Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ehegattenbürge; Scheidung; Vollstreckungsgegenklage; Zwangsvollstreckung; Versäumnisurteil ; Verbürgte Hauptschuld
- Judicialis
ZPO § 767; ; ZPO § 850 c; ; AGBG § 9; ; BGB § 826; ; BGB § 138 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 767 § 850c; AGBG § 9; BGB § 826 § 138 Abs. 1
Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 22.09.1995 - 65/95
- LG Wiesbaden, 06.12.2001 - 9 O 261/01
- OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
- OLG Frankfurt, 12.02.2002 - 9 W 4/02
- OLG Frankfurt, 02.12.2002 - 9 W 4/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96
Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Damit wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Bestimmungen des AGBG zum Vorteil des Klauselverwenders auswirken würden (BGHZ 136, 347, 356).Nach der bis zur Entscheidung des BGH vom 8.10.1998 (NJW 1999, 58, 60) maßgeblichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; 136, 347, 353; NJW 2000, 362, 363) ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner des Hauptschuldners in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel nur dann vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch vor Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner schützen will.
Denn in solchen Fällen ist zu vermuten, daß der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (BGHZ 98, 174, 178; 128, 255, 267; 136, 347, 351; NJW 2001, 815, 817).
- BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95
Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Denn eigenes Einkommen des Bürgen spielt als berechtigtes Zugriffsobjekt für den Gläubiger nur dann eine Rolle, wenn es die gemäß § 850 c ZPO geltende Pfändungsfreigrenze in nennenswertem Umfang übersteigt (BGHZ 132, 328, 336).Dabei ist als nicht leistungsfähig der Bürge zu behandeln, welcher gerechnet ab Fälligkeit der Bürgschaftsforderung innerhalb von fünf Jahren voraussichtlich nicht einmal ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen in der Lage ist (BGHZ 132, 328, 334, 338).
Es ist auch weder ersichtlich, daß der dem Hauptschuldner gewährte Kredit mittelbar dazu beigetragen hat, daß sie selbst Vermögen bilden konnte noch daß ihr in der Zwischenzeit infolge einer Erbschaft oder anderer bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer Ereignisse Vermögen zugewachsen ist (vgl. hierzu BGHZ 132, 328, 340).
- BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96
Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Nach der bis zur Entscheidung des BGH vom 8.10.1998 (NJW 1999, 58, 60) maßgeblichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; 136, 347, 353; NJW 2000, 362, 363) ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner des Hauptschuldners in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel nur dann vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch vor Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner schützen will.Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Parteien eine vernünftige und sachgerechte, mit Inhalt und Zweck des Gesetzes vereinbare Regelung gewollt haben (BGHZ 134, 325, 329).
Ist mithin davon auszugehen, daß die Verpflichtung der Antragstellerin, soweit von ihr eine 50.000,- DM übersteigende Haftung umfaßt war, hauptsächlich dem Zweck diente, die Antragsgegnerin vor Vermögensverschiebungen zwischen dem Hauptschuldner und der Antragstellerin zu schützen und ihr den Zugriff auf eine Teilhabe der Antragstellerin am Vermögenszuwachs des Hauptschuldners zu ermöglichen, sind die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage dann anzuwenden, wenn die Lebensgemeinschaft beendet ist und eine Vermögensübertragung vom Hauptschuldner nicht stattgefunden hat (BGHZ 134, 325, 328).
- BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94
Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Nach der bis zur Entscheidung des BGH vom 8.10.1998 (NJW 1999, 58, 60) maßgeblichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; 136, 347, 353; NJW 2000, 362, 363) ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner des Hauptschuldners in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel nur dann vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch vor Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner schützen will.Unter diesen Umständen hätte es sich ohne die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich vor einer Vermögensverlagerung schützen wollen, bei der Bürgschaftsübernahme um ein wirtschaftlich unsinniges Geschäft gehandelt, dessen Rechtsfolgen sich darin erschöpft hätten, der Bürgin eine Verbindlichkeit aufzuerlegen, die sie aller Voraussicht nach nie tilgen kann (BGHZ 128, 230, 237).
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Denn in solchen Fällen ist zu vermuten, daß der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (BGHZ 98, 174, 178; 128, 255, 267; 136, 347, 351; NJW 2001, 815, 817). - BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85
Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>, …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Denn in solchen Fällen ist zu vermuten, daß der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (BGHZ 98, 174, 178; 128, 255, 267; 136, 347, 351; NJW 2001, 815, 817). - BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87
Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (vgl. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 111, 54, 58; Fischer, WM 2001, 1093, 1094). - BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Zwar verstieß die Klausel in dem Bürgschaftsvertrag vom 20.10.1992, wonach sich die Haftung der Antragstellerin auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, gegen § 9 AGBG mit der Folge, daß sich die Bürgschaft lediglich auf die Forderungen erstreckte, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme waren (BGHZ 130, 19ff; 143, 95 ff). - BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Nach der bis zur Entscheidung des BGH vom 8.10.1998 (NJW 1999, 58, 60) maßgeblichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; 136, 347, 353; NJW 2000, 362, 363) ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner des Hauptschuldners in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel nur dann vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch vor Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner schützen will. - BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02
Nach der bis zur Entscheidung des BGH vom 8.10.1998 (NJW 1999, 58, 60) maßgeblichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; 136, 347, 353; NJW 2000, 362, 363) ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner des Hauptschuldners in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel nur dann vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch vor Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner schützen will. - BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 82/94
Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen
- BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86
Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der …
- BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus