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   AGH Hessen, 12.07.2021 - 1 AGH 3/21   

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https://dejure.org/2021,40840
AGH Hessen, 12.07.2021 - 1 AGH 3/21 (https://dejure.org/2021,40840)
AGH Hessen, Entscheidung vom 12.07.2021 - 1 AGH 3/21 (https://dejure.org/2021,40840)
AGH Hessen, Entscheidung vom 12. Juli 2021 - 1 AGH 3/21 (https://dejure.org/2021,40840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 EuRAG, § 3 Abs 2 EuRAG, § 14 Abs 1 BRAO
    Widerruf der Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in eine Rechtsanwaltskammer: Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung einer privatrechtlichen Organisation statt der gleichnamigen Dachorganisation der rumänischen Rechtskammern

  • BRAK-Mitteilungen

    Rücknahme der Aufnahme in die Kammer als europäischer Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 EuRAG ; § 3 Abs 2 EuRAG ; § 14 Abs 1 BRAO
    Widerruf der Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in eine Rechtsanwaltskammer: Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung einer privatrechtlichen Organisation statt der gleichnamigen Dachorganisation der rumänischen Rechtskammern

  • rechtsportal.de

    § 4 EuRAG ; § 3 Abs 2 EuRAG ; § 14 Abs 1 BRAO
    Rücknahme der Aufnahme einer rumänischen Rechtsanwältin in eine Rechtsanwaltskammer; Mitgliedsbescheinigung einer "privaten" Rechtsanwaltskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 137
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.11.2020 - C-191/20

    Vizzone/ Kommission

    Auszug aus AGH Hessen, 12.07.2021 - 1 AGH 3/21
    Der Senat hat durch den Berichterstatter die Parteien darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dass der Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25.11.2020 (Rechtsache C-191/20 P) in einem Verfahren eines italienischen Staatsangehörigen, der durch eine Person gerichtlich vertreten worden war, die eine Zulassung in Rumänien durch die UNBR Bota besaß, entschieden hat, dass keine wirksame anwaltliche Vertretung bestand, weil die UNBR Bota keine mit dem rumänischen Recht konforme anwaltliche Berufsorganisation darstellt.

    An der Richtigkeit dieses Sachverhalts besteht für den Senat angesichts des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.11.2020 (Rechtsache C-191/20 P) kein Zweifel.

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