, 20.07.2000 - 3Z BR 72/00

    Eintragung von Vertretungsbefugnissen für eine Sparkasse im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09
    Die in der Eigenbetriebssatzung vorgesehene Regelung der Vertretung des alleinigen Betriebsleiters im Falle seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung ist deshalb in das Handelsregister nicht aufzunehmen (so auch Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 840; Röhricht/von Westphalen, a.a.0., § 33 Rn. 16; Krafka/MünchKomm HGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 11 sowie OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 157 = Rpfleger 2000 = 396 für die Verhinderungsvertreter von Sparkassen und BayObLG NJW-RR 2001, 26 = Rpfleger 2000, 504 für die erleichterte Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse im Rahmen von Unterschriftsverzeichnissen).
  • BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91

    Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09
    Im Übrigen kommt die Eintragung vom Gesetz nicht bestimmter oder zugelassener Tatsachen in das Handelsregister ausnahmsweise nur dann in Betracht, soweit der Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordert und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. BGH NJW 1992, 1452 und FGPrax 1998, 68; BayObLGZ 1987, 499 ff.).
  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 81/77

    Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs - Nutzung eines Uferstreifens -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09
    Die Regelung der Vertretungsmacht von Organen derartiger Unternehmen unterliegt deshalb der Kompetenz des Landesgesetzgebers, weil es sich insoweit um öffentliches Recht handelt (vgl. BGH NJW 1980, 117/118; BayObLG Rpfleger 2002, 316).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2000 - 3 Wx 91/00

    Eintragung von Verhinderungsvertretern mit eingeschränkter Vertretungsmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09
    Die in der Eigenbetriebssatzung vorgesehene Regelung der Vertretung des alleinigen Betriebsleiters im Falle seiner tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung ist deshalb in das Handelsregister nicht aufzunehmen (so auch Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 840; Röhricht/von Westphalen, a.a.0., § 33 Rn. 16; Krafka/MünchKomm HGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 11 sowie OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 157 = Rpfleger 2000 = 396 für die Verhinderungsvertreter von Sparkassen und BayObLG NJW-RR 2001, 26 = Rpfleger 2000, 504 für die erleichterte Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse im Rahmen von Unterschriftsverzeichnissen).
  • BGH, 10.11.1997 - II ZB 6/97

    Eintragung des stellvertretenden Geschäftsführers einer GmbH in das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09
    Im Übrigen kommt die Eintragung vom Gesetz nicht bestimmter oder zugelassener Tatsachen in das Handelsregister ausnahmsweise nur dann in Betracht, soweit der Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordert und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. BGH NJW 1992, 1452 und FGPrax 1998, 68; BayObLGZ 1987, 499 ff.).
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