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   OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12   

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https://dejure.org/2013,4051
OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12 (https://dejure.org/2013,4051)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.02.2013 - 4 UF 235/12 (https://dejure.org/2013,4051)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Februar 2013 - 4 UF 235/12 (https://dejure.org/2013,4051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 76 Abs 4 S 4 SGB 6, § 14 VersAusglG, § 15 VersAusglG
    Externe Teilung eines Rentenversicherungsanrechts nach Einfügung von § 76 IV 4 SGB VI

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Externe Teilung eines Rentenversicherungsanrechts nach Einfügung von § 76 Abs. 4 SGB VI

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beim Versorgungsausgleich ist die Verzinsung nicht auf den Zeitpunkt bis zum Eintritt der Rechtskraft beschränkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1313
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12
    Danach tritt im Falle der Anordnung einer Verzinsung des Kapitalbetrages durch das Familiengericht, wie sie vorliegend wegen der Abzinsung um 5, 13% p.a. zur Ermittlung eines auf das Ehezeitende bezogenen Barwertes geboten war (BGH FamRZ 2011, 1785), an die Stelle des nach S. 2 maßgeblichen Zeitpunktes der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu entrichten sind.

    12 Der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts über den Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinaus bis zum Zeitpunkt der Zahlung steht auch nicht die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.9.2011 (FamRZ 2011, 1785) entgegen.

  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 4 UF 189/12

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich für Anrecht auf betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12
    Durch die Einfügung von § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI zum 01.01.2013 ist die Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschluss vom 08.11.2012, 4 UF 189/12), wonach im Falle der externen Teilung eines betrieblichen oder privaten Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung das Anrecht des Berechtigten nur in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen, dem zahlungspflichtigen Ausgangsversorgungsträger aber aufzugeben ist, diesen Ausgleichswert - zu Gunsten der Versichertengemeinschaft der DRV - ab Ehezeitende zu verzinsen, überholt.

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Zinsen nicht dem Anrecht des Berechtigten, sondern der Versichertengemeinschaft zu Gute kommen (die ja die Dynamisierung aufzubringen hat), vergl. Senatsbeschlüsse vom 08.11.2012, 4 UF 189/12 und vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.dbzw.

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 147/10

    Wertausgleich geringwertiger gesetzlicher Rentenanwartschaft eines Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12
    Eine Beschränkung der Verzinsung auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wie sie das Familiengericht vorgenommen hat und wie sie die Beschwerdeführerin verteidigt, ist nicht geboten (so auch OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2011 - 4 UF 79/11

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung fondsgebundener Anrechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12
    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Zinsen nicht dem Anrecht des Berechtigten, sondern der Versichertengemeinschaft zu Gute kommen (die ja die Dynamisierung aufzubringen hat), vergl. Senatsbeschlüsse vom 08.11.2012, 4 UF 189/12 und vom 8.11.2011, 4 UF 79/11, veröffentlicht unter www.hefam.dbzw.
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11

    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12
    Allerdings bestimmt sich die Teilung des auszugleichenden Anrechts allein nach der Teilungsordnung, die der erteilten Auskunft zu Grunde lag (BGH FamRZ 2012, 1545-1546), so dass ggf. künftige Änderungen derselben unbeachtlich sind.
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 706/12

    Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine

    Das Beschwerdegericht wird daher durch bestimmte Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Anpassung wegen Unterhalt nicht gebunden, und zwar auch nicht hinsichtlich der nach § 33 Abs. 4 VersAusglG zu treffenden Entscheidung, welche von mehreren eingetretenen Kürzungen auszusetzen sind (OLG Celle FamRZ 2013, 1313, 1314).
  • OLG Stuttgart, 19.02.2014 - 16 UF 217/13

    Versorgungsausgleich: Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts erst ab

    Das Oberlandesgericht Celle (16.05.2013, 10 UF 66/13, FamRZ 2013, 1313 ff., bei juris Rn 15 ff.; zustimmend Breuers in jurisPK-BGB, 6. Aufl. § 34 VersAusglG Rn 44.3 und Oldenburger, jurisPR-FamR 16/2013 Anm. 5) begründet seine Auffassung damit, dass eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG nicht für den Fall der Scheidung, sondern für den Fall eines wirksam gewordenen Wertausgleichs bei der Scheidung getroffen werde, so dass sie nicht in den Verbund fallen könne, weil der Wortlaut des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG dies nicht zulasse.
  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Die vom Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 7.9.2011 nicht abschließend geklärte Frage, ob der Ausgleichswert einer kapitalgedeckten Versicherung im Sinne des § 169 Abs. 3 VVG auch dann zu verzinsen ist, wenn die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt, obwohl das dort begründete Anrecht nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung bereits ab dem Ende der Ehezeit an den dortigen Wertsteigerungen teilhat, hat sich durch die zum 1.1.2013 in Kraft getretene Neuregelung des § 76 Abs. 4 SGB VI überholt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2013, 4 UF 235/12, veröffentlicht unter www.hefam.de).
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