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   OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16   

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https://dejure.org/2017,26624
OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16 (https://dejure.org/2017,26624)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.07.2017 - 23 Kap 1/16 (https://dejure.org/2017,26624)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 23 Kap 1/16 (https://dejure.org/2017,26624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren B. ./. 1. Deutsche Bank AG 2. Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Patentportfolio-Fonds)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren B. ./. 1. Deutsche Bank AG 2. Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Patentportfolio-Fonds)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Prospektaufklärungspflicht bei Blind-Pool-Fonds

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16
    Unabhängig von der Bindung des OLG an den Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) besteht für eine Klärung abstrakter Rechtsfragen kein Rechtsschutzinteresse, so dass dann, wenn eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, auch die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016, XI ZB 9/13, Rn. 106 - Telekom II).

    Unabhängig von der Bindung des OLG an den Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) besteht für eine Klärung abstrakter Rechtsfragen kein Rechtsschutzinteresse, so dass dann, wenn eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, auch die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016, XI ZB 9/13, Rn. 106 - Telekom II).

    Unabhängig von der Bindung des OLG an den Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) besteht für eine Klärung abstrakter Rechtsfragen kein Rechtsschutzinteresse, so dass dann, wenn eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, auch die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016, XI ZB 9/13, Rn. 106 - Telekom II).

    Unabhängig von der Bindung des OLG an den Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) besteht für eine Klärung abstrakter Rechtsfragen kein Rechtsschutzinteresse, so dass dann, wenn eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, auch die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016, XI ZB 9/13, Rn. 106 - Telekom II).

  • BGH, 27.10.2015 - VI ZR 98/14

    Prospekthaftung bei Kapitalanlagebeteiligung: Voraussetzungen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16
    Insofern ist maßgeblich, ob dieses Handeln bereits zu einem Zeitpunkt feststand, als der Prospekt herausgegeben bzw. verwendet wurde; nur in diesem Fall besteht eine Prospektierungs- bzw. gegebenenfalls Aktualisierungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015, VI ZR 98/14, zit. nach juris, Rn. 36).
  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 52/14

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16
    Insofern ist es geboten, aber auch ausreichend, wenn der Prospekt deutlich macht, dass eine wirtschaftliche Beteiligung vorliegt, der Erfolg derselben allein von den noch zu erwerbenden Objekten abhängt und über konkrete Investitionsziele noch keine Entscheidung getroffen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015, II ZR 52/14, zit. nach juris, Rn. 10).
  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16
    Maßstab für die Prospektrichtigkeit ist für den im Jahr 2007 herausgegebenen Prospekt § 13 VerkProspG a.F. i.V.m. §§ 44ff. BörsG a.F. und § 8g VerkProspG i.V.m. der Vermögensanlage-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV); danach ist der Prospekt fehlerhaft, sofern folgende Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, XI ZB 12/12 - Telekom III):.
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16
    Dabei darf der Prospektherausgeber auch optimistisch sein (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 338/08, Rn. 24).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16
    Insofern ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass es nur auf die ex-ante-Sicht bei Prospekterstellung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 75/10, Rn. 17).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die im zeitlich späteren Vorlagebeschluss aufgeworfenen Feststellungsziele auf einer vorgreiflichen tatsächlichen oder rechtlichen Frage aufbauen, die Feststellungsziel des zeitlich zuerst eingeleiteten Musterverfahrens ist (vgl. dazu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 135 und Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 106 - BGHZ 213, 65 und OLG Frankfurt Beschluss vom 12.7.2017 - 23 KAP 1/16 juris Rn. 77, wonach dann, wenn in einem Musterverfahren eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, in diesem Musterverfahren die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen, da der Vorlagebeschluss insofern gegenstandslos geworden ist).
  • BGH, 12.01.2021 - XI ZB 18/17

    Verfahrensstreit nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz über die

    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 Kap 1/16, juris), soweit für die Rechtsbeschwerden von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG München, 26.03.2019 - 5 Kap 3/17

    Kapitalanleger-Musterentscheid zum Hannover Leasing Fonds Nr. 193

    Da es auf die Frage, ob die Musterbeklagten zu 1-3) als Gründungsgesellschafterinnen eigene Nachforschungen anzustellen gehabt hätten, nicht ankomme, sei die unter Ziffer 7. begehrte Feststellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu treffen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2017, 23 Kap 1/16 und BGH, Beschl. v. 22.11.2016, XI ZB 9/13, Rn.106).
  • OLG Köln, 11.04.2019 - 24 Kap 1/18

    Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Entscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren -

    Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHZ 213, 65, Rn. 106; BGH, WM 2014, 1946, Rn. 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2017 - 23 Kap 1/16 -, Rn. 112, juris).
  • KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16

    IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG : Besondere Gebühr für

    Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten, so dass dann, wenn eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, auch die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 28; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.07.2017, 23 Kap 1/16, Rn. 112 nach juris).
  • OLG Köln, 18.01.2018 - 24 Kap 1/17

    IVG EuroSelect 12 GmbH & Co. KG: Musterentscheid

    Denn unabhängig von der Bindung des Senats an den Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG) besteht für eine Klärung abstrakter Rechtsfragen kein Rechtsschutzinteresse, so dass dann, wenn eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, auch die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.07.2017, 23 Kap 1/16, BeckRS 2017, 118976 Rn. 59).
  • BGH, 24.10.2017 - XI ZB 18/17

    Rechtsbeschwerde des beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens

    Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2017 (23 Kap 1/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 18/17) durch den Musterkläger und neun Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
  • OLG Köln, 08.10.2020 - 24 Kap 1/19

    CFB-Fonds 161: Musterfeststellungsanträge zurückgewiesen

    Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHZ 213, 65, Rn. 106; BGH, WM 2014, 1946, Rn. 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2017 - 23 Kap 1/16 -, Rn. 112, juris).
  • OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 20 Kap 1/17

    Lloyd Flottenfonds X: Musterentscheid ist ergangen - Musterkläger ohne Erfolg

    Es war über sie nicht mehr zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 22.11.2016, XI ZB 9/13, juris, Rn. 106 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 18.01.2018, 24 Kap 1/17 unter II) 2) b) und OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2017, 23 Kap 1/16, juris, Rn. 111; OLG München, Beschl. v. 22.06.2018, 5 Kap 1/17 zu Feststellungsziel 3 d)).
  • OLG Köln, 30.09.2021 - 24 Kap 24/20

    CFB-Fonds 168: Musterfeststellungsanträge abgewiesen

    Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHZ 213, 65, Rn. 106; BGH, WM 2014, 1946, Rn. 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2017 - 23 Kap 1/16 -, juris-Rn. 112).
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