Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 10.12.2013 - 5 U 242/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche eines stillen Gesellschafters nach Scheitern seines Beitritts als Gesellschafter einer GmbH aufgrund Rücktritts eines an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 51a; BGB § 716; BGB § 162
Ansprüche eines stillen Gesellschafters nach Scheitern seines Beitritts als Gesellschafter einer GmbH aufgrund Rücktritts eines an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafters - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 28.11.2012 - 13 O 47/12
- OLG Frankfurt, 10.12.2013 - 5 U 242/12
- BGH, 03.11.2015 - II ZR 13/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.01.1999 - II ZR 170/98
Nichterfüllung eines Vertrages zur Übernahme einer Stammeinlage auf erhöhtes …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2013 - 5 U 242/12
Eine unmittelbare Anwendung des § 162 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die Eintragung im Handelsregister gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Kapitalerhöhung ist bzw. eine Rechtsbedingung darstellt, deren Eintritt nicht über § 162 BGB fingiert werden kann (BGH, Urteil vom 11.01.1999, BGHZ 140, Seite 258 ff., zitiert nach Juris, Rn. 8).Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.01.1999, II ZR 170/98, a.a.O., Rn. 4) besteht kein Erfüllungsanspruch des Übernehmers eines Kapitalanteils gegenüber der Gesellschaft auf Durchführung der Kapitalerhöhung, da die erforderliche Satzungsänderung erst mit der Eintragung wirksam wird.
- BGH, 09.03.1990 - V ZR 260/88
Fortsetzung der Vollstreckung bei Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2013 - 5 U 242/12
Geht man von der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts gemäß § 346 Abs. 1 BGB aus, wäre diese Verbindlichkeit (Auszahlungsanspruch gemäß § 235 HGB) neu zu begründen (BGH, Urteil vom 09.03.1990, V ZR 260/88, BGHZ 110, Seite 319 ff., zitiert nach Juris, Rn. 10, für den Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung).