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   OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20635
OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15 (https://dejure.org/2015,20635)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.06.2015 - 20 W 155/15 (https://dejure.org/2015,20635)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 20 W 155/15 (https://dejure.org/2015,20635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testaments

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis des Testierwillens bei nicht den Gepflogenheiten für Testamente entsprechenden Schriftstücken; Anordnung der Nachlasspflegschaft; Feststellung des Testierwillens; Rechtsgeschäft unter Lebenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Testierwille bei Erstellung einer "Generalvollmacht" zur Regelung der Angelegenheiten zu Lebzeiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Testierwille bei Erstellung einer "Generalvollmacht" zur Regelung der Angelegenheiten zu Lebzeiten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Testament? Nur dann, wenn der Erblasser den Willen hatte, von Todes wegen Verfügungen zu treffen!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Testament nur bei ernsthaftem Testierwillen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
    (vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss vom 14.12.1994, Az. BvR 720/90, BVerfGE 91, 346 - 366, zitiert nach juris Rn 44 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 15 W 122/13

    Zulässigkeit der Beschwerde des ausschlagenden Erben gegen die Anordnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
    Denn die mit der Erteilung einer Vollmacht eingeräumte Vertretungsmacht verschafft nach ganz überwiegender Meinung, welcher der Senat folgt, dem Vertreter kein subjektives Recht (vgl. u. a. Schramm in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 164 BGB, Rn. 68; Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, vor § 164 BGB, Rn. 16; Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl., Einführung vor § 164 BGB, Rn. 5; Maier-Reimer in Erman, BGB, 14. Aufl. § 164 BGB, Rn. 17), das zur Beschwerde gegen die Bestellung eines Nachlasspflegers berechtigen würde (vgl. u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 15 W 122/13, zitiert nach juris Rn. 20 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004, Az. 1Z BR 37/04, zitiert nach juris Rn. 14 ff.; J. Schmidt in Erman BGB, 14. Aufl., § 1960 BGB, Rn. 39; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl. § 59 FamFG, Rn. 83); vielmehr stellt sie lediglich eine Legitimation des Vertreters dar, für den Vertretenen zu handeln.
  • OLG München, 26.02.2010 - 31 Wx 16/10

    Anordnung der Nachlasspflegschaft: Beschwerderecht des Inhabers einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
    Denn ein subjektives Recht einer bestimmten Person auf ihre Bestellung als Nachlasspfleger besteht ebenfalls nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.02.2010, Az. 31 Wx 16/10, zitiert nach juris Rn. 5).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
    Zwar handelt es sich bei den Vorschriften der EMRK um in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht, das allerdings im Rang eines einfachen Bundesgesetzes steht (vgl. Art. 59 Abs. 2 S 1 GG und dazu: BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 - 332, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 16.10.2014 - 3 Wx 104/13

    Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
    Richten sich diese gegen die Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts insgesamt, ist der Wert für das erstinstanzliche Verfahren auch für das Beschwerdeverfahren heranzuziehen (vgl. für das Erbscheinsverfahren: Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 1Z BR 37/04

    Über den Tod hinausgehende Generalvollmacht und Anordnung der Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
    Denn die mit der Erteilung einer Vollmacht eingeräumte Vertretungsmacht verschafft nach ganz überwiegender Meinung, welcher der Senat folgt, dem Vertreter kein subjektives Recht (vgl. u. a. Schramm in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 164 BGB, Rn. 68; Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, vor § 164 BGB, Rn. 16; Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl., Einführung vor § 164 BGB, Rn. 5; Maier-Reimer in Erman, BGB, 14. Aufl. § 164 BGB, Rn. 17), das zur Beschwerde gegen die Bestellung eines Nachlasspflegers berechtigen würde (vgl. u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 15 W 122/13, zitiert nach juris Rn. 20 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004, Az. 1Z BR 37/04, zitiert nach juris Rn. 14 ff.; J. Schmidt in Erman BGB, 14. Aufl., § 1960 BGB, Rn. 39; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl. § 59 FamFG, Rn. 83); vielmehr stellt sie lediglich eine Legitimation des Vertreters dar, für den Vertretenen zu handeln.
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins

    Der Senat hat daher vorliegend jene Beschwerde nicht als über die bereits eingelegte Beschwerde hinausgehendes Rechtsmittel ausgelegt und von dessen - ansonsten auszusprechender - ausdrücklichen Verwerfung als unzulässig abgesehen (vgl. zum Ganzen: OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 Wx 77/10, zitiert nach juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 20 W 155/15 in der vorliegenden Nachlasssache).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.06.2015 in dem Verfahren betreffend die Beschwerde der hiesigen Beschwerdeführerin und ihres vorliegend verfahrensbevollmächtigten Sohnes gegen den Beschluss des Nachlassgerichts über die Bestellung der Nachlasspflegerin (Az. 20 W 155/15) festgestellt.

    Neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und zwei weiteren Beschwerdeverfahren (Az. 20 W 362/15 und 20 W 11/19), in welchen sich die Beschwerdeführerin und ihr hiesiger Verfahrensbevollmächtigter - in jenen Verfahren auch in eigenem Namen - gegen die Untätigkeit des Nachlassgerichts im Hinblick auf dort gestellte Akteneinsichtsgesuche wenden, hatte der Senat unter dem Az. 20 W 155/15 noch über die Anhörungsrüge vom 20.06.2015 betreffend den Senatsbeschluss vom 11.06.2015 zu erkennen, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Bestellung der Nachlasspflegerin zurückgewiesen hat.

  • OLG Köln, 23.10.2017 - 27 U 2/17

    Auslegung einer transmortalen Vollmacht als Erbeinsetzung

    Der gegen die Bestellung der Klägerin und den Widerruf der Vollmacht gerichteten Beschwerde der Beklagten half das Amtsgericht Darmstadt nicht ab (Beschluss vom 28.04.2015, 45 VI 582/15); die hiergegen eingelegten Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt / Main mit Beschluss vom 11.06.2015 (20 W 155/15) und vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 (IV ZB 20/15) zurückgewiesen.

    Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, sie hätte der Beklagten das Wertpapier-Depot schenkweise zuwenden wollen, weil sie eben das nicht schriftlich angeordnet hat, sondern - wie bereits im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11.06.2015 (20 W 155/15, Amtsgericht Darmstadt 45 VI 582/15) eingehend dargestellt - klar und unzweifelhaft sogar zwischen der Generalvollmacht einerseits und der Betreuungsverfügung andererseits unterschieden hat.

  • OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22

    Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

    Mit Erteilung der Vollmacht erhält der Bevollmächtigte (hier: die Beschwerdeführerin) nämlich keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, so dass es durch die insoweit getroffene Entscheidung an der Beeinträchtigung eigener Rechte des Bevollmächtigten fehlt (vgl. dazu lediglich beispielhaft etwa KG FGPrax 2015, 95; OLG Köln NotBZ 2011, 298; FGPrax 2019, 238, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schubert, a.a.O., § 176 Rz. 6; BeckOGK/Deckenbrock, a.a.O., § 176 Rz. 16, dort mit vielfältigen weiteren Nachweisen; vgl. zur fehlenden Beschwerdeberechtigung des (Vorsorge-) Bevollmächtigten nach § 59 FamFG in anderen Sachzusammenhängen: BGH BtPrax 2020, 59; BtPrax 2019, 247; Senat Beschluss vom 11.06.2015, 20 W 155/15, Tz. 42 bei juris).
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