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   OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15   

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https://dejure.org/2017,54489
OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15 (https://dejure.org/2017,54489)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.12.2017 - 20 W 329/15 (https://dejure.org/2017,54489)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 20 W 329/15 (https://dejure.org/2017,54489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2c Abs. 2 S. 6 KWG, § 2c Abs. 2 S. 7 KWG
    Zur Vergütung eines Stimmrechtstreuhänders nach § 2c Abs. 2 S. 6, 7 KWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Vergütung eines Stimmrechtstreuhänders nach § 2c Abs. 2 S. 6, 7 KWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KWG § 2c Abs. 2 S. 6; KWG § 2c Abs. 2 S. 7

  • rechtsportal.de

    KWG § 2c Abs. 2 S. 6; KWG § 2c Abs. 2 S. 7
    Höhe des Anspruchs des Treuhänders für die Ausübung von Stimmrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 16.06.2014 - 20 W 63/14

    Gerichtlicher Prüfungsumfang bei § 2c Abs. 2 Satz 2 KWG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15
    Die gegen diesen Bestellungsbeschluss gerichteten Beschwerden des C und der Beteiligten zu 1) hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.06.2014, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen (Az. 20 W 63/14, Bl. 1045 ff. Bd. I, Teil 4, E der Akten, veröffentlicht auch in juris).

    Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Beschwerde die maßgebliche Monatsfrist nach § 63 Absatz 1 FamFG gewahrt hat und die Beteiligte zu 1) nach § 2c Abs. 2 S. 8 KWG neben dem betroffenen Inhaber der bedeutenden Beteiligung für die dem Treuhänder zu gewährende Vergütung nebst Auslagen gesamtschuldnerisch haftet, so dass sie unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Absatz 1 FamFG; vgl. hierzu auch die Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 16.06.2014, a.a.O.).

    Es liegt fern, dass A, der den Antrag in Person unterschrieben hat - woran der Senat im Gegensatz zu der dies anzweifelnden Beteiligten zu 1) aufgrund des aus den Verfahrensakten ersichtlichen, mehrfachen Schriftverkehrs mit A, so auch bereits im Verfahren des Senats zu Az. 20 W 63/14, keinerlei Zweifel hat - ausschließlich einen Antrag stellen wollte, der schon deswegen zurückzuweisen gewesen wäre, weil es sich bei der als Antragsteller auftretenden Person nicht um eine vergütungsberechtigte Person handelt.

    Im Hinblick auf den Umfang der von A abgerechneten Zeitstunden hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 03.08.2015 - wohl unter Heranziehung der Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 16.06.2014 (a.a.O.) - zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Aufgaben und Rechte eines nach § 2c Abs. 2 S. 2 KWG bestellten Treuhänders zur Ausübung der Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gesetzlich im Einzelnen nicht bestimmt seien und insoweit einzig gesetzlich geregelt sei, dass der Treuhänder bei der Ausübung der auf ihn übertragenen Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen habe (§ 2c Abs. 2 S. 3 KWG).

    Der Senat hat insoweit bereits in seinem Beschluss vom 16.06.2014 (a.a.O., m.w.N.) darauf hingewiesen, dass die Forderung des A zur Durchführung einer Hauptversammlung, auf der unter anderem die nach der herrschenden aktienrechtlichen Auffassung - und entgegen der von der hiesigen Beteiligten zu 1) und insbesondere von C vertretenen und A auch entsprechend mitgeteilten Auffassung - erforderliche Bestätigung eines Rumpfgeschäftsjahres für den Zeitraum 01.01.2013 bis 22.08.2013 mit entsprechendem, festzustellendem und zu prüfenden Jahresabschluss festgelegt werden sollte, A in seiner Eigenschaft als Stimmrechtstreuhänder nicht disqualifizieren würde.

    Weiterhin bestehen dem Grunde nach keine Bedenken gegen den von A in die Abrechnung eingestellten Zeitaufwand für Stellungnahmen und Schriftverkehr mit dem Senat im Verfahren 20 W 63/14, nachdem der dort nicht förmlich beteiligte A durch den Senat im Rahmen von § 26 FamFG zu Sachverhaltsaufklärung angehört worden ist.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine zulässigen Kontakte zur Beteiligten zu 3), für Prüfungen, Schriftverkehr und Telefonate im Zusammenhang mit der Frage der Bildung des Rumpfgeschäftsjahres und der Wahl eines neuen Aufsichtsrates, für Schriftverkehr mit der Beteiligten zu 1) - dessen Existenz diese im Übrigen nicht einmal angezweifelt hat - und dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung C, für Prüfungen im Hinblick auf Auskunftsrechte des A als Stimmrechtstreuhänder, für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit den vom Senat angeforderten Stellungnahmen im Verfahren des Senats zu Az. 20 W 63/14, für Fahrten zu Hauptversammlungen der Beteiligten zu 1) sowie deren Vorbereitungen und Nachbearbeitungen, für Prüfungen und Stellungnahmen im Rahmen der von C gegen A erhobenen Klage zur Feststellung der Rechte des A, für Telefonate und Gespräche mit dem Sonderbeauftragten für den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) E, sowie - gerade in der Anfangszeit der Stimmrechtstreuhand - für die zur Einarbeitung naturgemäß erforderliche Sichtung und Durchsicht von Unterlagen.

  • OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15

    Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15
    Solange sich eine Tätigkeit im Aufgabenkreis eines Nachlassverwalters bzw. -pflegers hält, hat sich danach die Prüfung des Vergütungsantrags im Wesentlichen vielmehr auf eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle zu beschränken, so dass unter Heranziehung eines gewissen Schätzungsermessens (vergleiche § 287 ZPO) der Zeitansatz hinsichtlich der Angemessenheit überprüft werden kann (vergleiche nur Senat, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 20 W 379/15, zum Nachlassverwalter, zitiert nach juris).

    Letzteres ist dann aber allerdings keine Frage, die im Rahmen der Vergütungsfestsetzung, sondern der streitigen Zivilgerichtsbarkeit zu klären ist (vergleiche Senat, Beschluss vom 25.04.2017, a.a.O.).

  • BGH, 30.06.2015 - II ZR 142/14

    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15
    Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 30.06.2015 (Az. II ZR 142/14, zitiert nach juris) festgestellt, dass jedenfalls im Falle einer nach § 122 Abs. 1 AktG beantragten Hauptversammlung der einberufende Vorstand berechtigt ist, diese abzusagen, egal ob hierfür ein berechtigter Grund besteht oder nicht.
  • BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65

    Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15
    Dabei habe er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und könne sich bei Pflichtverstößen allerdings dem von ihm vertretenen Erben gegenüber haftbar machen (BGH, Urteil vom 6.20.10.1967, Az. VII ZR 86/65, zitiert nach Beck online).
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