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   OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15   

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https://dejure.org/2017,1327
OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15 (https://dejure.org/2017,1327)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.01.2017 - 10 U 197/15 (https://dejure.org/2017,1327)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 10 U 197/15 (https://dejure.org/2017,1327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Wirksamkeit einer altrechtlichen Fahrtgerechtsame

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer altrechtlichen Fahrtgerechtsame

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 717
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15
    Es ist daher zunächst nach altem Recht der ursprüngliche Umfang der Grunddienstbarkeit festzustellen und sodann ihre Anpassung an die wirtschaftliche und technische Fortentwicklung nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. nur BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] m.w.N.).

    Diese Aufgaben haben heute Personen-, Last- und Lieferwagen übernommen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Es ist daher zunächst nach altem Recht der ursprüngliche Umfang der Grunddienstbarkeit festzustellen und sodann ihre Anpassung an die wirtschaftliche und technische Fortentwicklung nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. nur BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] m.w.N.).

    Diese Aufgaben haben heute Personen-, Last- und Lieferwagen übernommen (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

    Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar (BGH NJW 2014, 3780, 3781 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] ).

  • OLG München, 30.06.2010 - 34 Wx 57/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15
    § 1019 BGB verlangt zwar zwingend einen Vorteil für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten; fehlt dieser, ist die Bestellung grundsätzlich nichtig (OLG München NJW-RR 2011, 97, 98 [OLG München 30.06.2010 - 34 Wx 57/10] m.w.N.).

    Bei einem nachträglichen Vorteilswegfall, etwa infolge grundlegender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlagen oder durch dauernde tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rechtsausübung, führt dies daher zum nachträglichen Erlöschen der Grunddienstbarkeit (OLG München NJW-RR 2011, 97, 98 [OLG München 30.06.2010 - 34 Wx 57/10] ).

    § 1019 BGB verlangt zwar zwingend einen Vorteil für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten; fehlt dieser, ist die Bestellung grundsätzlich nichtig (OLG München NJW-RR 2011, 97, 98 [OLG München 30.06.2010 - 34 Wx 57/10] m.w.N.).

    Bei einem nachträglichen Vorteilswegfall, etwa infolge grundlegender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlagen oder durch dauernde tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rechtsausübung, führt dies daher zum nachträglichen Erlöschen der Grunddienstbarkeit (OLG München NJW-RR 2011, 97, 98 [OLG München 30.06.2010 - 34 Wx 57/10] ).

  • LG Wiesbaden, 08.10.2015 - 2 O 55/15

    Löschung einer Dienstbarkeit aus dem Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 08.10.2015, Az. 2 O 55/15, wird zurückgewiesen.

    unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 08.10.2015, Az. 2 O 55/15, den Beklagten zu verurteilen, die zu Lasten des Grundstücks Straße1 in Stadt1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Blatt ..., eingetragene Fahrtgerechtsame zu löschen, die zugunsten des Grundstücks im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Flur ..., Flurstück .../246 eingetragen ist.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 08.10.2015, Az. 2 O 55/15, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

    unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 08.10.2015, Az. 2 O 55/15, den Beklagten zu verurteilen, die zu Lasten des Grundstücks Straße1 in Stadt1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Blatt ..., eingetragene Fahrtgerechtsame zu löschen, die zugunsten des Grundstücks im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Flur ..., Flurstück .../246 eingetragen ist.

  • BGH, 27.01.1960 - V ZR 148/58
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15
    Dies ist der Fall, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit aufgrund der veränderten Umstände für den Berechtigten nur noch geringfügigen Nutzen bietet und sich andererseits die Nachteile für das dienende Grundstück so erheblich vermehrt haben, dass der Vorteil außer Verhältnis zum Schaden steht (BGH NJW 1960, 673, 674 [BGH 27.01.1960 - V ZR 148/58] ; MüKo/Mohr, § 1018 Rn. 63 m.w.N).

    Dies ist der Fall, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit aufgrund der veränderten Umstände für den Berechtigten nur noch geringfügigen Nutzen bietet und sich andererseits die Nachteile für das dienende Grundstück so erheblich vermehrt haben, dass der Vorteil außer Verhältnis zum Schaden steht (BGH NJW 1960, 673, 674 [BGH 27.01.1960 - V ZR 148/58] ; MüKo/Mohr, § 1018 Rn. 63 m.w.N).

  • OLG Köln, 06.08.2013 - 2 Wx 199/13

    Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15
    Dem Grundsatz der Bestimmtheit ist genügt, wenn das Rechtsverhältnis objektiv bestimmbar ist, also im Streitfall ein Richter nach verständigem Ermessen in der Lage ist, eine Abgrenzung vorzunehmen (OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2013, 2 Wx 199/13, Rn. 11 m.w.N., zit. nach [...]).

    Dem Grundsatz der Bestimmtheit ist genügt, wenn das Rechtsverhältnis objektiv bestimmbar ist, also im Streitfall ein Richter nach verständigem Ermessen in der Lage ist, eine Abgrenzung vorzunehmen (OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2013, 2 Wx 199/13, Rn. 11 m.w.N., zit. nach [...]).

