Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Vorläufige Amtsenthebung eines Notars (hier: Nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorläufige Amtsenthebung eines Notars (hier: Nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14
- OLG Frankfurt, 18.08.2014 - 1 Not 1/14
- BGH, 16.03.2015 - NotZ(Brfg) 11/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12
Berufsrecht der Notare: Vorläufige Amtsenthebung wegen nachlässiger Handhabung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14
Jedenfalls ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nämlich deshalb zurückzuweisen, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist und die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen sein wird (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BGH, Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine vorläufige Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (…st. Rspr. des BGH, vgl. den oben zitierten Beschluss vom 2.1.2013 sowie die Beschlüsse vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N. und vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8, und das Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349).
Darüber hinaus stellt auch eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare und seine Amtsenthebung rechtfertigende Art der Wirtschaftsführung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22.7.2013, a.a.O.).
- BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine vorläufige Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (…st. Rspr. des BGH, vgl. den oben zitierten Beschluss vom 2.1.2013 sowie die Beschlüsse vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N. und vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8, und das Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349).Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.10.2009 und vom 25.11.2013, a.a.O.).
- BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08
Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine vorläufige Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. den oben zitierten Beschluss vom 2.1.2013 sowie die Beschlüsse vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N. …und vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8, und das Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349).
- BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14
Auch die nach dem Ausspruch der vorläufigen Amtsenthebung durch die angefochtene Verfügung vom 4.4.2013 eingetretenen Umstände (vgl. zu deren Berücksichtigungsfähigkeit BVerfG, NJW 2005, 3057, 3058;… Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50, Rdnr. 158;… Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50, Rdnr. 46b einerseits und BGH, NJW 2004, 2018, 2019 andererseits) sind nicht geeignet, die Annahme einer die Interessen der Rechtssuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung des Klägers zu widerlegen. - BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03
Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14
Auch die nach dem Ausspruch der vorläufigen Amtsenthebung durch die angefochtene Verfügung vom 4.4.2013 eingetretenen Umstände (vgl. zu deren Berücksichtigungsfähigkeit BVerfG, NJW 2005, 3057, 3058;… Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50, Rdnr. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50, Rdnr. 46b einerseits und BGH, NJW 2004, 2018, 2019 andererseits) sind nicht geeignet, die Annahme einer die Interessen der Rechtssuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung des Klägers zu widerlegen. - BGH, 02.01.2013 - NotZ(Brfg) 13/12
Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung eines Notars gem. § 50 Abs. 1 …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14
Jedenfalls ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nämlich deshalb zurückzuweisen, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist und die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen sein wird (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BGH, Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634).