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   OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02   

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https://dejure.org/2002,2297
OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02 (https://dejure.org/2002,2297)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.08.2002 - 20 W 233/02 (https://dejure.org/2002,2297)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. August 2002 - 20 W 233/02 (https://dejure.org/2002,2297)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 FGG, § 5 FGG, § 15 Abs 1 UmwG, § 306 Abs 1 UmwG
    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Spruchverfahren bei Unternehmensverschmelzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Spruchstellenverfahren; Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme; Zur analogen Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 1 FGG; Anrufung durch einen Verfahrensbeteiligten

  • Judicialis

    GG Art. 101 I S. 2; ; FGG § 5; ; UmwG § 306

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesellschaftsrecht: Zuständigkeitsbestimmung für das Spruchstellenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1611
  • ZIP 2002, 1950
  • NZG 2002, 1074
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01

    Gemeinsames Gericht für Spruchstellenverfahren nach Verschmelzung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02
    Eine Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts für mehrere Spruchstellenverfahren bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kann nicht in analoger Anwendung von § 5 I S. 1 FGG erfolgen, wenn die Bestimmung nur auf Anregung von Verfahrensbeteiligten erfolgen soll (Abgrenzung zu BayObLG v. 19.10.2001, 3 Z AR 36/01 und vom 05.02.2002, Az. 3Z AR 2/02).

    Das BayObLG hat eine Gerichtsstandsbestimmung für das Spruchstellenverfahren in entsprechender Anwendung von § 5 I S. 1 FGG aus Zweckmäßigkeitserwägungen für zulässig gehalten, wenn zwei Gesellschaften auf eine dritte Gesellschaft verschmolzen werden und die Sitze der verschmolzenen Gesellschaften in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen (BayObLG v. 19.10.2001, DB 2001, 2640 ff= NZG 2002, 96 = ZIP 2002, 669 = AG 2002, 395 und BayObLG v. 05.02.2002, ZIP 2002, 671).

    Dementsprechend hat es das BayOblG in seiner Entscheidung vom 19.10.2001 (a. a. O.) auch auf Vorlage des LG München abgelehnt, eine Zuständigkeitsregelung nach Zweckmäßigkeitsgesichtpunkten zu treffen, bevor nicht der für die Zweckmäßigkeitsbeurteilung maßgebliche Sachverhalt zwischen den beteiligten Gerichten geklärt worden ist.

  • BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 2/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02
    Eine Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts für mehrere Spruchstellenverfahren bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kann nicht in analoger Anwendung von § 5 I S. 1 FGG erfolgen, wenn die Bestimmung nur auf Anregung von Verfahrensbeteiligten erfolgen soll (Abgrenzung zu BayObLG v. 19.10.2001, 3 Z AR 36/01 und vom 05.02.2002, Az. 3Z AR 2/02).

    Das BayObLG hat eine Gerichtsstandsbestimmung für das Spruchstellenverfahren in entsprechender Anwendung von § 5 I S. 1 FGG aus Zweckmäßigkeitserwägungen für zulässig gehalten, wenn zwei Gesellschaften auf eine dritte Gesellschaft verschmolzen werden und die Sitze der verschmolzenen Gesellschaften in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen (BayObLG v. 19.10.2001, DB 2001, 2640 ff= NZG 2002, 96 = ZIP 2002, 669 = AG 2002, 395 und BayObLG v. 05.02.2002, ZIP 2002, 671).

  • LG Dortmund, 10.09.1999 - 20 AktE 7/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02
    In entsprechender Anwendung des § 4 FGG hat das Landgericht Dortmund sein Verfahren an das Landgericht Düsseldorf verwiesen (ZIP 1999, 1711 = NZG 1999, 1175 = AG 2000, 48).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2006 - 20 W 224/06

    Zuständigkeitsbestimmung bei polizeirechtlicher Freiheitsentziehung: Amtswegige

    Das Verfahren kann nicht nur auf Anrufung eines Verfahrensbeteiligten oder durch Vorlage eines Gerichts eingeleitet werden, sondern auch von Amts wegen, wenn der Senat als gemeinsames oberstes Gericht von einem Zuständigkeitsstreit bezüglich einer notwendigen Amtshandlung in Kenntnis gesetzt wird, wie dies hier durch Anzeige des Präsidenten des Amtsgerichts Kassel und in der Folge durch die Stellungnahmen der beteiligten Amtsgerichte geschehen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 12. August 2002 - 20 W 233/02, NJW-RR 2002, 1611; Jansen, 2. Aufl. 1969, § 5 FGG Rn. 18 mwN.; Bumiller/Winkler, 8. Aufl. 2006, § 5 FGG Rn. 9; Bassenge/Herbst/Roth, 10. Aufl. 2004, § 5 FGG Rn. 6; Keidel/Sternal, 15. Aufl. 2003, § 5 FGG Rn. 46).
  • LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08

    Unternehmensverschmelzung: Ermittlung der baren Zuzahlung

    Ein Antrag der Antragsgegnerin, nach § 5 FGG (analog) für beide Verfahren einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen (Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 61 a), dem sich der gemeinsame Vertreter und Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2 angeschlossen hat (Schriftsatz vom 15.07.2002, Anl. ASt 5-1), hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 12.08.2002 zurückgewiesen (Bl. 67 ff = NJW-RR 2002, 1611).
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