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   OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15   

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https://dejure.org/2018,36286
OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15 (https://dejure.org/2018,36286)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.10.2018 - 1 UF 361/15 (https://dejure.org/2018,36286)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 1 UF 361/15 (https://dejure.org/2018,36286)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 108 Abs. 2 S. 3; AdWirkG § 2 Ab. 1
    Anerkennung einer in Taiwan erfolgten Adoption eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1073
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 145/66

    Contempt of court und rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15
    Gegenstand der Überprüfung ist hierbei, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung angesichts ihres Inhalts oder der Umstände ihres Zustandekommens und des konkreten Sachverhalts gegen den ordre public verstößt (Staudinger/Henrich, BGB, § 109 FamFG, 2016 Rn.232; BGH NJW 2010, zitiert nach juris Rn.27f.; BGHZ 48, 327, zitiert nach juris Rn.15).

    Mittelbar ist die Anerkennung dieses Grundsatzes in Verfahren vor ausländischen Gerichten insoweit gesichert, als er als tragender Rechtsgrundsatz des deutschen Verfahrensrechts zum deutschen ordre public gehört und deshalb seine Nichtbeachtung durch ein ausländisches Gericht die Nichtanerkennung des Urteils dieses Gerichts in Deutschland nach sich zieht (BGHZ 48, 327, zitiert nach juris Rn.10).

    Diese wäre verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines passiven Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht (BVerfG FamRZ 2008, 243, zitiert nach juris Rn.12; BGHZ 48, 327, zitiert nach juris Rn.14; BGH NJW 1978, 1114, zitiert nach juris Rn.20).

  • BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 120/75

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung englischer Gerichtsentscheidungen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15
    Ein Versagungsgrund für die Anerkennung ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (Staudinger/Henrich, BGB, § 109 FamFG, 2016 Rn.293; Staudinger/Henrich, BGB, 2014, Art. 22 EGBGB, zitiert nach juris Rn. 22; BGH NJW 1978, 1114, zitiert nach juris Rn.20; BGHZ 118, 312, zitiert nach juris Rn.32).

    Diese wäre verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines passiven Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht (BVerfG FamRZ 2008, 243, zitiert nach juris Rn.12; BGHZ 48, 327, zitiert nach juris Rn.14; BGH NJW 1978, 1114, zitiert nach juris Rn.20).

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZB 473/13

    Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin der Mutter bei verweigerter Angabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15
    Er ist dann nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b. FamFG weder materiell noch formell am Adoptionsverfahren zu beteiligen (MüKo/Mauer, FamFG, 2. Aufl., § 188, Rn.10; Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 188, Rn.3, BGH FamRZ 2015, 828, zitiert nach juris Rn.23).

    Bei Würdigung des ausländischen Verfahrens ist zudem zu beachten, dass es auch das nationalen Verfahrensrecht ermöglicht, von einer Anhörung eines leiblichen Elternteiles im Adoptionsverfahren abzusehen, sofern er nach § 1747 Abs. 4 S.1 BGB zur Abgabe der Erklärung dauerhaft außerstande ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 828, zitiert nach juris Rn.23).

  • BVerfG, 19.02.2007 - 1 BvR 510/03

    Staatliche Anforderungen an das Verfahren bei einer Adoptionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15
    Diese wäre verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines passiven Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht (BVerfG FamRZ 2008, 243, zitiert nach juris Rn.12; BGHZ 48, 327, zitiert nach juris Rn.14; BGH NJW 1978, 1114, zitiert nach juris Rn.20).
  • OLG Nürnberg, 27.10.2015 - 7 UF 718/15

    Keine Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung, die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15
    Der Senat hat -ebenso wie das Amtsgericht- von einer persönlichen Anhörung des Kindes nach § 5 Abs. 3 S. 2 AdWirkG i.V.m. § 159 FamFG abgesehen, weil die Anerkennung der taiwanesischen Entscheidung lediglich von rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung abhing, die durch einen persönlichen Eindruck des zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Adoption drei Jahre alten Kinds nicht hätten beeinflusst werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.10.2015, Az. 7 UF 718/15, zitiert nach juris Rn.48; OLG Celle FamRZ 2012, 1226, zitiert nach juris Rn.21, OLG Frankfurt ZKJ, 2009, 376, zitiert nach juris Rn.19).
  • OLG Celle, 12.10.2011 - 17 UF 98/11
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15
    Der Senat hat -ebenso wie das Amtsgericht- von einer persönlichen Anhörung des Kindes nach § 5 Abs. 3 S. 2 AdWirkG i.V.m. § 159 FamFG abgesehen, weil die Anerkennung der taiwanesischen Entscheidung lediglich von rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung abhing, die durch einen persönlichen Eindruck des zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Adoption drei Jahre alten Kinds nicht hätten beeinflusst werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.10.2015, Az. 7 UF 718/15, zitiert nach juris Rn.48; OLG Celle FamRZ 2012, 1226, zitiert nach juris Rn.21, OLG Frankfurt ZKJ, 2009, 376, zitiert nach juris Rn.19).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15
    Ein Versagungsgrund für die Anerkennung ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (Staudinger/Henrich, BGB, § 109 FamFG, 2016 Rn.293; Staudinger/Henrich, BGB, 2014, Art. 22 EGBGB, zitiert nach juris Rn. 22; BGH NJW 1978, 1114, zitiert nach juris Rn.20; BGHZ 118, 312, zitiert nach juris Rn.32).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Nicht nur beim kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB, sondern auch beim anerkennungsrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG besteht zwischen der Intensität der Inlandsbeziehung einerseits und der für das Eingreifen des ordre public nötigen Erheblichkeit der Abweichung von Grundgedanken des deutschen Rechts andererseits eine umgekehrte Proportionalität: Die Anforderungen an den Inlandsbezug sind umso geringer, je stärker das Ergebnis der Anwendung ausländischer Normen gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen des nationalen Rechts verstößt; umgekehrt ist ein besonders ausgeprägter Inlandsbezug zu verlangen, wenn die Stärke des Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts vergleichsweise gering erscheint (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1073, 1075; OLG Bremen FamRZ 2015, 425, 427; OLG Celle FamRZ 2014, 1131, 1132; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 109 FamFG Rn. 256 f.; vgl. auch BGHZ 118, 312, 349 = NJW 1992, 3096, 3105 f. zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
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