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   OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16   

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https://dejure.org/2017,27935
OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16 (https://dejure.org/2017,27935)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.04.2017 - 25 U 110/16 (https://dejure.org/2017,27935)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. April 2017 - 25 U 110/16 (https://dejure.org/2017,27935)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 492 BGB, § 355 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
    Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung außerhalb der Vertragsurkunde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung außerhalb der Vertragsurkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 492; BGB § 355; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2
    AGB

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Autokrediten - Fehler bei Autokrediten der Herstellerbanken

Sonstiges

  • bernd-rechtsanwaelte.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn alle Pflichtangaben im unterzeichneten Vertrag enthalten sind

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16
    Wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 in dem Verfahren XI ZR 434/15 ergebe, stelle die in der Widerrufsinformation enthaltene beispielhafte Auflistung angeblicher Pflichtangaben, bei denen es sich tatsächlich nicht um gesetzliche Pflichtangaben handelte, die Wirksamkeit der erteilten Widerrufsinformation nicht in Frage.

    Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof in seinem von der Beklagten in Bezug genommen Urteil vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15) die Auffassung, die in einer Widerrufsinformation enthaltene beispielhafte Auflistung angeblicher Pflichtangaben, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben nach dem Gesetz handelt, mache die Widerrufsinformation nicht unwirksam (Rdn. 23).

    Nimmt man an, die Parteien hätten den Erhalt der Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde vertraglich zur Voraussetzung für den Fristbeginn gemacht, dann hätte die Widerrufsfrist nur zu laufen begonnen, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag jene Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form - also klar und verständlich (§ 492 Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F.) - enthalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, Rdn. 30, 33).

    Soweit der Senat Bedenken gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15) geäußert hat, war dies für die vorliegende Entscheidung nicht tragend.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16
    Die Beklagte vertritt nunmehr die Auffassung, die Klage auf Feststellung, dass ihr aus den widerrufenen Darlehensverträgen keine weiteren Ansprüche zustehen, sei - wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 in dem Verfahren XI ZR 467/15 ergebe - wegen des Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

    Anders als in dem dem Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15) zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger dagegen nicht die positive Feststellung, dass sich die Verbraucherdarlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.

  • BGH, 19.12.2016 - XI ZR 539/15

    Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss über den Verlust eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16
    Auch die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016, XI ZR 539/15 Rdn. 4).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16
    Die dem Kläger erteilte Belehrung entspricht daher nicht dem in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. normierten Deutlichkeitsgebot, das auch für die Widerrufsinformation gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. gilt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881, 1883 Rdn. 28).
  • OLG Celle, 02.12.2015 - 3 U 108/15

    Kreditwiderruf: Widerrufsbelehrung aus 2011 wegen falschen Pflichtangaben nach §

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16
    Damit gehören die Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Dezember 2015, 3 U 108/15, juris Rdn. 45).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16
    Zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 492 Rdn. 26) muss der Kreditvertrag dann jedoch einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-42/15, NJW 2017, 45, 46 Rdn. 33 f. unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 9. Juni 2016, C-42/15, BeckRS 2016 81398 Nr. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-42/15

    Home Credit Slovakia

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16
    Zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 492 Rdn. 26) muss der Kreditvertrag dann jedoch einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-42/15, NJW 2017, 45, 46 Rdn. 33 f. unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 9. Juni 2016, C-42/15, BeckRS 2016 81398 Nr. 52).
  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16
    Da die Beklagte, wie ausgeführt, die Erfüllung der ihr obliegenden Rückgewährpflichten ernsthaft und endgültig verweigert hat, genügte ein wörtliches Angebot des Klägers gemäß § 295 Satz 1 BGB, um die Beklagte gemäß § 298 BGB in Annahmeverzug zu versetzen (vgl. BGH, NJW 1997, 581 [BGH 15.11.1996 - V ZR 292/95] ).
  • LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines finanzierten Autokaufs bei mangelnder

    Die Angabe muss sich nicht nur auf ordentliche Kündigungsrechte erstrecken, sondern auch auf das außerordentliche Recht nach § 314 BGB (BT-Drucks 16/11643, S. 128; OLG Frankfurt, Urteil v. 11.4.2017 - 25 U 110/16 - Rn. 35 (Anlage K 15, S. 15); Merz in Kümpel/Wittig/Merz, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; Schürnbrand in Münchener Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 492 BGB Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl. 2017, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 2).
  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    a) Nach einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128) zurückgehenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur ist der Darlehensnehmer - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen - auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB zu informieren (vgl. PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 29; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20; jeweils für Immobiliardarlehensverträge: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2017 - 31 U 27/16, juris Rn. 56; OLG Köln, Urteil vom 30. November 2016 - 13 U 285/15, juris Rn. 23).
  • LG München I, 09.02.2018 - 29 O 14138/17

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehnsvertrages

    Hieraus folgert die h. M. in Literatur und Rechtsprechung zutreffend, dass im Rahmen der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auf sämtliche Kündigungsrechte sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers und bei einem befristeten Darlehensvertrag insbesondere auch auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB hinzuweisen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 492 Rn. 27; Merz, in: Kümpel, Bank und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2017, Gz. 25 U 110/16, Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015, Gz. 8 U 241/15, Rn. 19; LG Arnsberg, Urt. v. 17.11.2017, Gz. 2 O 45/17, Rn. 19 ff.).
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