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15
    Das Bestimmtheitsgebot ist nicht schon dann verletzt, wenn die Beteiligten - mittlerweile - unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind, sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung und gegebenenfalls der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH NJW-RR 2015, 208, 210 [BGH 06.11.2014 - V ZB 131/13] m.w.N.).

    Das Bestimmtheitsgebot ist nicht schon dann verletzt, wenn die Beteiligten - mittlerweile - unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind, sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung und gegebenenfalls der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BGH NJW-RR 2015, 208, 210 [BGH 06.11.2014 - V ZB 131/13] m.w.N.).

  • BGH, 24.06.1964 - V ZR 162/61

    Gemeinrechtliche Servitut

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15
    Demzufolge ist hier für die Bestimmung des Inhalts zunächst das gemeine Recht maßgebend, wonach für die Bestellung der Grunddienstbarkeit ein formloser Vertrag genügte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 2, zit. nach [...]), so dass an sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit danach zu bestimmen wäre, was die Vertragsschließenden vor dem Hintergrund des von ihnen gewählten Wortlauts und des Sinns und Zwecks der Vereinbarung gewollt haben (vgl. insoweit zum Allgemeinen Preußischen Landrecht RGZ 131, 158, 167 ff.; zur Vergleichbarkeit der Auslegungsgrundsätze zwischen Allgemeinem Preußischen Landrecht und gemeinem Recht BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 4, zit. nach [...]).

    Demzufolge ist hier für die Bestimmung des Inhalts zunächst das gemeine Recht maßgebend, wonach für die Bestellung der Grunddienstbarkeit ein formloser Vertrag genügte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 2, zit. nach [...]), so dass an sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit danach zu bestimmen wäre, was die Vertragsschließenden vor dem Hintergrund des von ihnen gewählten Wortlauts und des Sinns und Zwecks der Vereinbarung gewollt haben (vgl. insoweit zum Allgemeinen Preußischen Landrecht RGZ 131, 158, 167 ff.; zur Vergleichbarkeit der Auslegungsgrundsätze zwischen Allgemeinem Preußischen Landrecht und gemeinem Recht BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 4, zit. nach [...]).

  • RG, 15.01.1931 - VI 272/30

    1. Nach welchen Grundsätzen sind Verträge auszulegen, durch die unter der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15
    Demzufolge ist hier für die Bestimmung des Inhalts zunächst das gemeine Recht maßgebend, wonach für die Bestellung der Grunddienstbarkeit ein formloser Vertrag genügte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 2, zit. nach [...]), so dass an sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit danach zu bestimmen wäre, was die Vertragsschließenden vor dem Hintergrund des von ihnen gewählten Wortlauts und des Sinns und Zwecks der Vereinbarung gewollt haben (vgl. insoweit zum Allgemeinen Preußischen Landrecht RGZ 131, 158, 167 ff.; zur Vergleichbarkeit der Auslegungsgrundsätze zwischen Allgemeinem Preußischen Landrecht und gemeinem Recht BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 4, zit. nach [...]).

    Demzufolge ist hier für die Bestimmung des Inhalts zunächst das gemeine Recht maßgebend, wonach für die Bestellung der Grunddienstbarkeit ein formloser Vertrag genügte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 2, zit. nach [...]), so dass an sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit danach zu bestimmen wäre, was die Vertragsschließenden vor dem Hintergrund des von ihnen gewählten Wortlauts und des Sinns und Zwecks der Vereinbarung gewollt haben (vgl. insoweit zum Allgemeinen Preußischen Landrecht RGZ 131, 158, 167 ff.; zur Vergleichbarkeit der Auslegungsgrundsätze zwischen Allgemeinem Preußischen Landrecht und gemeinem Recht BGH, Urteil vom 24.06.1964, V ZR 162/61, Rn. 4, zit. nach [...]).

  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 7 U 40/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 10 U 197/15
    Dass der Berufungskläger in diesem Fall auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (ferner z. B. OLG Hamm MDR 2011, 447).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2021 - 12 U 392/20

    Nachweis des Bestehens einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach dem Badischen

    Diese für das geltende Recht entwickelten Grundsätze sind auch auf altrechtliche Dienstbarkeiten anzuwenden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2017 - 10 U 197/15, juris Rn. 18, 21; OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 34 Wx 172/16, juris Rn. 21; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14, juris Rn. 154, 174; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1983 - 6 U 4/82, juris Rn. 25).

    Auch insoweit gilt, dass der Umfang der Dienstbarkeit zwar zunächst durch das alte Recht zu bestimmen ist; die Anpassung infolge der wirtschaftlichen und technischen Fortentwicklung und der dadurch erreichte aktuelle Stand bestimmen sich aber nach dem geltenden Recht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2017 - 10 U 197/15, juris Rn. 18; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14, juris Rn. 154).

Redaktioneller Hinweis

  • Sowohl der Hinweisbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 25.11.2016 als auch der die Berufung zurückweisende Beschluß vom 11.01.2017 sind bei dem Nachweis "Justiz Hessen" abgedruckt.

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