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   OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22   

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OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22 (https://dejure.org/2022,7996)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2022 - 6 W 14/22 (https://dejure.org/2022,7996)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. März 2022 - 6 W 14/22 (https://dejure.org/2022,7996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Wettbewerbswidrige Schrottbücher - Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern in sozialen Netzwerken kein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 5 Abs 1 GG, § 4 Nr 1 UWG
    Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern ("Schrottbücher")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art 5 Abs 1 GG ; § 4 Nr 1 UWG
    Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern ("Schrottbücher")

  • rechtsportal.de

    Art 5 Abs 1 GG ; § 4 Nr 1 UWG
    Wettbewerbswidrigkeit der Herabwürdigung von Büchern von Wettbewerbern eines Autors als "Schrottbücher"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern

Kurzfassungen/Presse (5)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern sind nicht zwangsläufig rechtswidrig

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern sind nicht zwangsläufig rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Äußerung "Schrottbücher" über Titel von Wettbewerbern ist zulässige Meinungsäußerung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Negative Kritik zu Wettbewerbern nicht zwingend verboten

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt - Autor darf Werke der Konkurrenz weiter Schrottbücher nennen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 455
  • MMR 2022, 1087
  • MIR 2022, Dok. 033
  • afp 2022, 254
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    (2) Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise (BGH WRP 1999, 414, 416 - Vergleichen Sie; BGH WRP 2012, 77 Rn 22 - Coaching-Newsletter), soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen.

    Der Inhalt dieses Artikels ist daher Bestandteil der Äußerung des Antragsgegners und damit auch seines geschäftlichen Handelns geworden (vgl. BGH GRUR 2012, 74, Rn 22 ff. - Coaching-Newsletter).

  • BGH, 06.05.2021 - I ZR 167/20

    Vorsicht Falle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    (1) Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH WRP 2018, 682 Rn 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH WRP 2016, 843 Rn 38 - Im Immobiliensumpf m.w.N.; BGH GRUR 2021, 1207 Rn 22 - Vorsicht Falle).

    Dies erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2021, 1207 Rn 23 - Vorsicht Falle m.w.N.).

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    (1) Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH WRP 2018, 682 Rn 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH WRP 2016, 843 Rn 38 - Im Immobiliensumpf m.w.N.; BGH GRUR 2021, 1207 Rn 22 - Vorsicht Falle).

    Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr ist sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen (BGH WRP 2018, 682 Rn 40 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 12.06.1997 - I ZR 36/95

    "Restaurantführer"; Verantwortlichkeit des Verlegers eines Restaurantführers für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    Kritische Äußerungen über Gewerbetreibende in Presse, Rundfunk und Fernsehen fallen daher weitgehend aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 UWG heraus und sind nach §§ 823 ff. BGB zu beurteilen (BGH GRUR 86, 812, 813 - Gastrokritiker; BGH GRUR 98, 167, 168 - Restaurantführer).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, der Nachweis einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs besonderen Anforderungen unterliegt (BVerfG GRUR 2003, 442 - Benetton-Werbung).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 254/16

    Knochenzement III - Wettbewerbsverstoß: Herabsetzung eines Mitbewerbers durch die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Artt. 2 Abs. 1 GG, 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen (BGH a.a.O., Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH a.a.O. Rn 38 - Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2019, 743 Rn 23 - Knochenzement III).
  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 4 U 22/16

    Geschäftliche Handlung; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Herabsetzung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    So wird vertreten, dass im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG der betroffene Mitbewerber nicht erkennbar gemacht werden muss (OLG Saarbrücken GRUR-RR 2014, 150, 152; OLG Düsseldorf WRP 2020, 88 Rn 64), weshalb § 4 Nr. 1 UWG auch und gerade bei der kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung eingreife (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.2.2021 - 6 U 181/20 ; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 257; OLG Hamm WRP 2017, 609 Rn 29; OLG Düsseldorf WRP 2020, 88 Rn 64; Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Nr. 1 Rn 26).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 14/99

    Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - Wir Schuldenmacher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    Bei redaktionellen Beiträgen in den Medien fehlt es wegen des Presse- und Rundfunkprivilegs gemäß Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich an einer geschäftlichen Handlung (BGH GRUR 95, 270, 272 - Dubioses Geschäftsgebaren; BGH GRUR 02, 987, 993 - Wir Schuldenmacher).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2021 - 6 U 181/20

    Keine unlautere vergleichende Werbung in E-Mail, wenn in Aussagen Produkte des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    So wird vertreten, dass im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG der betroffene Mitbewerber nicht erkennbar gemacht werden muss (OLG Saarbrücken GRUR-RR 2014, 150, 152; OLG Düsseldorf WRP 2020, 88 Rn 64), weshalb § 4 Nr. 1 UWG auch und gerade bei der kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung eingreife (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.2.2021 - 6 U 181/20 ; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 257; OLG Hamm WRP 2017, 609 Rn 29; OLG Düsseldorf WRP 2020, 88 Rn 64; Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Nr. 1 Rn 26).
  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84

    Gastrokritiker

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22
    Kritische Äußerungen über Gewerbetreibende in Presse, Rundfunk und Fernsehen fallen daher weitgehend aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 UWG heraus und sind nach §§ 823 ff. BGB zu beurteilen (BGH GRUR 86, 812, 813 - Gastrokritiker; BGH GRUR 98, 167, 168 - Restaurantführer).
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2019 - 15 U 48/19

    Wettbewerbsverstoß einer Werbung im Internet

  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 69/96

    Vergleichen Sie - Vergleichende Werbung

  • BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 52/22

    Zur örtlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach

    Dies gilt auch für die Erwägung des Landgerichts Leipzig, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Äußerungen "als Privatperson" und nicht "im Kontext der Literaturagentur G. GbR" getätigt (vgl. zur Abgrenzung des Handelns in Wettbewerbsabsicht gegenüber der bloßen Ausübung der Meinungs- bzw. Pressefreiheit u. a. BGH, Urt. v. 20. März 1986, I ZR 13/84 - Gastrokritiker, NJW 1987, 1082; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2022, 6 W 14/22 - Schrottbücher, juris Rn. 7 m. w. N).
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