Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.11.2014 - 5 U 150/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,58532
OLG Frankfurt, 12.11.2014 - 5 U 150/14 (https://dejure.org/2014,58532)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.11.2014 - 5 U 150/14 (https://dejure.org/2014,58532)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. November 2014 - 5 U 150/14 (https://dejure.org/2014,58532)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,58532) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Individualisierung der Forderung bei Anmeldung zur Insolvenztabelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Individualisierung der Forderung bei Anmeldung zur Insolvenztabelle

  • RA Kotz

    Sittenwidriger Darlehensvertrag - ungerechtfertigte Bereicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Rückforderung einer sittenwidrigen Vermögensverschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2014 - 5 U 150/14
    Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage, für die die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, Juris- Rz. 9; vom 03. Juli 2014 - IX ZR 261/12, Juris-Rz. 10), zutreffend bejaht.

    Maßgebend für diese Feststellungsprüfung ist der Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs), der in der Anmeldung angegeben worden ist, er bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00 a.a.O.).

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2014 - 5 U 150/14
    Daher war bei der Anmeldung der Forderung zu erwarten, dass sie auch vor diesem Hintergrund einer Bewertung würde unterzogen werden müssen, zumal der Lebenssachverhalt - der Grund - im Regelfall und so auch hier durch die Gesamtumstände gekennzeichnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11, Juris-Tz. 15 für den Streitgegenstand einer Klage).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2014 - 5 U 150/14
    Ob eine Änderung zwischen dem Grund der Anmeldung und dem der Klage vorliegt, bestimmt sich nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen, die Frage der Änderung ist anhand des Schutzzwecks des § 181 InsO zu beurteilen, weil die Vorschrift sicherstellen soll, dass die übrigen Widerspruchsberechtigten Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Feststellung der Insolvenzforderungen erhalten, es darf keine Insolvenzforderung eingeklagt werden, welche nicht der vorschriftsmäßigen Prüfung unterworfen worden ist, also wenn eine Änderung des das Wesen der Forderung bestimmenden Schuldgrundes erfolgt, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die den Klagegrund der Feststellungsklage begründende Forderung rechtlich wesentlich anders zu beurteilen ist als die angemeldete, es also nicht lediglich um eine andere rechtliche Qualifizierung der schon angemeldeten Forderung geht; muss dem in der Klage geltend gemachten Anspruchsgrund eine andere Verteidigung entgegengesetzt werden als dem angemeldeten, so handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Grundes der Forderung, wegen des Schutzzwecks des § 181 InsO genügt es nicht, dass der beklagte Insolvenzverwalter den gemeinsamen Gegenstand des Anspruchsgrundes erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 2007 - IX ZR 221-05 -, BGHZ 173, 103-116, Juris-Rz. 19).
  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07

    "Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2014 - 5 U 150/14
    Zwar ist vorliegend, weil die Insolvenzverfahren vor dem 1. November 2008 eröffnet wurden, noch § 32a GmbHG a. F. anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2009 - II ZR 260/07 [Gut Buschow], Juris-Rz. 14, 15), während § 135 Abs. 2 InsO in zeitlicher Hinsicht noch nicht anzuwenden ist (Artikel 103d Satz 1 EGInsO in der Fassung von Art. 10 MoMiG).
  • BGH, 10.11.2005 - III ZR 72/05

    Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2014 - 5 U 150/14
    Der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sprechen hier - ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05, Juris-Rz. 11).
  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2014 - 5 U 150/14
    Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage, für die die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, Juris- Rz. 9; vom 03. Juli 2014 - IX ZR 261/12, Juris-Rz. 10), zutreffend bejaht.
  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2014 - 5 U 150/14
    Vom Streitgegenstand werden alle materiellrechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42-12 -, BGHZ 198, 294-305, Juris-Rz. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht