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   OLG Frankfurt, 11.01.2018 - 6 U 95/17   

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https://dejure.org/2018,4729
OLG Frankfurt, 11.01.2018 - 6 U 95/17 (https://dejure.org/2018,4729)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.01.2018 - 6 U 95/17 (https://dejure.org/2018,4729)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - 6 U 95/17 (https://dejure.org/2018,4729)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 185 ZPO, Art. 103 GG
    Anforderungen an die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung an juristische Personen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung an juristische Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 185 ; GG Art. 103
    Öffentliche Zustellung; Versäumnisurteil; juristische Person

  • rechtsportal.de

    ZPO § 185 ; GG Art. 103
    Anforderungen an die öffentliche Zustellung eines Schriftstücks an eine juristische Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2018 - 6 U 95/17
    Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren auf drei verschiedene Schutzrechte, nämlich ihr Unternehmenskennzeichen, eine nationale Marke sowie eine Unionsmarke, ohne jedoch bisher die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2012, 1145 - Pelikan, Tz. 18 m.w.N.) erforderliche Bestimmung vorgenommen zu haben, in welcher Reihenfolge diese Schutzrechte geltend gemacht werden.
  • OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07

    Keine öffentliche Zustellung bei durchführbarer Auslandszustellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2018 - 6 U 95/17
    Diese Motive des Gesetzgebers, die öffentliche Zustellung von Schriftstücken an juristische Personen zu erleichtern, rechtfertigen es jedoch nicht, von der Übersendung einer Information über die öffentliche Zustellung durch einfachen Brief oder E-Mail an eine bekannte Anschrift im Ausland abzusehen (vgl. zum alten Recht OLG Köln MDR 2008, 1061 [OLG Köln 26.05.2008 - 16 Wx 305/07] ; auch für das neue Recht befürwortend: Stein/Jonas-Roth, ZPO, § 185 Rdn. 8; verneinend: ZPO-Münchener Kommentar - Häublein § 185 Rdn. 9).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 20/18

    Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche

    Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2018, 3326).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2024 - 15 U 63/23
    Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch einfachen Brief oder per Email - neben der öffentlichen Zustellung zwingend erforderlich, wenn - wie vorliegend - die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt oder im Wege einer einfachen Internetrecherche ohne Schwierigkeiten ermittelbar sind (OLG Hamburg, BeckRS 2019, 9106; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2018, 3326 Rn. 13; OLG Köln, BeckRS 2008, 12371 Rn. 6; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1683, 1684; Dörndorfer in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 185 Rn 6; nunmehr wohl auch: Häublein/Müller in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 185 Rn 22; so im Übrigen auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2022, S. 4, Bl. 67 GA LG).
  • OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18

    Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak

    Demgegenüber mehren sich die Stimmen, die unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG dann von einer Wirksamkeitsvoraussetzung der öffentlichen Zustellung ausgehen, wenn dem Gericht eine Kommunikation mit dem Zustellungsadressaten möglich ist, ihm also dessen Kontaktdaten bekannt sind (ausführlich OLG Hamburg, 25.05.2018 - 8 U 51/17, ZVertriebsR 2018, 331, 335 f.; zur Parallelfrage bei § 185 Nr. 2 ZPO auch OLG Frankfurt, 11.01.2018 - 6 U 95/17, juris; aus dem Schrifttum Rohe, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 185 Rz. 35; vgl. aus dem Schrifttum etwa Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rz. 252; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2018, Rz. 8.40).
  • OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15

    Auslandszustellung - Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung bei Fehlschlagen

    Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wird daher überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch einfachen Brief, durch Übermittlung per Kurier, per Telefax oder per Email - neben der öffentlichen Zustellung zwingend erforderlich ist, wenn - wie vorliegend - die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt sind (OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 3326 Rn. 13; OLG Köln, BeckRS 2008, 1237 Rn. 6; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1683, 1684; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 76. Auflage, 2018, § 185 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 183 Rnrn. 9, 10).
  • AG Hamburg-St. Georg, 18.05.2022 - 916 C 219/20

    Unterrichtung des Zustellungsadressaten über eine öffentliche Zustellung eines

    Dementsprechend hat das OLG Frankfurt a.M. im Rahmen einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO eine informelle Unterrichtung durch das Gericht für erforderlich gehalten, wenn eine ausländische Anschrift oder eine E-Mail-Adresse (lediglich) aktenkundig ist (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 11.1.2018 - 6 U 95/17, BeckRS 2018, 3326, Rn. 13).
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