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   OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 20 W 222/14   

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OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 20 W 222/14 (https://dejure.org/2014,51656)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.09.2014 - 20 W 222/14 (https://dejure.org/2014,51656)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. September 2014 - 20 W 222/14 (https://dejure.org/2014,51656)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 142/13

    Reichweite postmortale Vollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 20 W 222/14
    Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt FamRZ 2014, 1323, zitiert nach juris und m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 20 W 138/13

    Grundbuch: Amtswiderspruch gegen Eintragung einer Miterbin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 20 W 222/14
    Da der Zweck des Amtswiderspruchs in der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen durch gesetzeswidriges Handeln des Grundbuchamts liegt, muss es sich in diesem Zusammenhang nämlich um eine Eintragung handeln, an welche sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. die Nachweise bei Senat FamRZ 2014, 1143, zitiert nach juris).
  • OLG München, 19.06.2015 - 34 Wx 24/15

    Bewilligungsberechtigung zum Zeitpunkt der Eintragung - Unrichtigkeit des

    Unrichtig ist das Grundbuch, wenn sein Inhalt mit der materiellen Rechtslage in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht im Einklang steht (§ 894 BGB; OLG Frankfurt vom 11.9.2014, 20 W 222/14, juris; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 356; Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 894 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2018 - 20 W 226/18

    Zur Frage der Grundbuchunrichtigkeit im Falle einer Eigentumseintragung aufgrund

    Da der Zweck des Amtswiderspruchs in der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen durch gesetzeswidriges Handeln des Grundbuchamts liegt, muss es sich in diesem Zusammenhang nämlich um eine Eintragung handeln, an welche sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 11.09.2014, 20 W 222/14 , zitiert nach juris).
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