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   OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 20 W 165/20   

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OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 20 W 165/20 (https://dejure.org/2021,19977)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.02.2021 - 20 W 165/20 (https://dejure.org/2021,19977)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 20 W 165/20 (https://dejure.org/2021,19977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1617a Abs 2 BGB, § 48 PStG
    Namenserteilung für das Kind bei nicht geklärter Identität der Kindeseltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1617a Abs 2 BGB ; § 48 PStG
    Namenserteilung für das Kind bei nicht geklärter Identität der Kindeseltern

  • rechtsportal.de

    § 1617a Abs 2 BGB ; § 48 PStG
    Wirksamkeit der Bestimmung des Familiennamens eines Kindes bei nicht zweifelsfrei geklärter Identität beider Elternteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 27.06.2017 - 31 Wx 397/16

    Frage einer Folgebeurkundung im Geburtenregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 20 W 165/20
    Teilweise wird mit den Beteiligten zu 2 und 3 generell angenommen, dass eine Namenserteilung für das Kind nach § 1617a BGB voraussetze, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist (vgl. etwa OLG München StAZ 2018, 89; AG Paderborn StAZ 2010, 335, je zitiert nach juris; Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl., § 1617a Rz. 7; jurisPK-BGB/Schwer, Stand: 15.10.2019; § 1617a Rz. 8, § 1617 Rz. 9; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl., § 1617a Rz. 11, anders wohl bei § 1617 Rz. 5;BeckOGK/Kienemund, Stand: 01.11.2020, § 1617a BGB Rz. 36, 36.1; anders wohl bei § 1617 BGB Rz. 33).

    Soweit also das OLG München (StAZ 2018, 89, Tz. 9 bei juris) auf die hohe Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen und den Grundsatz der Registerklarheit und Registerwahrheit abstellt, die es gebieten, dass Eintragungen in öffentliche Register richtig zu erfolgen haben, vermag dies deshalb für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung keine anderweitige Einschätzung zu rechtfertigen.

    Der Senat vermag vor diesem Hintergrund auch der weiteren Argumentation des OLG München (StAZ 2018, 89, Tz. 10 bei juris) nicht ohne weiteres zu folgen, dass das - von den obigen Ausführungen abweichende - Ergebnis im Falle der auch ungeklärten Identität der Mutter deshalb angezeigt sei, weil anderenfalls die doppelte Ungewissheit günstigere Auswirkungen hätte als die nur einseitige.

  • BGH, 22.11.2017 - XII ZB 578/16

    Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner: Hauptsacheerledigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 20 W 165/20
    Zum Teil wird dies wiederum auf den Fall beschränkt, dass die Identität sowohl des Vaters als auch der Mutter nicht nachweisbar ist (vgl. hierzu insgesamt etwa KG StAZ 2018, 217; AG Rottweil StAZ 2009, 340, je zitiert nach juris; Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1617a Rz. 35; § 1617 Rz. 21a; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1617a Rz. 22; § 1617 Rz. 23; BeckOK BGB/Pöcker, Stand: 01.11.2020, § 1617 Rz. 5; vgl. andererseits § 1617a Rz. 13.1) und dies jedenfalls für den Fall abgelehnt, dass die Identität der Mutter feststeht (vgl. LG Kiel StAZ 2011, 185; AG Tübingen StAZ 2016, 313, je zitiert nach juris).

    Muss jedoch ohnehin ein nicht nachgewiesener Name eingetragen werden, lassen sich die etwaigen durch die Bestimmung und Eintragung eines ungesicherten Namens drohenden Gefahren mit einer Beschränkung der Wahl nicht verhindern (vgl. KG StAZ 2018, 217, Tz. 16 bei juris).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 20 W 165/20
    An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH StAZ 2017, 303, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 W 295/19

    Feststellungslast im Rahmen einer Berichtigung nach § 48 PStG

    Der Senat hat sich bisher lediglich für den - hier ohnehin nicht vorliegenden - Fall, in dem die Identität sowohl der Kindesmutter als auch des Kindesvaters ungeklärt ist, der letztgenannten Auffassung angeschlossen und die Frage im Übrigen offengelassen (vgl. Beschluss vom 11.02.2021, 20 W 165/20 , zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2021 - 20 W 305/20

    Verweigerung einer Eintragung in das Geburtenregister aufgrund einer notariell

    Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Letztere mit ihrer Beschwerdeeinlegung wie auch das Standesamt mit seiner Zweifelsvorlage ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig geworden sind, was ggf. Veranlassung geben kann, von dem oben angesprochenen gesetzlichen Regelfall abzuweichen (vgl. etwa Beschluss vom 11.02.2021, 20 W 165/20 , zitiert nach juris).
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