Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 26 W 24/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines finnischen Urteils
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines finnischen Urteils
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vollstreckbarerklärung eines in Finnland ergangenen Urteils; Umfang des Verbrauchergerichtsstands gem. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO
- rechtsportal.de
AVAG § 7 Abs. 1 S. 1; EuGVVO Art. 45 Abs. 1
Vollstreckbarerklärung eines in Finnland ergangenen Urteils - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Limburg, 14.03.2007 - 2 O 190/08
- LG Limburg, 23.04.2010 - 2 O 190/08
- OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 26 W 24/10
- BGH, 12.01.2012 - IX ZB 211/10
- OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 26 W 24/10
- BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.01.2012 - IX ZB 211/10
Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 26 W 24/10
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des vor dem Bundesgerichtshof geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens (IX ZB 211/10) hat der Antragsgegner zu tragen.In dem im vorliegenden Fall eröffneten Anwendungsbereich der EuGVVO kann der Nachweis der Rechtsnachfolge mit allen Beweismitteln geführt werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, IX ZB 211/10).
Der Senat verweist diesbezüglich im Übrigen auch auf seine durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012 (IX ZB 211/10) nicht berührten Rechtsausführungen im Beschluss vom 21.09.2010.
Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren weitere Gründe für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung geltend macht und meint, dass eine Vollstreckung finnischen Urteils im Sinne des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO gegen den ordre public verstoße, wird auf die durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012 (IX ZB 211/10) nicht in Frage gestellte rechtliche Würdigung des Senats im Beschluss vom 21.09.2010 Bezug genommen.
- EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
Benincasa
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 26 W 24/10
Nicht als Verbrauchersachen erfasst werden auch Verträge, die zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 03.07.1997, C-269/95). - EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 26 W 24/10
Entsprechendes gilt für einen gemischten Vertrag, der sich nur teils auf einen beruflich-gewerblichen Zweck bezieht, es sei denn dieser Zweck ist unter Berücksichtigung sämtlicher tatsächlicher Umstände derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist (EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-464/01).