Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.06.2018 - 20 W 299/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,47872
OLG Frankfurt, 12.06.2018 - 20 W 299/16 (https://dejure.org/2018,47872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.06.2018 - 20 W 299/16 (https://dejure.org/2018,47872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 20 W 299/16 (https://dejure.org/2018,47872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,47872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anrufung des Landgerichts nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG

  • notar-drkotz.de

    Notarkostenrechnung - Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 32 ; GNotKG § 127
    Voraussetzungen der Anrufung des Landgerichts zur Entscheidung über die Höhe der Notarkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05

    Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2018 - 20 W 299/16
    Hat also ein Notar die Kostenberechnung nur einem von mehreren Kostenschuldnern mitgeteilt, so können auch die anderen noch nicht in Anspruch genommenen Kostenschuldner einen Überprüfungsantrag stellen, soweit sich dieser gegen den Anspruch überhaupt oder seine Höhe richtet (vgl. dazu Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 127 Rz. 38; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: Dez. 2016, §§ 127-130 Rz. 7; Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., § 128 GNotKG Rz. 74; BGHZ 166, 189, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht