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   OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10   

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https://dejure.org/2011,43797
OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10 (https://dejure.org/2011,43797)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.05.2011 - 20 W 350/10 (https://dejure.org/2011,43797)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 20 W 350/10 (https://dejure.org/2011,43797)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 133 BGB, § 2094 BGB, § 2096 BGB, § 2097 BGB, § 2099 BGB
    Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf eine Ersatzerbenbestellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf eine Ersatzerbenbestellung

  • erbrechtsiegen.de

    Gemeinschaftliches Testament - Auslegung im Hinblick auf eine Ersatzerbenbestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 18.01.1989 - BReg. 1a Z 28/88

    Vertragsmäßige Verfügung über die Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10
    Unter Berufung auf eine Entscheidung des BayObLG (FamRZ 89, 666) äußerte sie die Ansicht, dies sei dann nicht der Fall, wenn der Erblasser die Ersatzberufung auf einen bestimmten Fall habe beschränken wollen.

    42 Die Beteiligte zu 5) hat für die von ihr vertretene Auffassung, dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann mit der testamentarischen Verfügung ausschließlich eine Nacherbenregelung für den Fall des Vorversterbens eines Schlusserben gewollt hätten, letztlich ausschließlich auf die Tatsache verwiesen, dass es sich vorliegend um ein notarielles Testament handele, in dem ausdrücklich nur dieser Fall geregelt worden sei, so dass schon ein Zweifel, der für die Anwendung von § 2097 BGB Voraussetzung sei, nicht vorliege und beruft sich für diese Auffassung auf den Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 18.01.1989 (Az. BReg 1 a Z 28/88, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 12.07.2010 - 2 Wx 99/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ankündigung einer Entscheidung durch das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10
    Maßgeblich für das anzuwendende Recht ist weder der Zeitpunkt des Todesfalles oder der Eröffnung der letztwilligen Verfügung sondern des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins, da jeder mit einer Endentscheidung abzuschließende Antrag - hier auf Erteilung eines Erbscheins - ein selbstständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1, Abs. 2 FGG-RG darstellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2010, Az. 2 Wx 99/10, zitiert nach juris, mwN.).

    Der Senat hält es insoweit - insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen - für sachgerecht, diesen irrig vom Amtsgericht erlassenen "Vorbescheid", der inhaltlich letztlich nichts anderes ausdrückt, als es Inhalt eines Feststellungsbescheides nach § 352 FamFG wäre, nämlich die Feststellung des Amtsgerichts, wie es den vorliegenden Sachverhalt im Hinblick auf den gestellten Erbscheinsantrag bewertet, verbunden mit der verfahrensrechtlichen Möglichkeit einer Beschwerde gegen diese Verlautbarung, in einen nach neuem Recht zulässigen Feststellungsbescheid umzudeuten (hierzu Zimmermann in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 352, Rn. 111; a.A. insoweit OLG Köln, Beschluss v. 12.07.2010, aaO., das es für angezeigt hält, den "Vorbescheid" zur Klarstellung aufzuheben).

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10
    Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügung ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 127/99

    Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10
    Kann sich der Richter, auch unter Auswertung aller Umstände, von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am besten entspricht (BGH, aaO.; OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2006, Az. 15 W 94/06; BayObLG, Beschluss vom 07.12.1999, Az. 1Z BR 127/99, jeweils zitiert nach juris), wobei auch Auslegungsregeln eingreifen können (BayObLG, aaO.).
  • BayObLG, 08.08.2003 - 1Z BR 16/03

    Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10
    Insoweit bedarf das Testament der Auslegung, die dem von der Beteiligten zu 5) zur Begründung ihrer Auffassung angeführten Anwachsungsrecht vorgeht (§ 2099 BGB; vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.08.2003, Az. 1Z BR 16/03, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 11.12.2006 - 15 W 94/06

    Abgrenzung einer testamentarischen Ersatzerbfolge gegenüber einer Nacherbfolge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10
    Kann sich der Richter, auch unter Auswertung aller Umstände, von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am besten entspricht (BGH, aaO.; OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2006, Az. 15 W 94/06; BayObLG, Beschluss vom 07.12.1999, Az. 1Z BR 127/99, jeweils zitiert nach juris), wobei auch Auslegungsregeln eingreifen können (BayObLG, aaO.).
  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 20 W 551/94

    Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10
    55 Bereits aufgrund dieser Erwägungen muss davon ausgegangen werden, dass die Eheleute in ihrem Testament vom 04.10.1979 die Ersatzerbenfolge nicht entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 2097 BGB auf den Fall des Vorversterbens begrenzen wollten, sie vielmehr für den Fall, dass sie auch vorausschauend in Betracht gezogen hätten, dass ein Nacherbe das Erbe ausschlagen könnte, vermutlich auch in diesem Fall die Ersatzerbenfolge gewollt hätten (vgl. insoweit Beschluss des erkennenden Senats vom 07.09.1995, Az. 20 W 551/94, in ZEV 1995, 457ff, 458), kam es auf eine Anhörung der von den Beteiligten zu 6) und 7) für diese Auslegung benannten Zeugen nicht mehr an.
  • RG, 18.02.1926 - IV 336/25

    1. Wann beginnt für einen gemäß § 2306 BGB. beschränkten oder beschwerten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2011 - 20 W 350/10
    Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 113, 45, 50) ist er der Auffassung, dass die Auslegungsregel des § 2097 BGB auch im vorliegenden Fall zur Anwendung komme.
  • OLG Frankfurt, 31.05.2011 - 20 W 75/11

    Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in Einzeltestament

    Auch aus verfahrensökonomischen Gründen bietet sich eine Umdeutung des Vorbescheids an (so auch Senat, Beschluss vom 12.05.2010, 20 W 350/10).
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