Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 23 U 359/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 252 BGB, § 280 BGB
Anlageberatung: Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Schaden - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen i.R.d. Vertriebs eines Medienfonds
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1
Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen im Rahmen des Vertriebs eines Medienfonds - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 24.09.2009 - 5 O 169/09
- OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 23 U 359/09
- BGH - XI ZR 409/11 (anhängig)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Naumburg, 01.02.2012 - 5 U 187/11
Schadensersatzanspruch wegen falscher Anlageberatung: Verharmlosende Information …
c) Soweit der Beklagtenvertreter im Senatstermin vom 01.02.2012 erstmals die ehemalige Drittwiderbeklagte als Zeugin dafür angeboten hat, dass "die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht kausal geworden" seien, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil hier ins Blaue hinein lediglich ein theoretischer Entscheidungskonflikt, aber keine konkreten Tatsachen dafür angeführt werden, ob und warum die Eheleute W. die Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätten (…vgl. OLG Celle, Urt. v. 21.04.2010, 3 U 202/09, Rn. 61;… OLG Hamm, Urt. v. 14.07.2011, 34 U 35/10, Rn. 105, 106, Urt. 24.05.2011, 34 U 88/10, Rn. 92;… Urt. v. 24.05.2011, 34 U 95/10, Rn. 92, Urt. v. 24.05.2011, 34 U 83/10, Rn. 90; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.08.2011, 23 U 359/09, Rn. 67, Urt. v. 05.10.2011, 23 U 42/10, Rn. 66; jeweils zitiert nach juris). - OLG Düsseldorf, 25.05.2012 - 16 U 36/11
Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen bei …
Im Übrigen wäre selbst dann, wenn es dem Anleger vornehmlich um diese Zwecke und Effekte gegangen sein sollte, noch nichts darüber ausgesagt, wie er es gewertet hätte, hätte er gewusst, dass die Beklagte eine - seinen Anlagezielen entsprechende - Anlage jedenfalls auch wegen ihres eigenen Provisionsinteresses empfohlen hätte, d.h. ob er nicht vielmehr allein wegen der Gefahr der Verfolgung eigener Interessen durch die Beklagte von einer Zeichnung Abstand genommen hätte (vgl. OLG Frankfurt a.M., U. v. 12.08.2011 - 23 U 359/09, zitiert nach juris Rdnr. 71).Damit ist schon nicht ausreichend dargetan, dass Investitionen in andere Kapitalanlagen als geschlossene Fonds nicht gleiche oder ähnliche Wirkungen gehabt hätten und es dem Anleger gleichwohl gerade auf geschlossene Fonds angekommen wäre (vgl. OLG Frankfurt a.M., U. v. 12.08.2011 - 23 U 359/09, zitiert nach juris Rdnr. 72).
- OLG Frankfurt, 11.10.2011 - 14 U 174/10
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Zustandekommen des Beratungsvertrages bei …
An dieser Rechtsprechung hat der BGH in seinen jüngsten Entscheidungen festgehalten, wobei er zwischen Innenprovisionen und aufklärungspflichtigen Rückvergütungen differenziert (zu diesen Fonds BGH Beschluss vom 9.3.2011 - XI ZR 191/10, BGB Beschluss vom 19.7.2011 - XI ZR 191/10, ebenso OLG Frankfurt/Main - 23. Zivilsenat - Urteil vom 12.8.2011 - 23 U 359/09).