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   OLG Frankfurt, 11.11.2011 - 2 U 73/11   

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https://dejure.org/2011,70213
OLG Frankfurt, 11.11.2011 - 2 U 73/11 (https://dejure.org/2011,70213)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2011 - 2 U 73/11 (https://dejure.org/2011,70213)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. November 2011 - 2 U 73/11 (https://dejure.org/2011,70213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB, § 536a BGB, § 543 BGB, § 554 BGB, § 578 Abs 2 BGB
    Ersatz für durch außerordentliche Kündigung entstandenen Schaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz für durch außerordentliche Kündigung entstandenen Schaden

  • rabüro.de

    Zur Gebrauchsentziehung des Mietobjekts durch umfassende Baumaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 26.02.1997 - 3 U 219/96

    Kündigung des Mieterhältnis aus wichtigem Grund; Fristlose Kündigung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2011 - 2 U 73/11
    Angesichts von ernsthaft angekündigten und unmittelbar bevorstehenden Baumaßnahmen kann es dem Mieter nicht verwehrt sein, die fristlose Kündigung bereits für den Beginn der die Gebrauchsgewährung entziehenden Maßnahme auszusprechen (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.1997, Az. 3 U 219/96, NJWE-MietR 1997, 224, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

    Muss der Mieter mit einer ihm ernsthaft angekündigten Gebrauchsentziehung der Mietsache rechnen und bemüht er sich frühzeitig um eine andere Anmietung, kann sich der Vermieter, der die Baumaßnahme dann auch tatsächlich begonnen hat, nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, der Mieter habe die Sache freiwillig oder gar vertragswidrig aufgegeben (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.1997, Az. 3 U 219/96, NJWE-MietR 1997, 224, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 281/06

    Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2011 - 2 U 73/11
    Insbesondere ist es anerkannt, dass dann, wenn eine Mietpartei durch eine Pflichtverletzung die andere zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, sie dieser gemäß § 280 BGB den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen hat (BGH, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 281/06, NJW 2007, 2474, zitiert nach juris, Rdnr. 9).
  • BGH, 22.06.2010 - VIII ZR 192/09

    Wohnraummiete: Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Umzug in eine Ersatzwohnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2011 - 2 U 73/11
    Denn Aufwendungen im Sinne dieser Norm sind nicht die mit einem Umzug verbundenen Kosten, wenn der Mieter, um der Belästigung durch die Renovierung zu entgehen, kündigt und auszieht (BGH, Beschluss vom 22.06.2010, Az. VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565, zitiert nach juris, Rdnr. 10; Schmidt-Futterer-Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 554 Rdnr. 330).
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