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   OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06   

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https://dejure.org/2006,7260
OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06 (https://dejure.org/2006,7260)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.10.2006 - 19 W 51/06 (https://dejure.org/2006,7260)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - 19 W 51/06 (https://dejure.org/2006,7260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 842 BGB, § 843 Abs 1 BGB, § 940 ZPO
    Einstweilige Verfügung wegen des Erwerbsschadens eines Verkehrsunfallverletzten: Leistungsverfügung wegen einer unfallbedingt eingetretenen Gefährdung der Existenzgrundlage; Verfügungsgrund bei Mitverursachung der Notlage durch den Geschädigten

  • Judicialis

    BGB § 842; ; BGB § 843; ; ZPO § 940

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 842; BGB § 843; ZPO § 940
    Leistungsverfügung bei Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Geschädigten durch das Schadensereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Einkommensnachteile - Verdienstausfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung; Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person; Mitverursachung einer Notlage durch den Geschädigten wegen schuldhaftem Unterlassen der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche im Klageverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 851
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 20.09.1991 - 3 WF 141/91
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
    Vergleichbar den Fällen des Notunterhaltes (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1908; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 540; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198) ist eine Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 803).

    Dieser im Bereich des Notunterhalts anerkannte Grundsatz (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198, 199; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 540) ist auch auf Leistungsverfügungen anzuwenden, die auf Abschlagszahlungen aus Ansprüchen gemäß §§ 842, 843 BGB gerichtet sind.

  • OLG Frankfurt, 12.12.1989 - 3 UF 246/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
    Vergleichbar den Fällen des Notunterhaltes (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1908; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 540; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198) ist eine Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 803).

    Dieser im Bereich des Notunterhalts anerkannte Grundsatz (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198, 199; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 540) ist auch auf Leistungsverfügungen anzuwenden, die auf Abschlagszahlungen aus Ansprüchen gemäß §§ 842, 843 BGB gerichtet sind.

  • OLG Düsseldorf, 13.06.1995 - U (Kart) 15/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
    Der Eintritt lediglich vermögensrechtlicher Nachteile kann eine Notlage als Voraussetzung einer Leistungsverfügung nicht begründen (Musilak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 940 Rdnr. 15; Münchener Kommentar/Heinze, 2. Aufl., ZPO § 938 Rdnr. 21; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 123, 124 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.1995 - 2 UF 267/94

    Unzulässigkeit des Übergangs vom Verfügungsantrag in einen solchen auf Erlaß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
    Vergleichbar den Fällen des Notunterhaltes (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1908; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 540; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198) ist eine Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 803).
  • OLG Düsseldorf, 13.10.1986 - 1 U 119/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2006 - 19 W 51/06
    Vergleichbar den Fällen des Notunterhaltes (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1908; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 540; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 198) ist eine Leistungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz nicht aufrechterhalten kann, er also in eine Notlage geraten ist, so dass er dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 803).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2023 - 4 U 117/23

    D&O-Versicherung: Markus Braun nimmt Berufung zurück

    Wegen des Ausnahmecharakters einer Leistungsverfügung wird ein dringendes Bedürfnis zur Behebung einer Notlage im Sinne des § 940 ZPO verneint, wenn es der Antragsteller schuldhaft versäumt hat, seinen behaupteten Anspruch rechtzeitig im Klageverfahren geltend zu machen, und wenn davon ausgegangen werden kann, dass bei rechtzeitiger Betreibung des ordentlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Antragstellung auf vorläufigen Rechtsschutz ein vorläufig vollstreckbarer Titel erwirkt worden wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 19 W 51/06 -, Rn. 2, juris für den Erwerbsschaden eines Verkehrsunfallverletzten).
  • OLG Hamm, 16.11.2009 - 13 U 129/09
    Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm MDR 2000, 847; OLG Frankfurt NJW 2007, 851 m.w.N.) nur dann vor, wenn sich die um Erlass einer Leistungsverfügung ersuchende geschädigte Person in einer existentiellen Notlage befindet, und zwar in einer Notlage, die anders als durch Leistungen des in Anspruch genommenen Schädigers nicht behoben werden kann.
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