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   OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24697
OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13 (https://dejure.org/2015,24697)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.08.2015 - 11 U 94/13 (https://dejure.org/2015,24697)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. August 2015 - 11 U 94/13 (https://dejure.org/2015,24697)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JurPC

    Verbreiten im Sinne des § 69c Nr. 3 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG

  • kanzlei.biz

    Verbreitungsrecht auch bei Werbung ohne nachgelagerten Verkaufsvorgang verletzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 40; UrhG § 69 c
    Anforderungen an die Bezeichnung des Werks in einem Vertrag über künftige Werke i.S. von § 40 UrhG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Wann liegt ein Verbreiten eines Computerprogramms vor?

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bereits die Werbung für Computersoftware ist eine Verbreitungshandlung im Sinne von § 69 c Nr. 3 UrhG - Einrichtung eines Testzugangs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bewerbung ohne anschließenden Verkaufsvorgang verletzt Verbreitungsrecht bei Computerprogrammen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wann eine Verbreitung iSv. § 69c Nr. 3 UrhG vorliegt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewerbung ohne anschließenden Verkaufsvorgang verletzt Verbreitungsrecht bei Computerprogrammen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Verletzungshandlung des Verbreitens eines Computerprogramms

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 337
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 18/00

    "Innungsprogramm"; Anforderungen an den Unterlassungsantrag bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
    Generell kann zur hinreichenden Konkretisierung des Antrags diesem ein Datenträger mit den Dateien beigefügt werden (BGH, GRUR 2003, 786, 787 - Innungsprogramm).

    Eine Bezugnahme auf das kopierte Produkt kommt jedoch bei identischer Übernahme in Betracht (BGH, GRUR 2003, 786, 787 - Innungsprogramm).

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
    Die Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, der Unterlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BGH, GRUR 2008, 357 Rnr. 20, 21 - Planfreigabesystem; GRUR 2013, 1235 Rnr. 12).

    Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH, GRUR 2008, 357 Rnr. 32 - Planfreigabesystem).

  • EuGH, 13.05.2015 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
    Unter den Begriff der Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i. S. von Art. 4 I Richtlinie 2001/29/EG fallen auch Handlungen, auf die nicht die Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand folgt, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt (EuGH, GRUR 2015, 665 - Marcel-Breuer-Möbel).
  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02

    Fash 2000

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
    Es ist daher in derartigen Fällen Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt (BGH, NJW-RR 2005, 1403 - Fash 2000).
  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 197/07

    Concierto de Aranjuez

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
    Dieses nachträgliche Verhalten der Parteien ist bei der Auslegung zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2010, 1093 - Concierto de Aranjuez).
  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
    Die Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsanträge müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, der Unterlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BGH, GRUR 2008, 357 Rnr. 20, 21 - Planfreigabesystem; GRUR 2013, 1235 Rnr. 12).
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13
    Verwirklicht sich diese Gefahr, wird der Titel dadurch auch nicht unbestimmt; es gilt insoweit nichts anderes als in den Fällen, in denen die Urteilsurkunde ganz oder teilweise zerstört wird oder verloren geht: Gegebenenfalls kann der Titelinhalt dann auf Klage hin festgestellt werden (BGH GRUR 2000, 228, 229 - Musical-Gala).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2019 - 11 U 36/18

    Zur Vervielfältigung beim Cloud-Computing

    Es ist daher in derartigen Fällen Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt (BGH Urteil vom 3.3.2005, I ZR 111/02 - Fash 2000 - juris Rdnr. 12; Senat, Urteil vom 11.8.2015, 11 U 94/13 - juris Rdnr. 43).
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