Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 40 UrhG, § 69 c UrhG
Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG - damm-legal.de
Zum Begriff des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG
- JurPC
Verbreiten im Sinne des § 69c Nr. 3 UrhG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG
- kanzlei.biz
Verbreitungsrecht auch bei Werbung ohne nachgelagerten Verkaufsvorgang verletzt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 40; UrhG § 69 c
Anforderungen an die Bezeichnung des Werks in einem Vertrag über künftige Werke i.S. von § 40 UrhG - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- internet-law.de (Kurzinformation)
Wann liegt ein Verbreiten eines Computerprogramms vor?
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zum Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Bereits die Werbung für Computersoftware ist eine Verbreitungshandlung im Sinne von § 69 c Nr. 3 UrhG - Einrichtung eines Testzugangs
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bewerbung ohne anschließenden Verkaufsvorgang verletzt Verbreitungsrecht bei Computerprogrammen
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Wann eine Verbreitung iSv. § 69c Nr. 3 UrhG vorliegt
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bewerbung ohne anschließenden Verkaufsvorgang verletzt Verbreitungsrecht bei Computerprogrammen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Zur Verletzungshandlung des Verbreitens eines Computerprogramms
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 14.08.2013 - 6 O 97/12
- OLG Frankfurt, 27.01.2015 - 11 U 94/13
- OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
Papierfundstellen
- MMR 2016, 337
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 19.06.2019 - 11 U 36/18
Zur Vervielfältigung beim Cloud-Computing
Es ist daher in derartigen Fällen Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt (…BGH Urteil vom 3.3.2005, I ZR 111/02 - Fash 2000 - juris Rdnr. 12; Senat, Urteil vom 11.8.2015, 11 U 94/13 - juris Rdnr. 43).